Einträge im PKV Blog. Informationen zu PKV, BU, AV und mehr. Versicherungen für Beamte und Privatpersonen:

Leistung für alternative Medizin und Heilpraktiker in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

14.03.2012 Thomas Schösser

Nicht wenige Menschen vertrauen immer mehr alternativen Behandlungsmethoden, wie beispielsweise der traditionellen chinesischen Medizin (TCM), Homöopathie oder der Akupunktur, die von den herkömmlichen schulmedizinischen Methoden teilweise abweichen.

Daher stellen sich auch Viele die Frage, was denn nun ihr gewünschter privater Krankenversicherungstarif neben zahlreichen anderen Leistungsbereichen an Erstattungen für diese Behandlungsmethoden vorsieht.

Der Markt der Privaten Krankenversicherungen (PKV) bietet eine Vielfalt an Tarifen mit unterschiedlichen Leistungsangeboten zu diesem Bereich an. Deshalb gehe ich in diesem Blogbeitrag auf einige Details zum Thema alternative Medizin ein.

Auch wenn es an mancher Stelle anders behauptet wird, so sind Leistungen für alternative Behandlungen in einer Privaten Krankenversicherung nicht selbstverständlich. Manche Tarife schließen zum Beispiel eine Kostenerstattung für Behandlungen von Heilpraktikern komplett aus dem Versicherungsschutz aus, oder begrenzen die Leistungshöhe.

Eine solche Begrenzung könnte in einem Bedingungswerk beispielsweise so aussehen:

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SIGNAL Krankenversicherung a.G. mit neuem Tarif „peB“ für Beitragsentlastung der privaten Krankenversicherung

29.02.2012 Thomas Schösser

Wie auch die Alte Oldenburger Krankenversicherung AG zum Jahreswechsel, so hat nun auch die Signal Krankenversicherung a.G. am 01.01.2012 ihre Angebotspalette um einen Tarif namens „peB“ erweitert. Damit wird vielen Kunden der Signal die Möglichkeit gegeben etwas aus eigener Initiative zu tun, um den Beitrag der PKV im Alter zu senken.

Der neue Tarif kann zu den meisten Tarifen der privaten Krankenvollversicherung der SIGNAL Krankenversicherung a.G., welche Altersrückstellungen bildet, beantragt werden. Der Baustein „peB“ kann allerdings nicht zum Standard- und Basistarif  hinzuversichert werden. Zu Tarifen anderer privater Krankenversicherungsunternehmen kann „peB“ ebenfalls nicht abgeschlossen werden.

Was verbirgt sich hinter diesem Tarif? Welchem Zweck dient er?

Die in einem privaten Krankenversicherungsvertrag einkalkulierten Altersrückstellungen sowie der gesetzliche Zuschlag sind dazu gedacht die Beitragsteigerungen für die PKV im Alter moderat zu halten, Stichwort „Beitragsstabilität“.

Neben diesen beiden Maßnahmen (Altersrückstellungen und gesetzlicher Zuschlag) hinaus bietet die Signal Krankenversicherung a.G. ihren Kunden ab 01.01.2012 zusätzlich den Tarif „peB“ an. Mit diesem Tarifbaustein wird ab einem vereinbarten Beginn der monatliche Betrag für die versicherte Person um einen vereinbarten Betrag reduziert.

Ist ein Beitragsentlastungs-Tarif überhaupt sinnvoll?

Viele privat Krankenversicherte nehmen sich vor einen festen Eurobetrag anzulegen, um ein finanzielles Polster für die PKV zu schaffen. Schließlich will man ja auch im Alter die Vorteile einer privaten Krankenversicherung weiterhin für sich nutzen. Leider verfolgen Viele dieses Ziel nicht mit der notwendigen Konsequenz und legen eine eventuelle Beitragsersparnis, die sich durch einen Abschluss einer PKV unter Umständen ergibt nicht auf die „hohe Kante“.

Klar ist, dass solch ein Beitragsentlastungstarif dazu beitragen kann die Prämie der PKV im Alter zu ermäßigen. Aus meiner Sicht macht es deshalb Sinn sich die Inhalte solch eines Beitragsentlastungstarifs näher anzusehen, weshalb ich nun auf einige Regelungen des Tarifs „peB“ der Signal Krankenversicherung näher eingehe.

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Konkrete Verweisung in der BU – Was ist das?

17.02.2012 Thomas Schösser

Wenn man sich mit dem Thema Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) auseinandersetzt, stößt man schnell auf die Begriffe abstrakte und konkrete Verweisung. Doch können die wenigsten Verbraucher etwas mit diesen Dingen anfangen. Zurecht werden Fragen gestellt wie z.B.

Was ist die abstrakte Verweisung?
Was ist die konkrete Verweisung?
Wo ist der Unterschied?
Wie wichtig sind diese Punkte?

Auf die sogenannte „abstrakten Verweisung“ in der Berufsunfähigkeitsversicherung, bin ich bereits in meinem Blog näher eingegangen. Dieser Blogbeitrag widmet sich dem Thema der konkreten Verweisung in der BUV.

Was genau bedeutet die sogenannte konkrete Verweisung?

Vereinfacht ausgedrückt geht es hierbei um die Frage, ab wann, und unter welchen Voraussetzungen der BU-Versicherer die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung  verweigern kann, wenn der Versicherte tatsächlich eine andere Tätigkeit (konkret) ausübt.

Sehen wir uns kurz einen Auszug aus dem Kapitel 6 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an, in dem die Berufsunfähigkeitsversicherung näher behandelt wird. Im § 172 Absatz 3 findet man unter anderem folgenden Passus.

„§ 172 Leistung des Versicherers
[…]
(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt  […], die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Ähnlich wie bei der Regelung zur abstrakten Verweisung, weichen viele Versicherer von dieser VVG-Definition ab, und haben andere Formulierungen in ihren Bedingungswerken hinterlegt.

Man beachte, dass die Formulierung aus dem § 172 des Versicherungsvertragsgesetzes die Ausbildung und Fähigkeiten, also auch die bisherige Lebensstellung des Versicherten berücksichtigt.

Nun gibt es unter den vielen unterschiedlichen BUV-Angeboten einige, welche diese Definition präziser formulieren. Dazu haben sich die Versicherer viele verschiedene Bedingungsaussagen einfallen lassen.

Sehen wir uns dazu ein Beispiel anhand eines Auszugs einer Bedingungspassage an, die auf die konkrete Verweisung näher eingeht (wird nicht vollständig zitiert):

„[…] Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

[…] Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, auszuüben. […]

Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung (siehe Satz 1) entspricht. Für in Ausbildung oder im Studium befindliche Versicherte gelten die besonderen Regelungen gemäß […]“

Bei diesem Formulierungsbeispiel fällt auf, dass neben der Ausbildung und Erfahrung, die „bisherige Lebensstellung“ mit der Nennung der „Vergütung“ und der „sozialen Wertschätzung“ etwas genauer definiert ist. Manche Bedingungen beschreiben die zumutbare Einkommenseinbuße sogar mit einem festen Prozentsatz.

Hier ein Beispiel wie solch eine Formulierung aussehen könnte (wird nicht vollständig zitiert):

„[…] Eine der bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit wird ausgeübt, wenn das erzielte Einkommen nicht spürbar unter das Niveau des zuletzt erzielten Einkommens absinkt und die soziale Wertschätzung vergleichbar ist. Eine Minderung des Bruttoeinkommens von 20 Prozent oder mehr gegenüber dem Bruttoeinkommen des Berufes, der vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt wurde, ist nicht zumutbar. […]“

…wie gesagt, dies ist nur ein Beispiel von vielen Bedingungsformulierungen des Marktes. Neben BU-Versicherungen, die z.B. in der Erstprüfung der BU sogar direkt auf die konkrete Verweisung verzichten, gibt es noch viele weitere mögliche Varianten.

Selbständige sollten unter anderem zusätzlich darauf achten, ob die BU-Versicherung eine sogenannte Umorganisation des Betriebes fordern kann, und ab wann diese aus Sicht des Versicherers unzumutbar ist.

Sie sehen, dass es alleine schon zum vergleichsweise kleinen Bereich der konkreten Verweisung in der BUV viele Unterschiede und Facetten geben kann.

Darüber hinaus gibt es aber noch zahlreiche andere Bereiche, die bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung Beachtung finden sollten, wie z.B. die Regelungen bei Ausscheiden aus dem Berufsleben, den Ausschlüssen, Prüfungsweise der Angemessenheit der BU-Rente, das Nachprüfungsverfahren, befristete Anerkenntnisse, der Arztanordnungsklausel, Rahmenbedingungen bei einem Berufswechsel, Gesundheitsfragen im Antrag und vieles weitere mehr…

Treffen Sie die Wahl Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung deshalb erst nach einer objektiven, detaillierten Beratung durch einen BU-Experten. Legen Sie zusammen mit Ihrem Berater die Anforderungen fest, die der BU-Vertrag erfüllen soll, und lassen Sie sich einen transparenten Marktvergleich erstellen.

Mehr Informationen zum Thema BU:

BU auch für Angestellte im Büro sinnvoll?

In welche Berufsgruppe wird meine Tätigkeit eingestuft?

Inflation frisst BU-Rente auf und was man dagegen tun kann

Hinweis: Die von mir verwendeten Definitionsbeispiele stellen nur Auszüge aus diversen Versicherungsbedingungen dar und geben keinen Überblick über den Versicherungsschutz oder den Regelungen zur konkreten Verweisung. Dazu müsste das gesamte Vertragswerk, also alle Versicherungsbedingungen komplett betrachtet werden. Desweiteren gibt auf dem Markt der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung noch etliche weitere unterschiedliche Bedingungsaussagen, die sich von meinen ausgewählten Beispielen inhaltlich unterscheiden.

Blogserie über meinen Fragebogen zu Leistungen einer privaten Krankenversicherung (PKV) – Thema Transporte

08.02.2012 Thomas Schösser

Kosten für Krankentransporte können, je nach Art und Situation, sehr hoch ausfallen und daher ein finanzielles Risiko für jeden Patienten darstellen. Fahrten zur jahrelang andauernden ambulanten Dialysebehandlung, oder ein Krankentransport mit einem Hubschrauber nach einem Unfall sind nur zwei Beispiele dafür.

Viele Menschen denken, dass es beim Versicherungsschutz rund um Krankentransporte nur wenige bis gar keine Unterschiede in den Tarifangeboten der PKV gibt. Weit gefehlt, wie ich gleich aufzeigen werde. Die Bedingungen privater Krankenversicherungstarife unterscheiden sich in diesem Segment teilweise sehr voneinander.

Deshalb habe ich in meinem Kriterienfragebogen zur privaten Krankenversicherung, neben einigen weiteren Leistungsbereichen, auch einige aus meiner Sicht wichtigen Punkte zum Thema Transporte mit einfließen lassen.

Die Inhalte der Bedingungstexte der am Markt erhältlichen Tarife sind sehr facettenreich und daher auch beim Versicherungsumfang der Transporte oftmals sehr unterschiedlich. Die Fantasie der Versicherer findet hier scheinbar kaum Grenzen. Von zum Beispiel prozentualen Einschränkungen, Euro-Eigenbeteiligungen, Begrenzungen der versicherten Kilometer, Ausschluss des Rücktransports und vielen weiteren mehr ist alles möglich.

Sehen wir uns dazu einmal zwei Beispiele aus diversen Versicherungsbedingungen zum Bereich Krankenhaus-Transporte an. (Bedingungen werden nur auszugsweise zitiert)

Definitionsbeispiel1:

„Versicherte Aufwendungen
[…] Stationärer Krankentransport zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. […]“

Definitionsbeispiel 2:

„Erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
[…] Transport zum nächsterreichbaren […] Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall bzw. Notfall. […]“

Zwar beschäftigen sich die beiden Klauseln mit dem gleichen Thema, sind inhaltlich aber sehr verschieden. So fällt auf, dass es beim 2. Definitionsbeispiel nur „zum“ heißt. Anders im Definitionbeispiel 1, wo es „zum und vom“ heißt.

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Verbesserungen bei einigen BU-Tarifen der Alte Leipziger Lebensversicherung ab 2012

21.01.2012 Thomas Schösser

Die Alte Leipziger Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit gab bereits Ende 2011 eine Informationen über einige Neuerungen ihrer Produktpalette ab 2012 an die Vermittler heraus. Von den Neuerungen sind auch einige Tarife der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) betroffen. Hier ein kurzer Auszug aus dieser Meldung der Alte Leipziger:

„Verbesserung unserer Berufsunfähigkeitsversicherung
NEU: BUZ für Schüler ab 10 Jahren
Bedingungsverbesserungen
Regelung zur Wiedereingliederungshilfe jetzt auch für Selbständige
Verbesserung / Klarstellung der BU-Definition hinsichtlich Kräfteverfalls
Für Studenten der Human- und Zahnmedizin gilt die Infektionsklausel“

Ein Grund einige dieser Änderungen näher zu beleuchten. Mein folgender Blogbeitrag wird sich auf die aus meiner Sicht wichtigsten Veränderungen der Bedingungen der selbständigen BU, Tarif „BV10“ beschränken.  Auf andere Produkte / Tarife der Alte Leipziger, wie z.B. die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Basisrente, werde ich in diesem Blogbeitrag nicht eingehen, da teilweise andere Regelungen / Bedingungsinhalte hinterlegt sind. So ist zum Beispiel im neuen Bedingungswerk von 2012 der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung „BZ20“ zur Basisrentenversicherung die neue Regelung zur Wiedereingliederungshilfe (Umorganisationshilfe) für Selbständige nicht hinterlegt.

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Das Jahr 2011- ein kurzer Rückblick auf die private Krankenversicherung

31.12.2011 Thomas Schösser

… wichtige und teilweise auch außergewöhnliche Ereignisse sind im Jahr 2011 rund um den Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) geschehen. Ein Grund noch einmal kurz auf einige dieser Dinge zurück zu blicken.

Als aller erstes Ereignis ist der Wegfall der sogenannten „Dreijahresfrist“ für Angestellte, und der damit für viele Menschen verbundene erleichterte Wechsel zur PKV zu nennen. Somit konnten viele Angestellte direkt zum Jahreswechsel, Anfang 2011, in eine PKV wechseln ohne zunächst drei Jahre warten zu müssen. Auch für Berufseinsteiger mit einem entsprechenden Einkommen wurde der Systemwechsel hin zur privaten Krankenversicherung durch die gesetzliche Änderung wesentlich erleichtert.

Im Jahr 2011 hatten einige Versicherer Ihre Bedingungen aktualisiert und Klarstellungen der Bedingungsaussagen vorgenommen. Aus Verbrauchersicht größtenteils ein erfreuliches Ereignis.

Als Beispiele sind hier die Barmenia oder Alte Oldenburger, die bereits im Januar die Bedingungsveränderungen vornahmen zu nennen. Im April folgte dann u.a. die Hallesche, und im Sommer die Deutsche Ring Krankenversicherung sowie die Universa mit der Anpassung Ihrer Vertragswerke.

Im  Jahr 2011 wurden bei einigen Gesellschaften auch neue Tarifbausteine eingeführt. So brachte z.B. die Universa einen sogenannten Beitragsentlastungstarif auf den Markt.

Leider gab es daneben auch negative Schlagzeilen. So verkündeten im Sommer 2011 die DKV und die Central, dass einige ihrer „Einsteigertarife“ geschlossen werden. Speziell die Central sorgte dazu noch mit diversen Ankündigungen über hohe Beitragserhöhungen zum Jahreswechsel 2011 / 2012 für Aufsehen.

Das Bundeskabinett beschloss im November 2011 die Eckpunkte zur Umsetzung der Pflegereform. Geplant sind „gezielte Verbesserungen für Pflegebedürftige, insbesondere für Demenzkranke, aber auch für pflegende Angehörige“. Die Finanzierung der Pflegeversicherung soll auf „eine nachhaltigere Grundlage“ gestellt werden. Bleibt abzuwarten, was sich wie genau im Detail durch die Reform an Änderungen ergeben wird. . .

Zum Abschluss möchte ich die Gelegenheit nutzen und mich bei den Besuchern und Lesern meiner Seite und für die vielen ausgesprochenen Empfehlungen bedanken. Ich wünsche Ihnen einen guten Start ins neue Jahr 2012. Bleiben Sie gesund.

„Wieso soll ich eine BU abschließen? – Der Versicherer verweist mich doch eh in einen anderen Beruf“

15.12.2011 Thomas Schösser

. . . diese oder ähnliche Aussagen hört man in Bezug auf Versicherungen für den Fall der Berufsunfähigkeit (BU) nicht selten.  Viele ältere Verträge hatten tatsächlich eine sogenannte Verweisungsklausel integriert, und auch das neue Versicherungsvertragsgesetz gibt den Versicherern zumindest die Möglichkeit eine abstrakte Verweisungsdefinition im Bedingungswerk zu vereinbaren.

Deshalb gehe ich heute auf das Thema der Verweisungsmöglichkeit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) ein, um diesen Teilbereich der BUV näher zu beleuchten.

Die Versicherungsbranche unterscheidet in der BU-Versicherung zwischen der sogenannten „abstrakten“ und „konkreten“ Verweisung. Was ist das überhaupt? Was kann das für mich als Kunde einer Berufsunfähigkeitsversicherung bedeuten?

In diesem Blog-Artikel gehe ich zunächst nur auf das Thema „abstrakte Verweisung“ ein. Über den Bereich der konkreten Verweisung habe ich einen separaten Blogbeitrag verfasst.

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Neuer Tarif „PBE“ der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG zur Beitragsermäßigung im Alter

12.12.2011 Thomas Schösser

Zum 1. Januar 2012 ergänzt die Alte Oldenburger ihr Tarifsortiment um einen sogenannten Beitragsentlastungstarif. Mit diesem optionalen Baustein können für die sog. „Grundtarife“ der Krankheitskostenvollversicherung der Alte Oldenburger neben den tariflichen Altersrückstellungen und dem gesetzlichen Zuschlag, zusätzlich eine Beitragsreduzierung für das Alter aufgebaut werden.

Viele Versicherer bieten zur Zeit schon Beitragsentlastungstarife, wie z.B. die HALLESCHE mit dem Tarif „MBflex“, die RuV mit dem Baustein „WBET“ oder die Universa mit ihrem erst im Jahr 2011 eingeführten „BEflex“ für das Alter an.

Allerdings ist kein Tarif wie der andere, weshalb ich nun auf das neue Produkt der Alte Oldenburger etwas näher eingehen werde. Den ganzen Beitrag lesen »

Mein Kommentar zum Focus Money-Vergleich von Beihilfetarifen für Beamte

29.11.2011 Thomas Schösser

Vor kurzem habe ich erst zum Focus-Money-Test über die  TOP-Tarife der privaten Krankenversicherung meinen Kommentar abgegeben. Nun habe ich auch den Test über die Beihilfetarife der Ausgabe 47/2011 von Focus-Money gelesen. Leider bin ich dort wieder auf so manche Aussagen gestoßen, deren Inhalte ich nicht teilen kann. Zu einigen mache ich hier nun ein paar Anmerkungen.

Wie auch im vorherigen Test der Ausgabe 43/2011 arbeitete Focus-Money in diesem Vergleich mit dem Analysehaus „Franke und Bornberg“ zusammen. Im Artikel heißt es, ZITAT:

„Die Krankenversicherungsexperten von Franke und Bornberg (FB) haben zahlreiche Leistungskriterien der Beamtentarife detailliert analysiert und bewertet. Da FB aber noch kein komplettes Rating für die Beihilfetarife hat, wird die erreichte Gesamtpunktzahl über alle von den FB-Experten bewerteten Kriterien angegeben. […] “ ZITAT Ende.

Stellt sich die Frage, welche Kriterien denn genau bewertet wurden, und heißt „kein komplettes Rating“, dass man mit der Auswertung noch nicht ganz fertig ist? Das würde zumindest erklären, warum einige Beihilfeversicherer, wie z.B. die Inter, LKH oder Continentale im Test gar nicht erst auftauchen.

Wie im Vorgängertest wurden auch hier neben den Leistungen zusätzlich noch die Beiträge und die Bonität des Versicherers bewertet und damit das Gesamtergebnis erstellt, was dem Grunde nach erst einmal nicht ungewöhnlich ist.

Meines Erachtens ist dieses Vorgehen für einen realen Kunden aber nicht wirklich zielführend, denn erstens ist die Beitragshöhe unter anderem auch vom Gesundheitszustand des Einzelnen und der jeweiligen Risikobewertung des Versicherers abhängig. Die Beitragseinstufung erfolgt daher in vielen Fällen individuell und eben nicht nach der Beitragstabelle des Versicherers.

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Blog-Serie über Kriterienfragebogen zur PKV – Thema Obliegenheit zur Meldung von Krankenhausaufenthalten

24.11.2011 Thomas Schösser

Heute geht es in meiner Blog-Serie über den Kriterienfragebogen zur PKV um das Thema einer in den MB/KK 2009 (Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung – Stand 01. Januar 2009) hinterlegten Obliegenheit.

Im Paragraph 9 der MB/KK 2009 – Stand 01. Januar 2009 findet man unter anderem folgende Passage:

„§ 9 Obliegenheiten
(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen. […]“

Mittlerweile verzichten die meisten Vertragswerke privater Krankenversicherer auf diese Obliegenheit. Allerdings gibt es auch heute noch Tarife, welche diese Regelung im Kleingedruckten hinterlegt haben.

Was passiert bzw. was kann der Krankenversicherer tun, wenn man diese Melde- bzw. Anzeigepflicht vergisst oder versäumt?

Die Antwort findet man u.a. im Paragraph 10 der MB/KK 2009 –  Stand 01. Januar 2009. Dort heißt es u.a.:

„§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird. […]“

Nun stellt sich die Frage, was sich genau im Paragraph 28 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), auf welchen die Musterbedingungen verweisen verbirgt?

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