Einträge im PKV Blog. Informationen zu PKV, BU, AV und mehr. Versicherungen für Beamte und Privatpersonen:

Ombudsmann-Beschwerden des Jahres 2009 in der privaten Krankenversicherung

24.07.2010 Thomas Schösser

Vor kurzem wurde nun der Bericht des PKV-Ombudsmannes für das Jahr 2009 veröffentlicht.

Der PKV-Ombudsmann ist eine außergerichtliche Schlichtungsstelle für Personen, die mit Ihrer privaten Krankenversicherung im Streit liegen. Dieser versucht eine Einigung oder Kompromisslösung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungskunden zu finden.

Interessant ist die Steigerung der „ zulässigen“ Beschwerden auf 5015 im Jahr 2009. Zum Vergleich im Jahr 2003 waren es dagegen nur 2208. Dabei verteilen sich 83% der zulässigen Beschwerden des Jahres 2009 auf den Bereich der Krankheitskostenvollversicherung.

Bei den Beschwerdegründen im Jahr 2009 fällt auf, dass neben dem Bereich der Arnei-, Heil- und Hilfsmittel und der Streitigkeiten rund um das Thema Gebühren (z.B. GOÄ / GOZ), auch ein separater Punkt zu den Vertragsbedingungen, im Ombudsmannbericht „AVB“ genannt, zu finden ist. Laut dem PKV-Ombudsmannbericht des Jahres 2009 wollten viele Kunden wissen, wie diverse Bedingungstexte zu interpretieren sind.

Meiner Meinung nach liegt das vor allem an der wachsenden Erkenntnis der Verbraucher zu der Tatsache, dass die Inhalte der Vertragsbedingungen einer PKV, also dort wo geregelt wird was versichert ist und was nicht, sich nicht nur von ein paar Dingen differenzieren, sondern dass die Unterschiede teilweise sehr groß sind.

Nun fällt es verständlicherweise einem Laien sehr schwer sich durch den Vertragsjungle der jeweiligen Tarif- und Musterbedingungen der Krankheitskostenversicherung (MBKK) zurecht zu finden und vor allem zu verstehen was die Inhalte zu bedeuten haben.

Tatsächlich muss man sämtliche Vertragsbedingungen durchlesen, um den genauen Inhalt richtig und vollständig zu verstehen.

Insgesamt gibt es mehrere 100 Kriterien, die zu Auswahl einer PKV herangezogen werden können und auch sollten. Den größtenteils geht es dabei nicht um Dinge wie z.B. Beitragsrückerstattung, Brillen- oder Heilpraktikerleistungen, sondern um die Absicherung finanziell existenziell bedrohlicher Risiken. Hier finden Sie ein paar Beispiele für solche Parameter.

Einen Link zum Tätigkeitsbericht des PKV-Ombudsmann finden Sie unter der Rubrik „Topp-Links“.

Was leistet die PKV für Zahnersatz, Zahnbehandlung, Kieferorthopädie?

25.06.2010 Thomas Schösser

Viele Interessenten einer privaten Krankenversicherung legen großen Wert darauf, dass ein PKV-Tarif  „gute“ Leistungen speziell im Zahnbereich vorsieht. Daher erklärt sich auch das rege Interesse an der Höhe der Erstattungsprozentsätze für Zahnersatzmaßnahmen wie z.B. Kronen oder Implantaten.

Doch gibt es abgesehen von den versicherten %-Sätzen noch viele weitere unterschiedliche Formulierungen und Ausgestaltungen von Bedingungen, welche für den Inhalt der Zahnleistungen des jeweiligen Tarifs letztendlich maßgeblich sind.

Die Frage ist also nicht was leistet die private Krankenversicherung generell, sondern was leistet der ausgewählte Tarif im einzelnen?

Zum Beispiel sind bei einigen Bedingungswerken privater Krankenversicherungstarife sogennante ZAHNSTAFFELN hinterlegt. Hierbei geht es um Limitierungen bzw. Grenzen meist innerhalb der ersten Versicherungsjahre.

Zahnstaffeln gibt es in vielen Variationen. Hier ein Formulierungsbeispiel:

„…In den ersten Versicherungsjahren sind die Leistungen wie folgt begrenzt (Zahnstaffel):

1. Jahr 1.000,- Euro

1. – 2. Jahr 2.000,- Euro

1. – 3. Jahr 3.000,-  Euro…“

Wie bereits gesagt gibt es auf dem Markt der Privaten Krankenversicherung (PKV) zahlreiche verschiedene Zahnstaffelregelungen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen mit unterschiedlichster Ausgestaltung.

Neben unterschiedlich hohen Höchstbeträgen und Zeiträumen, findet man bei manchen Tarifen eine Zahnstaffel vor, die beispielsweise nur für einen bestimmten Bereich der Zahnleistungen gilt und / oder bei einem Unfallereignis entfällt. Dies könnte dann z.B. so aussehen:

 

„…Bei unfallbedingter zahnärztlicher bzw. kieferorthopädischer Behandlung entfällt die Zahnstaffel…“

 

Allerdings gibt es unter anderem auch private Krankenversicherungstarife mit  Zahnstaffeln ohne zeitliche Begrenzungen. Dies könnte dann beispielsweise so defniniert sein:

 

„…Zahnersatz und Kieferorthopädie maximal 5.000 EUR pro Jahr…“

 

MATERIAL- und LABORKOSTENLISTE

Vor allem bei Zahnersatzmaßnahme machen die Kosten für Materialien und Laborarbeiten oft einen hohen Teil der Gesamtrechnung aus. Einige Tarife sehen für diese Positionen Limitierungen z.B. in einer Sachkostenliste vor. Achten Sie darauf, dass der Versicherer bei Veränderung der Preisentwicklung in seinem Bedingungswerk eine Anpassung der Höchstbeträge vorsieht, und ob die Begrenzungen heute schon zu Ihren Wünschen an die Erstattung für Zahnersatz passen.

HEIL- und KOSTENPLAN

Manche Tarife sehen eine Kürzung bzw. Ablehnung der Leistungen bei Nichteinreichung von Heil- und Kostenplänen vor Behandlungsbeginn beim Versicherer vor.

So eine Regelung könnte beispielsweise so aussehen:

 

„..Zahnersatzmaßnahmen zu 80 %, wenn dem Versicherer vor Beginn der Zahnersatzmaßnahme ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wurde und der Versicherer hierzu eine Kostenzusage erteilt hat, ansonsten nur zur Hälfte des vorgenannten Erstattungssatzes…“

 

Weitere Parameterbeispiele, die bei der Auswahl der Zahnleistung wichtig sein könnten (keine abschließende Aufzählung):

Welche Art von Zahnersatz ist überhaupt versichert?

Werden Boni ausgezahlt oder erhöhen sich die Leistungen nach Durchführung von Zahnprophylaxemaßnahmen?

Sieht der Tarif sogenannte Inlays als Zahnersatz oder Zahnbehandlung an?

Sind Leistungen für Kieferorthopädie mit oder ohne Altersbeschränkung versehen?

Gibt es sonstige Einschränkungen oder Begrenzungen?

Aufgrund der oben aufgeführten Punkte wird schnell klar, dass es keinen einheitlichen Leistungsumfang gibt, sondern dass gerade wegen den unterschiedlichen Definitionen auch im Zahnsegment jeder einzelne PKV-Tarif  auf seinen genauen Leistungsinhalt überprüft werden sollte.

Allerdings gibt es noch viele andere Leistungs-Kern-Bereiche (z.B. Transporte, Gemischte Anstalten, Alternative Medizin / Heilpraktiker, Geltungsbereich, Psychotherapie, Ausschlussdefinitionen, Hilfsmittel, Heilmittel, Arzneimittel, Honorare usw.) mit mehreren hundert Auswahlkriterien die zur Findung eines privaten Krankenversicherungstarifs beachtet werden können.

Zur Vorbereitung auf ein erstes Beratungsgespräch zum Thema PKV habe ich im Downloadbereich einen Kriterienfragebogen hinterlegt. Dieser soll helfen einen ersten Einblick in einige Leistungsbereiche zu bekommen.

Wie viel Selbstbeteiligung muss bei unterjährigem Beginn bezahlt werden?

15.06.2010 Thomas Schösser

Viele Menschen schließen die private Krankenversicherung mit einer vertraglich fixierten Selbstbeteiligung ab, da bei Tarifen inklusive Selbstbehalt die zu zahlenden Prämien oftmals niedriger ausfallen.

Eine solche Selbstbeteiligungsregelung könnte im Bedingungswerk dann z.B. wie folgt ausgestaltet sein:

„Selbstbehalt bei Aufwendungen für ambulante Behandlung gemäß § … EUR 1.200,-.“

Die Höhe einer betragsmäßig festgelegten Selbstbeteiligung kann jedoch unter Umständen durch eine sogenannte Beitragsanpassung seitens des Versicherers verändert werden.

Wenn aber der Versicherungsbeginn innerhalb des laufenden Jahres liegt (z.B. 01. Dezember) stellt sich die Frage, ob für das Beginnjahr nun die volle Selbstbeteiligung oder nur ein Teil davon als vereinbart gilt? Nun manche Tarife sehen eine Reduzierung des Selbstbehaltes vor, manche nicht. Hier müssen die jeweiligen Bedingungsformulierungen beleuchtet werden.

Unabhängig davon sollte man sich zunächst ansehen, für welche Leistungsbereiche der Selbstbehalt überhaupt gilt. Zum Beispiel nur für den ambulanten Bereich, auch für zahnärztliche Rechnungen oder generell für alle Aufwendungen?

Bei einigen Tarifen fällt die Selbstbeteiligung für diverse Positionen, wie beispielsweise Vorsorgeuntersuchungenzur Früherkennung von Krankheiten, professionelle Zahnreinigung, Impfungen oder Zahnprophylaxemaßnahmen nicht an.

Doch verbleiben unter Umständen dennoch Kosten, die zunächst aufgrund des noch nicht „aufgezehrten“ vereinbarten Selbstbehalts der Versicherungsnehmer der PKV zunächst selbst tragen muss.

Manche Tarife sehen bei unterjährigem Beginn der privaten Krankenversicherung eine automatische Reduzierung des Selbstbehalts vor. Eine solche Definition im Bedingungswerk könnte beispielsweise dann so aussehen:

„Beginnt das Versicherungsverhältnis nicht zum 01.Januar eines Kalenderjahres, ermäßigt sich der Selbstbehalt für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden vor dem Beginn des Versicherungsverhältnisses liegenden Monat dieses Kalenderjahres“

Bei diesem Beispiel würde ein Beginn am 01. Juli die vereinbarte Selbstbeteiligung bis zum Ende es ersten Kalenderjahres der Versicherung auf die Hälfte reduzieren, da bereits 6 Monate vergangen sind. Im nächsten Jahr würde dann wieder der volle Selbstbehalt gelten.

Überprüfen Sie, ob der Tarif auch gleichzeitig eine Reduzierung von Limitierungen / Höchstbeträgen (z.B. maximal € 2.500,- für Heilmittel) bei unterjährigem Versicherungsbeginn vorsieht.

Welche Selbstbeteiligungsvariante die „Richtige“ ist, kommt auf die individuellen Wünsche eines jeden Einzelnen an. Zu diesem Thema habe ich bereits einen Artikel geschrieben. Hier finden Sie den LINK dazu.

Mehr Informationen zur Privaten Krankenversicherung finden Sie auch in meinem Ebook zur PKV im gratis Downloadbereich.

Leistungen für Brillen und Kontaktlinsen in der PKV

02.06.2010 Thomas Schösser

Erstattungen für Sehhilfen scheinen für sehr viele Interessenten einer privaten Krankenversicherung eine große Rolle zu spielen. „Was zahlt die Versicherung für Brillen?“

Nachfragen, welcher Tarif die besten Leistungen für Brillen und Kontaktlinsen bietet sind daher keine Seltenheit.

Dies erklärt sich meiner Meinung nach dadurch, dass Erfahrungen mit Kosten für Sehhilfen im Alltag allgegenwärtig sind. Wenn man sich also schon privat versichert, wieso dann nicht auch auf diesen Faktor achten?...denken sich viele.

Dabei ist zu bemerken, dass Brillen in der PKV zu den sogenannten Hilfsmitteln zählen.

Zwar werden Leistungen für Sehhilfen durchschnittlich öfter „abgerufen“ als Hilfsmittel wie z.B. ein Blindenhund, Ernährungspumpen oder ein Krankenfahrstuhl, doch fallen die finanziellen Aufwendungen bei diesen in der Regel wesentlich höher aus als bei der Anschaffung einer Brille.

Ist das Hilfsmittel nicht über den privaten Krankenversicherungstarif versichert, muss der Versicherungsnehmer dieses dann selbst aus eigener Tasche bezahlen, und das kann unter Umständen sehr teuer werden.

Deshalb sollten beim Blick in die Vertragsbedingungen nicht nur Leistungen für Sehhilfen sondern gerade auch der gesamte Hilfsmittelkatalog betrachtet werden.

Da das Thema jedoch sehr oft angesprochen wird, möchte ich hier ein paar Beispiele aufzählen, was Sie bei der Auswahl einer Sehhilfeleistung unter anderem beachten können:

  • Welche Sehhilfen sind versichert? (offene Beschreibung oder abgeschlossene Aufzählung)
  • Gibt es Euro- bzw. prozentuale Begrenzungen und wenn ja wie sind diese ausgestaltet?
  • Gibt es Eingrenzungen wie z.B. in „einfacher Ausführung“
  • Werden auch Reparaturkosten erstattet?
  • Wie oft bzw. wann kann eine Leistung in Anspruch genommen werden?
  • Entsteht unter gewissen Voraussetzungen, z.B. ab 6 Dioptrien oder Veränderung der Sehstärke um mehr als 0,5 Dioptrien, auch vor Ablauf einer Frist Anspruch auf Erstattungen?
  • Wer ist nach dem Tarif „berechtigt“ die Notwendigkeit einer Sehhilfe festzustellen?

Beachten Sie jedoch, dass es viele weitere Kriterienpunkte aus den unterschiedlichsten Bereichen (z.B. Heilmittel, Gemischte Anstalten, Psychotherapie, Transportkosten, Geltungsbereich, Vorsorge usw.) zur Auswahl eines PKV-Tarifs gibt. Unter dem Punkt Auswahlkriterien finden Sie weitere Beispiele.

Wann kann man frühestens einen Antrag auf eine private Krankenversicherung einreichen?

17.05.2010 Thomas Schösser

Viele Angestellte / Arbeitnehmer können aufgrund der gesetzlichen Gegebenheiten frühestens zum Jahreswechsel oder erst zu einem noch späteren Zeitpunkt den Systemwechsel weg von der gesetzlichen hin zu einer privaten Krankenversicherung vollziehen.

Ebenso gibt es Personen, die bereits privat versichert sind und evtl. das Krankenversicherungsunternehmen wechseln möchten.

Doch wann soll bzw. kann man denn seinen Antrag auf eine private Krankenversicherung beim gewünschten Versicherer einreichen?

Viele Krankenversicherer lassen eine Antragsstellung schon einige Monate vor dem eigentlichen Versicherungsbeginn zu. Bei den meisten Versicherern kann ein Antrag bereits 6 Monate vor dem geplanten Beginn gestellt werden. Nicht umsonst wird in der PKV-Branche der 01.07. als Beginn der Hauptsaison bezeichnet, da auch die meisten PKV-Tarife nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zum 31.12. ordentlich kündbar sind.

Da in den meisten Fällen der Gesundheitsstand der zu versichernden Person über die generelle Annahme der Versicherung, beziehungsweise über die Erhebung sowie die Höhe eines Risikozuschlags entscheidet, kann es von Vorteil sein, den momentan guten Status seiner Gesundheit „versicherungstechnisch einzufrieren“.

Natürlich sollte man nicht einfach blind irgendeinen Tarif aussuchen, sondern durch ein ausgewogenes, individuelles Auswahlverfahren einen oder mehrere Wunschtarife ausfindig machen. Hierbei ist eine Kriterienanzahl im dreistelligen Bereich durchaus möglich und auch sinnvoll. Hier finden Sie ein paar Beispiele für mögliche Kriterien zur Auswahl einer PKV.

Für Personen, welche länger warten müssen, gibt es unter Umständen auch vorher schon Möglichkeiten , den momentanen Gesundheitsstatus mit einer Anwartschaftsversicherung oder einer Krankenzusatzversicherung inklusive Wechseloptionsrechten zu fixieren.

Bei einigen solcher sogenannten „Optionstarife“ besteht z.B. ab Versicherungsfreiheit in der GKV ein Wechselrecht hin zu einem Krankenvollversicherungs-Tarif der gleichen Gesellschaft ohne erneute Gesundheitsprüfung. Natürlich gibt es hier je nach Tarif / Versicherer die unterschiedlichsten Ausgestaltungen, Bedingungen, Fristen…

Dagegen bietet u.U. ein richtig eingesetzter Anwartschaftsvertrag zusätzlich die Möglichkeit, mit einem niedrigerem Eintrittsalter in einen PKV-Tarif  zu starten.

Welcher Weg für Sie „am besten“ ist, kommt ganz auf Ihre individuellen Gegebenheiten an. Ein Tipp: Suchen Sie sich rechtzeitig Ihre möglichen Wunschtarife aus, um frühzeitig und gezielt aktiv werden zu können.

Wie hoch soll man eine BU-Rente abschließen?

05.05.2010 Thomas Schösser

Rund um dieses Thema trifft man auf viele Ratschläge und Behauptungen. Von pauschalen prozentualen Absicherungen bis hin zu Empfehlungen die eventuellen Leistungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente generell zu berücksichtigen.

Den letzten Punkt sehe ich persönlich als äußerst kritisch an. Die Definitionen wann man als berufsunfähig bzw. erbwerbsgemindet gilt, unterscheiden sich voneinander, weshalb dies meines Erachtens nicht gleich bewertet werden sollten.

Neben der individuellen Situation des Betroffenen, kommt es bei einer BU-Versicherung auf die genauen Formulierungen in den Versicherungsbedingungen, also dem Inhalt des „Kleingedruckten“ an, bei der Erwerbsminderungsrente auf die gesetzlichen Bestimmungen.

Deshalb kann eben auch nicht grundsätzlich von zwei „gleichberechtigten Teilen“ einer „Gleichung zur Arbeitskraftabsicherung“ besprochen werden. Hierbei kommt es immer auf den Einzelfall und die dahinterstehende Situation an.

Doch wie hoch muss denn eine Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit wirklich versichert werden?

Nun wie so oft muss der tatsächliche Bedarf immer individuell ermittelt werden. Folgende Dinge sollten jedoch bei der Berechnung nicht vergessen werden (keine abschließende Aufzählung): Lebenshaltungskosten wie z.B. für Miete, Lebensmittel, Benzin, Urlaube, Kreditverpflichtungen und so weiter. Rücklagenbildungen sollten z.B. für Reparaturkosten ebenfalls berücksichtigt werden.

Beachten Sie, dass Beiträge zur Krankenversicherung (mit ein paar wenigen Ausnahmen) auch nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit in der Regel weiterbezahlt werden müssen.

Vergessen Sie nicht, auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weiterhin für Ihre Altersvorsorge zu sparen. Ansonsten kann es passieren, dass nach Ende der Zahlungsdauer für die Berufsunfähigkeitsrente eine große Lücke in der Altersrente entsteht.

Vergewissern Sie sich, dass die nach heutigem Stand für sie ausreichende Rente gegen die inflationäre Entwicklung geschützt ist. Welche Instrumente es unter anderem dafür gibt lesen sie hier.

Sollten Sie Einkünfte von Ehepartnern oder Lebenspartnern einplanen, beachten Sie, dass diese durch verschiedenste Weise beispielsweise durch Trennung, Arbeitsunfähigkeit oder einem Todesfall gleichfalls ausbleiben können und deshalb nicht immer eine verlässliche Basis darstellen.

Neben diesen ganzen Parametern gibt es noch viele weitere Dinge, auf die man bei der Wahl der „richtigen“ BU-Rentenhöhe achten kann. Aus diesem Grund sollte hier immer eine individuelle Berechnung der notwendigen Absicherung erfolgen.

Pflegetagegeld- und / oder Pflegekostenversicherung? Was ist der Unterschied?

28.04.2010 Thomas Schösser

Nachdem ich in einem meiner letzten Artikel über einige Auswahlkriterien für Ergänzungsversicherungen zur Absicherung von Pflegekosten geschrieben habe, möchte ich nun auf die Frage eingehen, welche Unterschiede zwischen Pflegekosten– und Pflegetagegeldversicherungen bestehen.

Pauschal kann man das leider nicht so leicht sagen, denn die Inhalte der jeweiligen Versicherungsbedingungen sind teilweise sehr unterschiedlich definiert.

Pflegezusatzversicherung ist also nicht immer gleich Pflegezusatzversicherung, egal ob man jetzt nur die Tagegeld-, die Kostentarife oder beide Varianten miteinander vergleicht. Genau aus diesem Grund sollte immer eine detaillierte Beleuchtung der Bedingungen erfolgen, um den genauen Vertragsinhalt aufzudecken.

Zum PFLEGETAGEGELD

Bei den allermeisten Pflegetagegeldverträgen wird eine gewisser „Tagessatz“, zum Beispiel 100,- Euro pro Tag, als versichert vereinbart. Nicht selten findet man bei Tagegeldtarifen eine prozentuale Leistungsabstufung. Beispielsweise werden 100% des versicherten Tagessatzes bei Einstufung in die Pflegestufe 3, 70% bei Pflegestufe 2, 30% bei Pflegestufe 1 erstattet. Manche Tarife widerrum sehen andere prozentuale Leistungsstufen vor, oder leisten beispielsweise ausschließlich bei Erreichen der Pflegestufe 3 , je nach Tarif / Versicherung …

Beachten Sie bei der Wahl einer Pflegetagegeldversicherung den versicherten Satz hoch genug zu bemessen, damit im Pflegefall keine finanzielle Lücke entsteht.

Achten Sie darauf, dass der Tarif einen „automatischen“ Inflationsausgleich vorsieht, oder zumindest eine Möglichkeit zur Anpassung gegeben wird.

Ansonsten ist unter Umständen die heutige Absicherung in 20, 30 Jahren nicht mehr ausreichend um die Pflegekosten finanziell voll bestreiten zu können. Dieser Ausgleich kann zum Beispiel mit vertraglich garantierten dynamischen Steigerungen oder Optionsrechten erfolgen.

ZUR PFLEGEKOSTENVERSICHERUNG

Bei Pflegekostentarifen wird dagegen meistens eine fixierte Leistung erstattet. Zum Beispiel mit einem prozentualen Anteil an den tatsächlichen Pflegekosten, oder mit einem Festbetrag…

Der Vorteil liegt natürlich darin, dass die prozentuale Kostenversicherung auch in Zukunft „gleich“ bleibt. Allerdings bleibt auch immer die vertragliche Eigenbeteiligung fixiert.

Achtung: Manche Tarife sehen auch hier eine Kostenbegrenzung vor.

FAZIT: Die Frage, welche Variante oder ob vielleicht eine Kombination aus zwei Versicherung die richtige Lösung darstellt, lässt sich nur mit Bestimmung des individuellen Bedarfs und der Wünsche an den Versicherungsschutz des Einzelnen bestimmen.

Gerne beantworte ich Ihre Fragen zu diesem wichtigen Thema.

Braucht man eine Pflegezusatzversicherung und worauf muss man achten?

21.04.2010 Thomas Schösser

Die Pflegepflichtversicherung ist, wie der Name schon sagt, eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung, die im Falle einer Pflegebedürftigkeit diverse Leistungen vorsieht.

Allerdings sind diese Leistungen fast immer unzureichend, um die real anfallenden Kosten für einen Pflegeaufwand abzufangen. Mehr Informationen über die Pflegepflichtversicherung finden Sie hier.

Das Risiko von hohen Pflegekosten lässt viele Menschen über eine private Zusatzversicherung nachdenken. Meiner Meinung nach macht das auch Sinn. Denn hierbei handelt es sich, für die allermeisten Personen, um ein finanziell existenziell bedrohendes Risiko, das die Betroffenen im Fall der Fälle ein Vermögen kosten kann.

Die private Versicherungswirtschaft bietet eine große Auswahl an Zusatzversicherungsprodukten als Ergänzung zur Pflegepflichtversicherung an. Ob in Verbindung mit einem Rentenversicherungsprodukt, als Pflegetagegeld- oder Pflegekostenversicherung, das Angebot ist üppig und man kann leicht den Überblick verlieren.

Dabei gibt es teilweise beträchtliche Unterschiede in der Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen. Hier ein paar Beispiele worauf man bei der Auswahl einer Pflegeergänzungsversicherung, losgelöst von der Wahl ob Restkosten- oder Tagegeldversicherung, achten könnte (keine abschließende Aufzählung):

  • Wie ist der Versicherungsfall genau definiert? Wann wird geleistet?
  • Welche Behandlungen sind versichert? (z.B. durch persönliche Angehörige oder professionelles Pflegepersonal)
  • Wie ist der Geltungsbereich der Versicherung ausgestaltet?
  • Verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht?
  • Wird auch bei Eintritt einer Demenzerkrankung geleistet?
  • Sind die Leistungen, zum Beispiel durch eine Dynamik, inflationsgeschützt?
  • Erfolgt eine Beitragsbefreiung des Vertrages im Leistungsfall?
  • Welche Leistungsobergrenzen / Limitierungen gibt es und wie sind diese ausgestaltet?
  • Bestehen Wartezeiten / Karenzzeiten?
  • Entsteht ein Leistungsanspruch erst nach dem die Pflegepflichtversicherung in Anspruch genommen wurde?
  • Wann muss die Pflegebedürftigkeit beim Versicherer angezeigt werden?
  • Kann der Versicherer die Leistungen des Vertrages bei Veränderung der gesetzlichen Bestimmungen des SGB XI  „anpassen“?

Neben diesen, gibt es noch viele weitere Bedingungsinhalte, die näher beleuchtet werden sollten.

In einem meiner nächsten Artikel werde ich näher auf die Unterschiede zwischen Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung eingehen.

Sollten Sie Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Was sind Primärarzt- / Hausarzttarife?

10.04.2010 Thomas Schösser

Oft werde ich in meinen Beratungsgesprächen gefragt, was den gegen einen Hausarzt- oder Primärarzttarif einzuwenden sei.  Manch einer meint: „Ein gesetzlich Krankenversicherter geht doch auch zuerst zu seinem Hausarzt…und wenn man mit solch einem Tarif  Beitrag sparen kann, ist das doch nicht verkehrt.“

Jedoch nimmt ein Privatpatient gegenüber seinem Behandler eine ganz andere Rolle als ein GKV-Versicherter ein. Für den Arzt sind Privatpatienten nämlich sogennante Selbstzahler. Das ist vielen nicht bewusst.

Nach der erbrachten Behandlung schreibt der Arzt eine Rechnung, die der Privatpatient ihm wiederum bezahlen muss. Wie viel der PKV-Versicherte dann daraufhin von seinem privaten Krankenversicherer erstattet bekommt, kann dem Arzt dann letztendlich egal sein.

Wenn Sie mehr über den Systemunterschied zwischen GKV und PKV erfahren möchten, dann klicken Sie hier.

Was verbirgt sich eigentlich hinter solchen Hausarzt- oder Primärarzttarifen?

Bei den meisten Primär- oder Hausarzttarifen sind diverse „Spielregeln“, oftmals in Verbindung mit einer Auflistung derjenigen Ärzte, bei denen eine Behandlung zu einem festgelegten %-Satz erstattet wird, in den Versicherungsbedingungen hinterlegt.

Ein solche Aufzählung/Definition im Tarifwerk eines Versicherers könnte dann beispielsweise so aussehen (die folgenden Definitionen sind rein exemplarisch, also nur Beispiele, um die Thematik an sich verständlicher zu machen.  Am Markt der Privaten Krankenversicherung gibt es weitaus mehr Bedingungsdefinitionen als hier aufgeführt, die sich von den folgenden sehr unterscheiden):

„Erstattung bei ambulanter Heilbehandlung / Behandlung durch Ärzte

Die Erstattung erfolgt zu 100%, wenn die Behandlung durch einen der folgenden Ärzte (Primärärzte) nachgewiesen wird

  • Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt)
  • Facharzt für Kinderheilkunde
  • Facharzt für Gynäkologie
  • Facharzt für Augenheilkunde
  • Not- und Bereitschaftsarzt

Bei Rechnungen von Not- oder Bereitschaftsärzten muss ersichtlich sein, dass die Behandlung im Rahmen eines Not- oder Bereitschaftsdienstes erfolgte.

Der Hausarzt ist dem Versicherer bei der ersten Inanspruchnahme von Leistungen zu benennen. Auch ein Wechsel des Hausarztes ist anzuzeigen.“

ODER

„Ärztliche Leistungen

100 % Erstattung des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige Heilbehandlung durch Ärzte, wenn für die Erstbehandlung ein Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt, ein Facharzt für Frauenheilkunde, für Augenerkrankungen oder für Kindererkrankungen, ein Notarzt, Bereitschaftsarzt oder ein Vertragsarzt des Versicherers in Anspruch genommen wird. Die Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung zu belegen.“

Meistens folgt daraufhin die Erläuterung, was passiert, wenn man sich nicht von den vorgeschriebenen Ärzten behandeln lässt, oder die Bedingungen / „Spielregeln“ nicht einhält. Diese könnten dann beispielsweise so definiert sein:

„Sind die vorherig aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt, werden nur 80% der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.“

ODER

80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen der Erst- und Folgebehandlung, wenn für die Erstbehandlung nicht einer der oben genannten Ärzte in Anspruch genommen wird.“

Natürlich gibt es in diesem Bereich die unterschiedlichsten Definitionen. Das Kostenrisiko, welches von einigen Primärarzt- oder Hausarzttarifen ausgeht, sollte jedoch jeder Privatpatient genaustens kennen, bevor er sich für oder gegen einen Tarif entscheidet.

Bei den oben aufgeführten Beispielen handelt es sich um rein exemplarische Darstellungen. Dieser Artikel gibt keinerlei Empfehlung für oder gegen einen Tarif / Versicherer ab.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, können Sie mich gerne kontaktieren. Ich beantworte Ihre Fragen gerne.

Mehr Informationen zur privaten Krankenversicherung, wie mein Ebook oder den Kriterienfragebogen zur PKV, finden Sie im gratis Donwloadbereich.

Beitragsanpassung bei der Continentalen Krankenversicherung a. G.

29.03.2010 Thomas Schösser

Zum 01. Mai 2010 passt nun auch die Continentale Krankenversicherung a.G. bei einigen ihrer Tarife die Neugeschäftsbeiträge an.

Im Tarif „GS1PLUS“ finden bei Männern bestimmten Alters Neugeschäftsbeitragserhöhungen von teilweise über 8% statt.

Wollen Sie wissen warum überhaupt Veränderungen der Beiträge in der privaten Krankenversicherung stattfinden? Unter diesem LINK finden Sie die Antwort.

Bitte beachten Sie, dass die Prämienveränderungen von Neugeschäftsbeiträgen sich natürlich von den Anpassungen der jeweiligen Bestandsbeiträge unterscheiden können.

Beabsichtigen Sie den Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens aufgrund einer Beitragserhöhung, sollten Sie dies nicht unbedacht tun. Zu dem Thema „Beitragserhöhung in der PKV ein Grund zu kündigen?“ habe ich bereits einen Artikel geschrieben. Hier finden Sie den Link dazu.

Überprüfen Sie, ob ihr momentaner Versicherungsschutz noch mit Ihren Wünschen und Bedürfnissen im Einklang steht und wie genau existenzbedrohende Krankheitskosten im Bedingungswerk des Tarifs abgesichert sind. Beachten Sie, dass bei der Auswahl eines privaten Krankenversicherungstarifs mehrere hundert einzelne Kriterien zur Auswahl berücksichtigt werden können und auch sollten. Die Unterschiede der Leistungsinhalte sind nämlich teilweise riesig.