Einträge im PKV Blog. Informationen zu PKV, BU, AV und mehr. Versicherungen für Beamte und Privatpersonen:

BU ohne Gesundheitsfragen von LV1871 für Golden BU Vorsorgeschutz

06.05.2014 Thomas Schösser

Die LV1871 bietet eine ungewöhnliche Variante der Berufsunfähigkeitsversicherung. Eine BU ohne Gesundheitsfragen; namens Golden BU Vorsorgeschutz.

Anders wie bei herkömmlichen BU-Konzepten mit einer versicherten Berufsunfähigkeitsrente in einem selbständigen BU-Vertrag (Single-BU) oder in Kombination einem anderen Versicherungsprodukt (z.B. Renten- oder Risikolebensversicherung), kann man hier den finanziellen Aufwand für sogenannte „Vorsorgeverträge“ absichern. Dazu gleich noch mehr…

Die  Lebensversicherung von 1871 a.G. (LV1871) hatte vor einige Jahren dieses Produkt mit nur 1 Gesundeitsfrage angeboten…

Eine weitere Besonderheit, die LV1871 stellt zur Zeit (Stand 05.05.2014) im Antrag für dieses Produkt nur 1 einizigste Gesundheitsfrage, die da lautet; Zitat aus dem Antrag auf eine Golden BU Vorsorgeschutz (SBUV) Druckstück: „TAV_13 L-A3000/01.14/t“ Stand 05.05.2014:

„Haben Sie innerhalb der letzten 5 Jahre länger als vier Wochen fortdauernd verschreibungspflichtige Medikamente eingenommen (außer zur Empfängnisverhütung) oder wurden Sie innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer der folgenden Erkrankungen ärztlich beraten oder behandelt: psychische Erkrankungen (z. B. Depressionen), Herz- Kreislauferkrankungen (z. B. Bluthochdruck), Tumorerkrankungen (Krebs), mehrwöchige Beschwerden des Bewegungsapparates (z. B. Rücken, Knie), Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), HIVInfektion?”

 

Damit reihte sich die LV1817 auch unter die BU-Anbieter, die vereinfachte Gesundheitsfragen für die Antragsstellung anbieten. NEU: Nun geht die LV1871 aber einen Schritt weiter und VERZICHTET auf Gesundheitsfragen beim Golden BU Vorsorgeschutz! Auch Fragen zu risikoerheblichen Hobbys und Freizeitaktivitiäten sucht man im Antrag zum „Golden BU Vorsorgeschutz“ vergebens (Stand Mai 2017).

Jetzt gibt es den Golden BU Vorsorgeschutz der LV1871 ganz ohne Gesundheitsfragen! Aber jetzt mit Wartezeit

Für den Abschluss müssen keine Gesundheitsfragen beantwortet werden. Allerdings muss im Rahmen des Golden BU Vorsorgeschutzes eine Wartezeit von 3 Jahren ab Versicherungsbeginn in Kauf genommen werden. Tritt die BU innerhalb der Wartezeit ein, so gibt es keine Leistung. Der Vertrag erlischt dann. Die bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit geleisteten Beiträge werden zurückerstattet.

Ausnahme: Wird innerhalb der Wartezeit die Berufsunfähigkeit ausschließlich durch einen Unfall herbeigeführt so entfällt diese Wartezeit aber u.U. (siehe Bedingungen).

 

Was genau verbirgt sich hinter dem Golden BU Vorsorgeschutz der LV1871?

 

Die meisten Versicherungsunternehmen bieten zwar neben der klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung (mit Zahlung einer Rente bei BU) auch die Möglichkeit, Lebens- und Rentenversicherungen mit einem sogenannten Beitragsbefreiungsbaustein im Falle einer Berufsunfähigkeit zu versehen.

Wird der Kunde nach den Bedingungen des jeweiligen Anbieters berufsunfähig, so ist es bei einigen Versicherern / Produkten möglich (nicht bei allen), dass die Beiträge für die Rentenversicherung oder Lebensversicherung dann im vereinbarten Rahmen vom Versicherer übernommen werden (sofern so auch abgeschlossen). Die Versicherungsbranche bietet also heute schon eine Vielzahl an denkbaren Möglichkeiten, dennoch…

Was machen aber Menschen, die keine Rentenversicherung / Lebensversicherung mit einer BU-Beitragsbefreiung abschließen wollen, oder gar auf ganz andere Vorsorgemaßnahmen für ihre finanziellen Pläne, z.B. mit Fondssparplänen oder Bausparer setzen?

Was ist denn mit diesen Verträgen, wie z.B. einem Fondssparplan für das Rentenalter oder gar dem Bausparer zur Finanzierung des Hauses, wenn eine Berufsunfähigkeit Eintritt und kein, oder zu wenig Geld von dritter Stelle kommt? Ganz nach dem Motto: Wer soll das bezahlen? Genau darauf möchte die LV1871 eine Antwort geben.

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Finanztest 05 / 2014 bewertet Private Krankenversicherungen (PKV) Kommentar und Kritik zum Test

20.04.2014 Thomas Schösser

Die Stiftung Warentest hat in ihrer Zeitschrift „Finanztest“ (Ausgabe Mai 2014) laut eigenen Angaben 107 Tarife Private Krankenversicherungen (PKV) miteinander verglichen und bewertet. Ein Vergleich Privater Krankenversicherungstarife von Finanztest, davon erhoffen sich viele Verbraucher bestimmt eine unabhängige, objektive, neutrale und korrekte Expertise…

Bereits letztes Jahr, nahm sich Stiftung Wartentest in der Finanztestausgabe 07/2013 dem Thema Berufsunfähigkeitsversicherung an. Das aus vielen Seiten negative Echo aus der  Fachwelt und Presse war denke ich für die Stiftung Warentest nicht zu übersehen, schaltete sich damals sogar der Chefredakteur Tenhagen in eine Diskussion über den Inhalt des damaligen Vergleichs im sozialen Netzwerk Facebook mitein. Somit war ich mehr als gespannt, wie der neue PKV-Test von Finanztest nun inhaltlich aufbereitet sein würde…Link zu Finanztest über Private Krankenversicherungen

Warum der aktuelle PKV-Artikel der Finanztest aus meiner Sicht dem Verbraucher keinen Mehrwert bietet, ja an einigen Stellen sogar inhaltlich falsch ist, werde ich hier nun in meinem Blog ausführen. Allerdings werde ich aus zeitlichen Gründen leider nicht alle, sondern nur ein paar wenige, aus meiner Sicht kritische Stellen des Artikels herausgreifen und kommentieren…

Einige werden sich fragen, warum es mir ein Anliegen ist, Kritik zu äußern. Nun viele Verbraucher, welche sich mit dem Thema PKV beschäftigen und vor einer Abschlussentscheidung stehen, verwenden das Urteil und die Bewertungen von Finanztest. Sei es nur, um sich einen ersten Eindruck zu verschaffen oder sogar um ein paar, ich nenne es mal „Finanztestempfehlungen“, für den ein oder anderen Tarif zu erhalten. Die Stiftung genießt einen guten Ruf, wird von einigen als unabhängiges Auge des Verbrauchers gesehen. Doch wer testet eigentlich die Richtigkeit des Testverfahrens und der Ergebnisse? Irgendwie scheint es hier nicht viele zu geben…

 

Was genau ist denn eigentlich bei einer PKV wichtig?

 

Hier liegt das Problem. Jeder Mensch hat andere Wünsche, Ziele und Vorstellungen an einen privaten Krankenversicherungsvertrag, sei es zum Leistungskatalog, den Kennzahlen des Versicherers oder anderen Dingen. Hinzu kommen noch individuelle Situationen, wie z.B. der Risikobeurteilung des Versicherers wegen diverser Vorerkrankungen, berufliche oder familiäre Gegebenheiten und so weiter…Genau aus diesem Grund kann ein allgemeiner Test niemals eine individuelle Beratung ersetzen, welche im Fall einer Tarif- und Versichererwahl zum Thema PKV dringend notwendig ist.

 

Einige der sogenannten „Mindestanforderungen“ im Finanztest 05/2014

 

Finanztest legte Mindestanforderungen an die Leistungen der Tarife fest. Hierzu schreibt Finanztest  auf Seite 69 unter anderem Zitat:

„(…) Wir haben in unserem Test einen umfassenden Qualitätsstandard (…) definiert. Nur Tarife, die diese Anforderungen erfüllen, haben wir in unseren Vergleich aufgenommen. (…)“ Zitat Ende.

Ich kann persönlich nicht verstehen, warum die sogenannten Mindestanforderungen von Finanztest in so geringem Umfang und für meinen Geschmack zudem mit viel zu wenig Detailtiefe definiert wurden. Hinzu kommt noch, dass einige Tarife im Vergleich vorkommen, welche die von Finanztest festgelegten Mindestanforderungen eben nicht in jedem Fall erfüllen!

Hier ein paar Beispiele aus diesen  Mindestanforderungen (siehe Heft Seite 69) inklusive meinem Kommentar

 

Arzt- und Zahnarzthonorare bis zum Höchstsatz der jeweiligen Gebührenordnungen (3,5-facher Satz)

 

Kommentar: Ist ein Mensch schwer krank, sei es z.B. durch Krebs oder Herzinfarkt, so möchte er natürlich schnell wieder gesund werden. Unter Umständen gibt es spezialisierte Ärzte, von welchen sich der Betroffene eine bessere Behandlung und Genesung erhofft. Nur verlangen manche Ärzte in Deutschland eben mehr als den Höchstsatz der GOÄ / GOZ.

Der Wunsch nach einer freien Arztwahl kann also je nach Einzelfall auch gleichzeitig die Frage nach der versicherten Honorarhöhe über den GOÄ-Höchstsatz beinhalten, so zumindest meine Meinung.

Übrigens scheint mir im Test das Thema Versicherungsschutz im Ausland (sprich weder die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Vertrags an sich, noch die Regelungen zu den versicherten Honoraren im Ausland) nicht bewertet worden zu sein.

 

Krankentransportkosten zum nächstgelegenen Krankenhaus bis 100 Kilometer Entfernung

 

Kommentar: Es gibt wirklich sehr viele PKV-Tarife, die keine Kilometerbegrenzung im Vertrag hinterlegt haben. Was soll der Kunde eigentlich machen, wenn das nächste Krankenhaus 120 Kilometer weit weg ist? Ebenso frage ich mich, in wieweit die Formulierungen zum Bereich der Transportkosten wirklich analysiert wurden? Auch hier bietet der Markt eine Vielzahl an weiteren Differenzierungen. Was ist beispielsweise mit dem Bereich der ambulanten Transportkosten, sprich z.B. Fahrten für Dialysebehandlungen oder für ambulante Strahlentherapien?

 

Ambulante Psychotherapie sowohl durch Ärzte als auch durch psychologische Psychotherapeuten zu 70% für 50 Sitzungen im Jahr

 

Kommentar: Ob eine prozentuale Eigenbeteiligung im Bereich der ambulanten Psychotherapie für einen Kunden auch immer „gut“ ist, ist natürlich wieder Ansichtssache. Finanztest schreibt aber im Artikel selbst, dass sie die Kostenerstattung für Psychotherapie als wichtigen Leistungsbereich ansehen.

Jedoch scheint es so, als ob Finanztest die bei einigen Tarifen vertraglich hinterlegte Notwendigkeit der schriftlichen Leistungszusage vor Beginn der Psychotherapie nicht in die Bewertung einfließen hat lassen.

Hierzu 2 Beispiele aus Versicherungsbedingungen (auszugsweise) von Tarifen, die im Ergebnis von Finanztest aufgelistet sind.

Beispiel 1: Auszug aus einem ausgewählten Bedingungsteil eines am Vergleich beteiligten Tarifs, Zitat:

„(…) Leistungen (…) bei psychotherapeutischer Behandlung bis zu 50 Sitzungen je Kalenderjahr; ab der 31. Sitzung innerhalb eines Kalenderjahres ist eine vorherige Leistungszusage (…) erforderlich, (…)“ Zitat Ende.

oder ein weiteres Beispiel einer Bedingungsformulierung eines anderen im Vergleich vorkommenden Tarifs (Auszug aus dem Bedingungswerk) Zitat:

„(…) Psychotherapie
(…) Psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen der jeweils gültigen GOÄ bzw. GOP durch einen niedergelassenen ärztlichen Psychotherapeuten, einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie, Psychoanalyse bzw. Verhaltenstherapie sowie einen im Arztregister eingetragenen, in eigener Praxis tätigen, psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Erstattungsfähig sind ohne vorherige schriftliche Zusage des Versicherers Aufwendungen für bis zu fünf Sitzungen je Versicherungsfall zu 80%. Die Erstattung ist nach vorheriger schriftlicher Zusage des Versicherers
bis zur 30. Sitzung auf 80 %,
ab der 31. Sitzung auf 60 %,
ab der 61. Sitzung auf 40 %
der erstattungsfähigen Aufwendungen begrenzt.

Nicht erstattungsfähig sind Maßnahmen, die ausschließlich zur beruflichen Anpassung oder zur Berufsförderung bestimmt sind, Erziehungsberatung, Eheberatung, körperbezogene Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische oder ähnliche Maßnahmen.“ Zitat Ende.

 

Bei keinem dieser beiden Beispiele wird in den Bedingungen beschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Leistungszusage vom Versicherer erteilt wird. Mutmaßlich geht man bei Finanztest davon aus, dass die Versicherer immer eine Leistungszusage erteilen? Ich weiß es nicht…Klar können auch Versicherer, die keine solche oder ähnliche vorherige schriftliche Leistungszusage im Bedingungswerk einfordern, die medizinische Notwendigkeit vor Behandlungsbeginn überprüfen, doch besteht meines Erachtens hier durchaus ein Unterschied in den getesteten Tarifen.

Interessant finde ich nur, dass im Finanztestartikel sogar auf Seite 66 darauf hingewiesen wird, dass es Private Krankenversicherungstarife gibt, die zum Teil nur nach schriftlicher Genehmigung des Versicherers eine Erstattung vornehmen.

…und wie war das überhaupt gleich noch einmal mit den 70 Prozent Erstattung (Mindestanforderung Finanztest)? Nebenbei bemerkt wird im zweiten obigen Beispiel vom „Versicherungsfall“ gesprochen und nicht vom „Kalenderjahr„.

Alleine hier sieht man schon wie unterschiedlich die Formulierungen eines Vertragswerks, und damit auch der Umfang der Leistungen, ausgestaltet sein können.
Stationäre Psychotherapie für 30 Behandlungstage im Jahr

 

Kommentar: Die allermeisten (aber natürlich nicht alle) Tarife des PKV-Marktes sehen sowieso keine generelle Begrenzung der Behandlungstage bei stationärer Psychotherapie vor. Warum dieses also ein „Mindestkriterium“ sein soll, erschließt sich mir nicht. Man hätte ja z.B. auch sagen können, dass keine Behandlungstagsbegrenzung bei stationärer Psychotherapie hinterlegt sein darf. Aber Jeder kann das natürlich anders sehen…

Es gibt durchaus psychische Erkrankungen bei denen 30 Behandlungstage pro Jahr bei weitem nicht ausreichen. Ist eine längere Verweildauer notwendig, so stellt sich dann quasi die Frage, in Behandlung bleiben und dann die Kosten aus eigener Tasche bezahlen oder die Behandlung abbrechen, sofern das dann überhaupt geht…

Übrigens hat einer der beiden von Finanztest mit „sehr gut“ benoteten Beihilfetarife für Beamte im Bereich der stationären Psychotherapie u.a. folgenden Satz im Bedingungswerk hinterlegt, Zitat:

„Stationäre Psychotherapie
Bei einer stationären Psychotherapie beträgt die Höchstleistungsdauer 20 Tage pro Kalenderjahr, für darüber hinausgehende Leistungen muss der Versicherer vorher schriftlich zustimmen. (…)“ Zitat Ende.

 

 

Heilmittel zu 75 % für physikalische Therapie und Logopädie

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Zahlen Berufsunfähigkeitsversicherungen überhaupt wenn es drauf ankommt?

12.04.2014 Thomas Schösser

Wie viele Kundenanträge auf BU-Leistungen werden abgelehnt bzw. anerkannt? Verzögern Versicherungsunternehmen die Schadenbearbeitung mit Verschleppungstaktiken? Wie viele Gerichtsprozesse werden bei BU-Leistungsfällen geführt?

Solche oder ähnliche Fragen stellt sich vielleicht manch ein Verbraucher, wenn er vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung steht. In meinen täglichen Beratungsgesprächen zum Thema BU stelle ich immer wieder fest, dass einige Kunden gerade wegen der negativen Berichterstattung in diversen Medien total verunsichert sind. Meinungen, wie beispielsweise „Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zahlt eh nicht“ oder ähnliches werden einfach in den Raum gestellt ohne wirklich einmal objektiv die Sache beleuchtet zu haben.

Klar kostet ein BU-Vertrag wenn er mit einer auskömmlichen Absicherungshöhe, sprich BU-Rentenhöhe, und einem hohen versicherten Endalter abgeschlossen wird Geld, da möchte man als Kunde schon sicher sein, diesen Betrag nicht umsonst zu bezahlen.

Ich habe es leider schon erleben müssen, dass aufgrund  negativer Presse zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung Menschen sich gar nicht mehr mit diesem extrem wichtigen Thema auseinandersetzen. In meinen Augen ein fataler Umstand…Schließlich geht es um nichts geringeres als um die finanzielle Absicherung der Arbeitskraft, also einfach ausgedrückt, die Gelddruckmaschine (Arbeitskraft welche den Lohn einfährt) wird versichert.

…und seitdem ich in der Versicherungsbranche tätig bin, habe ich schon so einige postive Leistungsentscheide zum Thema BU miterlebt, in welchen den betroffenen Menschen durch die Leistung aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung finanziell geholfen wurde. Sicherlich können meine Erfahrungen oder die eines einzelnen Vermittlers aber in keinsterweise die objektive Realität im großen widerspiegeln.

Gut, dass nun das Analysehaus Franke und Bornberg GmbH Ergebnisse aus einer umfassenden eigenen durchgeführten Studie über die Regulierungspraxis von BU-Versicherern veröffentlicht hat.

In dieser Studie stellten sich laut der Franke und Bornberg GmbH 7 BU-Versicherer, darunter die Lebensversicherer

  • AachenMünchener
  • ERGO
  • HDI
  • Nürnberger
  • Stuttgarter
  • Swiss Life
  • Zurich Deutscher Herold

der Prüfung durch das Analysehaus…

 

Im Jahr 2012 hatten diese 7 Versicherungsunternehmen alleine über 22.000 neue BU-Leistungsfälle

 

Franke und Bornberg GmbH arbeitete laut eigenen Aussagen bei dieser Analyse mit Stichproben von mindestens 100 Leistungsfällen pro Gesellschaft.

Ein oft angebrachter Vorwurf gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung, ist oft auch der Einwand, dass es oft zu langen Bearbeitungszeiten im Leistungsfall kommen soll… In der Pressemitteilung der Franke und Bornberg GmbH vom 28.02.2014 heißt es dazu u.a., Zitat:

„Die Regulierungsdauer ist seit 2007 um rund 26 Prozent bei Anerkenntnissen und etwa elf Prozent bei Ablehnungen gesunken. 2012 lag sie bei 160 respektive 140 Tagen. Die Verkürzung der Bearbeitungszeiten ist umso mehr hervorzuheben, als die Zahl der Leistungsanträge zwischen 2007 und 2012 um 20 Prozent gestiegen ist. Trotzdem mutet eine Regulierungsdauer von über vier Monaten lang an, doch haben nicht allein die Versicherer die Bearbeitungszeiten zu verantworten. Einen großen Anteil haben daran die Reaktionszeiten von Ärzten und Wartezeiten nach Rückfragen bei Anspruchstellern wegen nicht vollständig ausgefüllter Formulare.“ Zitat Ende.

 

Im BU-Leistungsfall werden vom Versicherungsunternehmen viele Dinge überprüft. Darunter fällt u.a. auch die Ausgestaltung der Tätigkeit, die gesundheitlichen Einschränkungen, oder die Überprüfung ob bei Vertragsabschluss der Kunde alle Fragen korrekt beantwortet hat (Thema vorvertragliche Anzeigepflicht – dazu später mehr).

Mit einer professionellen Aufbereitung der Unterlagen, kann also auch der Kunde und sein Berater im Vorfeld schon ggf. mit dazu beigetragen die  Bearbeitungszeit im BU-Leistungsfall kürzer zu halten.

 

Wieviele BU-Leistugnsfälle gab es denn? Wieviele wurden davon vom Versicherer anerkannt?

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Berufsunfähigkeitsversicherung mit einfachen Gesundheitsfragen und über Aktionsangebote in der BU

20.03.2014 Thomas Schösser

Viele Menschen wünschen sich eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV). Schließlich kann diese häufig mitunter einen wichtigen Teil zur finanziellen Absicherung der Arbeitskraft darstellen.

Schade nur, dass nicht jeder diesen wichtigen BU-Versicherungsschutz abschließen kann. Für einige Verbraucher / Interessenten scheitert der Vertragsabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung schon an den Gesundheitsfragen im Antrag des Versicherers. Nicht selten sind diese Fragen in den Anträgen sehr umfassend, teilweise mit langen oder sogar unbefristeten Abfragezeiträumen versehen, und daher teilweise schwer zu beantworten.

 

Was muss den der Kunde / Antragssteller einer BUV alles an Fragen beantworten?

Dazu ein kleiner, aber wichtiger Blick ins Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Auszug aus dem VVG Stand 20.03.2014, Zitat:

„§ 19 Anzeigepflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. (…)“ Zitat Ende.

 

Da jeder Versicherer hier seine eigene Suppe kocht, und aus diesem Grund die Fragen in den Anträgen und gegebenenfalls bei den noch geforderten Zusatzbögen bei jedem Anbieter unterschiedlich aufgebaut sind, kann man auch überhaupt NICHT pauschal beantworten, was beim Versicherer angegeben werden muss und was nicht. Es ist also immer individuell und hängt neben den Fragen des jeweiligen Versicherers auch von den persönlichen Gegebenheiten des Kunden ab.

Für viele Versicherungen kann allerdings nicht nur der Gesundheitszustand des Kunden, sondern unter Umständen auch die Vorversicherungssituation oder die Freizeitaktivitäten gegebenenfalls eine wichtige Rolle bei der Risikobeurteilung spielen. Auf diesen Umstand habe ich bereits unter dem Titel 5 wichtige aber oft vergessene Punkte beim Vertagsabschluss einer BU hingewiesen.

Man kann es nicht oft genug sagen. Fragen eines Versicherers muss man stets sorgfältig lesen, analysieren, und diese daraufhin akribisch genau beantworten. Wird eine vom Versicherer gestellte Frage nämlich nicht korrekt beantwortet, kann dies, je nach schwere des „Verschuldens“ (fahrlässig, grob fahrlässig, arglistige Täuschung), unter Umständen sogar den kompletten Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten…auch noch Jahre nach Vertragsabschluss!

Gleichzeitig ist aber auch klar, wenn ein BU-Interessent bei den Antragsfragen z.B. zu einer Erkrankung bzw. gesundheitliche Vorgeschichte angeben muss, welche die gewünschte Gesellschaft nicht versichern möchte, kann es dort dann unter Umständen auch zu Leistungsausschlüssen und /oder Risikozuschlägen, oder vielleicht sogar zur kompletten Ablehnung des Vertrags kommen (je nach individuellem Einzelfall).

Anträge für eine BU-Versicherung mit überschaubaren, einfachen und klaren Gesundheitsfragen sind daher für viele Menschen (nicht für Alle) der einzige Weg einen Versicherungsschutz für den Fall einer BU Berufsunfähigkeit zu erhalten.

 

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Berufsunfähigkeitsversicherung mit vereinfachten Antragsfragen – Aktion der Basler Lebensversicherungs-AG

10.03.2014 Thomas Schösser

Die Basler Lebensversicherungs-AG bietet über „ausgewählte Vertriebspartner“ eine, bis zum 30.06 2014 31.08.2014 befriste Aktion (wurde nachträglich verlängert) für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) an. Erfüllt der Kunde die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, so kann ein Antragsformular mit einfacheren Gesundheitsfragen als normalerweise üblich verwendet werden. In diesem Blog nun einige Details dazu.

Zuvor noch ein wichtiger Hinweis: Kann man die vereinfachten Antragsfragen in einem Aktionantrag alle günstig beantworten, so bedeutet das noch lange nicht automatisch, dass der Antrag vom Versicherer auch immer angenommen wird. Im Gegenteil: Das Versicherungsunternehmen muss den Vertrag nicht annehmen. Eine Garantie für ein Zustandekommen eines BU-Vertrags kann es daher niemals geben.

Die Basler bietet für zwei BU-Tarife sogenannte Aktionsanträge an. Einmal für den Tarif „Basler Beruf + Pflege Aktiv“, und einmal für das Produkt „Basler Beruf + Pflege Lifetime“, welche sich nicht nur in Punkto Leistung, sondern auch bei den Gesundheitsfragen in den Aktionsanträgen unterscheiden. Da für das Produkt „Basler Beruf + Pflege Aktiv“ weitaus weniger Gesundheitsfragen zu beantworten sind, gehe ich in diesem Blogartikel nur auf diesen näher ein.

 

Welche Gesundheitsfragen werden im Aktionsantrag der Basler Lebensversicherungs-AG für den Tarif Basler Beruf + Pflege Aktiv bis 30.06.2014 gestellt?

Auszug aus dem Aktionsantrag (Drucknummer BAL 1359 01.14)

basler_bu_fragen_aktion_bis_30062014_Beruf+PflegeAktiv

Hier haben wir also eine Frage zu den Hobbys bzw. Freizeitaktivitätennur 2 Gesundheitheitsfragen und eine Frage zur Vorversicherungssituation. Natürlich darf bei keiner Frage vom Antragssteller etwas übersehen bzw. überlesen werden, was meiner Meinung nach, insbesondere bei den Fragen 1 und 3 bei manch einem Kunden u.U. gar nicht so einfach sein wird, wie vielleicht zunächst angenommen.

Wie bereits erwähnt gelten für den anderen Tarif „Basler Beruf + Pflege Lifetime“ andere Rahmenbedingungen, und es werden auch bei diesem Produkt mehr Gesundheitsfragen gestellt.

Ein schnelles, unüberlegtes Beantworten von Antragsfragen ist, egal wie einfach diese erscheinen, generell NICHT zu empfehlen. Auch hier sollte / muss man unbedingt an alles denken, um nicht den Versicherungsschutz wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu gefährden, wie ich bereits in meinem Blog geschrieben habe.

Interessant wird auch die Frage sein, inwieweit die Daten aus der sogenannten HIS (Hinweis- und Informationssystem), welches viele Versicherungsgesellschaften nutzen, Einfluss auf die Risikoprüfung bei der Basler Lebensversicherungs-AG im Rahmen der BU-Aktion hat? Es ist durchaus denkbar, dass die Basler sich hier so einiges an Informationen, was im Aktionsantrag nicht abgefragt wurde, dann doch einholt, und zur Risikobeurteilung bewertet.

Im übrigen wird im Aktionsantrag für kaufmännische und handwerkliche Berufe noch etwas genauer nachgefragt. Hierzu wieder ein Auszug…

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Wann darf der Aktionantrag genutzt werden?

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Kann ein Kunde einer PKV beim Versicherer anfragen ob eine teuere Behandlung bezahlt wird?

06.02.2014 Thomas Schösser

Eine oft gestellte Frage an mich beim Thema Private Krankenversicherung lautet „Kann ich denn den Versicherer vor einer teuren Behandlung, wie z.B. einem geplanten Krankenhausaufenthalt fragen, ob er auch die Kosten dafür übernimmt?“

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2013 das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sozusagen aktualisiert, und unter dem Kapitel 8 Krankenversicherung im Paragraph 192 extra hierfür einen neuen Absatz aufgenommen.

Auszug aus dem VVG (Stand 03.02.2014) Zitat:

„§ 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers
(…)
(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.“ Zitat Ende.

Ich finde diese gesetzlich eingerichtete Möglichkeit gut, denn vor dieser Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes war dies keine Selbstverständlichkeit.

Meiner Meinung nach sollte man auch von diesem Recht Gebrauch machen, und den Versicherer insbesondere bei preisintensiven, planbaren Behandlungen, sowie medizinischen Versorgungen vorab mit ins Boot nehmen, und versuchen vor Beginn der Behandlung eine umfassende Auskunft über den Leistungsrahmen des Versicherers zu erhalten.

Viele Fragen jetzt vielleicht, ob das überhaupt notwendig ist, schließlich gibt es ja auch Versicherungsbedingungen, welche beschreiben was wie genau mitversichert ist, oder?

Nun vom Prinzip her ist das natürlich korrekt. Auf dem Markt der Privaten Krankenversicherungen gibt es eine große Auswahl an Tarifen mit, in vielen Bereichen, extrem unterschiedlichem Versicherungsumfang, wie ich bereits in meinem Blog über Leistungsmerkmale einer PKV ausgeführt habe. Darunter findet man natürlich auch einige vergleichsweise leistungsstarke Tarife. Nichts desto trotz gibt es Konstellationen, in welche der Versicherer trotz umfangreicher Vertragsleistungen durchaus eine Kostenerstattung verweigern kann.

Beispielsweise beim Thema der sogenannten „medizinischen Notwendigkeit“. Um dies zu verdeutlichen, zitiere ich wieder auszugsweise aus dem § 192 VVG (Stand 03.02.2014):

§ 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen (…)  zu erstatten.

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Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit wenigen Gesundheitsfragen BU-Aktion der Alte Leipziger noch bis 13.12.2013

04.12.2013 Thomas Schösser

Anträge auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit wenigen, einfachen Gesundheitsfragen sind für viele Menschen die einzigste Möglichkeit einen Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit zu bekommen. Warum das so ist?

Viele Menschen möchten ihre Arbeitskraft finanziell mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung absichern. Nicht selten stellen allerdings die oftmals umfangreichen Gesundheitsfragen ein Hindernis dar. Einige Menschen bekommen den Schutz gegen Berufsunfähigkeit aufgrund diverser historischer Diagnosen, eben nur mit einem Leistungsausschluss, einem Risikozuschlag angeboten, oder bekommen vielleicht sogar überhaupt keinen BU-Vertrag mehr (je nach Einzelfall).

Sicherlich sollten die Fragen im Antrag des Versicherers immer wahrheitsgemäß beantwortet werden, um den wichtigen Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Schließlich möchte man als Kunde bei einem BU-Leistungsfall auch Geld bekommen, und nicht eine Leistungsablehnung, oder gar Kündigung des Versicherers wegen des Vorwurfs der vorvertraglichen Anzeigepflicht erhalten…

Vor allem die Gesundheitsfragen sind in den meisten Anträgen für eine BU sehr umfangreich und mit langen Abfragezeiträumen versehen.

 

Doch gibt es immer wieder einige Versicherungsunternehmen, die sogenannte Aktionsanträge, mit vereinfachten, kürzeren Gesundheitsfragen anbieten.

Mehr allgemeine Informationen zu solchen BU-Aktionen finden Sie hier…

Meistens sind diese zeitlich limitiert. Hier ein Beispiel der ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a.G.:

Die Alte Leipziger Lebensversicherung a.G. bietet für Antragseingänge bis 13.12.2013 die Aktion „BU für 3“ an.

Wird die berufliche Tätigkeit in eine der Berufsgruppen 1++, 1+, 1 oder 2+ (Eigene Berufsgruppen der Alte Leipziger Lebensversicherung a.G.) eingestuft, und wird das maximale Eintrittsalter von 45 Jahren eingehalten, kann der separat für diese Aktion entwickelte BU-Antrag mit nur 3 Gesundheitsfragen plus einer Frage zur Körpergröße und dem Gewicht verwendet werden.

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Wird mindestens eine Frage mit „ja“ beantwortet, und / oder fällt der Body-Maß-Index aus Sicht des Versicherers nicht „passend“ aus, so werden natürlich auch hier weitere Angaben notwendig.

Bei Kindern unter 15 Jahren ist zusätzlich der Fragebogen „BU-Absicherung von Kindern unter 15 Jahren“ erforderlich.

 

Wie lange kann der Aktionsantrag genutzt werden?
Der Aktionsantrag gilt für Versicherungsbeginne 01.08.2013 bis 01.12.2013. Allerdings muss der Antrag bis spätestens 13.12.2013 bei der ALTE LEIPZIGER eingegangen sein.

 

Welche Tarife können abgeschlossen werden?
SecurAL (BV10) = Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (Schicht 3 und Direktversicherung)

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu allen Rententarifen der ersten und dritten Schicht, sowie Direktversicherung

 

Einige Details zur BU-Aktion der Alte Leipziger
Die maximale monatliche BU-Rente ist auf € 1.000,- begrenzt (gegebenenfalls inklusive Bonusrente bei Direktversicherung), wobei besondere Begrenzungen der BU-Rentenhöhe und des Schlussalters gemäß des Berufsrisikenkatalogs der ALTE LEIPZIGER auch im Rahmen der Aktion „BU für 3“ gelten können.

Wünscht man den Einschluss einer Dynamik, so kann diese nur bis 2 % progressiv abgeschlossen werden (4 % bei Tarif FR10).

Auch der Einschluss einer garantierten Rentensteigerung im Leistungsfall ist nur bis 1 % möglich.

 

Welche Einschränkungen sind u.a. zu beachten?

Für alle Kunden gilt:
Finanzielle Angemessenheit ist erforderlich – alle BU-Absicherungen dürfen summiert max. 70 % des Vorjahreseinkommens
betragen
Bei Studenten bis max. 24.000 € gesamte BU-Rente p.a.
Bei Schülern bis max. 18.000 € gesamte BU-Rente p.a.
Bei Hausfrauen/-männern bis max. 18.000 € gesamte BU-Rente p.a.

Für den Aktionsvertrag mit verkürzter Gesundheitsprüfung sind die Optionen Ausbau- und Nachversicherungsgarantie ausgeschlossen. Damit besteht keine Möglichkeit über Trixi einzureichen.

Die Aktion „BU für 3“ ist nicht in Verbindung mit einem verminderten Anfangsbeitrag möglich.

Zusätzlich gilt für Bestandskunden der ALTE LEIPZIGER:
Inklusive bereits bestehender BU-Renten bei der ALTE LEIPZIGER darf der neu beantragte BU-Schutz max. € 30.000 p.a. (Besondere Begrenzungen der BU-Rentenhöhe und des Schlussalters gemäß des Berufsrisikenkatalogs gelten auch im Rahmen der Aktion „BU für 3“) betragen (inklusive Erhöhungen aus Dynamiken).

Leistungsausschlüsse oder Zuschläge aus bestehenden Verträgen werden übernommen.
Eine Teilnahme an der Aktion „BU für 3“ ist nur möglich, wenn mindestens einer der bestehenden Berufsunfähigkeits-(Zusatz)versicherungs-Verträge bei der ALTE LEIPZIGER mit voller Gesundheitsprüfung abgeschlossen wurde.

 

Mein FAZIT zur BU Aktion für 3 der ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a.G.

Ich finde es einerseits gut, dass sich auch dieser mehr als bekannte BU-Versicherer zu dem Experiment wagt einmal weniger als im herkömmlichen BU-Antrag abzufragen.

Schade finde ich es nur, dass die mögliche BU-Barrente im Rahmen der BU-Aktion für 3 sehr stark limitiert wird.

Bei Personen, welche bei der Beantwortung der Antragsfragen eines „normalen“ BU-Antrags mit längeren Abfragezeiträumen eine Ablehnung oder einen Leistungsausschluss erhalten würden, ist detailliert zu prüfen, ob die Antragsfragen des Aktionsantrags dagegen wahrheitsgemäß verneint werden könnten. Eventuell ergibt sich dadurch für den ein oder anderen Kunden eine gute Möglichkeit einen  BU-Schutz ohne Leistungsausschlüsse zu bekommen? Dies ist natürlich sehr stark abhängig vom individuellen Einzellfall…

Selbstverständlich ist unbedingt darauf zu achten, dass auch hier die Gesundheitshistorie komplett und akribisch aufbereitet, und genaustens überprüft wird. Gerne analysiere ich für Sie im vorhinein sorgfältig,  wie z.B. mit anonymen Risikovoranfragen, welche Vorgehensweise (Aktionantrag oder normaler Antrag) in Ihrem individuellen Fall sinnvoller ist.

Mehr Informationen zur BU-Aktion eines anderen Versicherers, der Basler Lebensversicherungs-AG lesen Sie hier.

Ihr Versicherungsmakler Thomas Schösser

Aktions- und Informationstag der IHK für München und Oberbayern für Existenzgründer und Jungunternehmer

15.11.2013 Thomas Schösser

Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, hat mich auch dieses Jahr wieder, für den morgigen 16. November, zur Veranstaltung „EXISTENZ 2013“ als Referent für das Thema Private Krankenversicherung (PKV) eingeladen.

Die IHK-Veranstaltung „EXISTENZ 2013“ ist ein Aktions- und Informationstag speziell für Existenzgründer und Jungunternehmer.

Mein Vortrag wird unter anderem auf folgende Punkte eingehen:

  • Systemunterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung
  • Allgemeine Informationen zur PKV und vorhandener Vergleichsmöglichkeiten
  • Pro und Contra zur PKV für Existenzgründer
  • Auswahlkriterien einer PKV bzw. Worauf sollte / muss man bei der Wahl einer Privaten Krankenversicherung achten?
  • Preisgestaltung einer Privaten Krankenversicherung

Gerne beantworte ich vor Ort auch Ihre Fragen. Ich freue mich auf Ihren Besuch!

Die Veranstaltung “EXISTENZ 2013″ findet am Samstag, den 16. November 2013 in München, im M,O,C, in der Lilienthalallee 40 statt. Mein Vortrag beginnt um 12.45 Uhr im Raum C121.

Meine Wünsche / Vorschläge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)

06.11.2013 Thomas Schösser

Zweifellos ist die finanzielle Absicherung der Arbeitskraft mittels einer Berufsunfähigkeitsversicherung wichtiger denn je. Das sagen nicht nur Versicherungsvertreter und -makler, sondern auch Verbraucherschützer.

Im Sommer 2013 nahm sich die Zeitschrift Finanztest dem Thema BU an, und veröffentlichte einen aus meiner Sicht fragwürdigen Vergleich. Nicht nur ich, sondern auch viele Versicherungsmaklerkollegen kritisierten den Test inhaltlich aufs schärfste…

Kritisieren ist das eine. Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten etwas ganz anderes. Dem Verbraucher bringt Kritik an einem Vergleichstest am Ende nicht gerade viel, auch weil die BU-Produkte an sich nicht von Finanztest, sondern von der Versicherungsbranche gemacht werden.

Würde man an der eigentlichen Quelle etwas grundlegendes verändern, sprich die BU-Versicherungen von sich aus transparenter gestalten, und zusätzlich Standards, welche zu einer noch besseren Abwicklung im Antragsverfahren und Schadensfall führen ausstatten, würde am Ende tatsächlich auch dem Verbraucher sofort geholfen werden.

Kollege Helberg hatte deshalb eine gute Idee, und bat darum Blogbeiträge zu dem Thema „Blogparade So wünsche ich mir meine BU“ zu verfassen. Hier mein Beitrag dazu…

Die Unterschiede der Versicherungsbedingungen aller am Markt kaufbaren Berufsunfähigkeitsversicherungen sind teilweise sehr groß, und für einen Laien auf eigene Faust auf den ersten Blick kaum zu entdecken. Meiner Erfahrung nach sind mittlerweile bei vielen Kunden die Begriffe abstrakte und konkrete Verweisung bekannt, doch sind das nur zwei von vielen weiteren Themengebieten, welche die Leistung eines BU-Vertrages regeln.

Inhalte der Versicherungsbedingungen wie beispielsweise (keine abschließende Aufzählung):

  • Mitwirkungspflichten des Kunden im Schadensfall
  • Ausgestaltung der Meldepflicht bei gesundheitlichen Verbesserungen
  • Definition des Leistungsausschlusses bei Verkehrsdelikten
  • Ausgestaltung des Nachprüfungsverfahrens
  • Umorganisationsklausel bei Selbständigen
  • Arztanordnungsklausel
  • Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Ereignissen wie z.B. schwere Krankheiten, Pflegefall, Dienstunfähigkeit, behördlichem Tätigkeitsverbot bei Infektionen, Leistungsanerkennung bei Erwerbsminderung und viele weitere mehr…
  • Regelungen bei Berufswechsel
  • Regelungen bei Ausscheiden aus dem Berufsleben
  • Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall
  • Optionsrechte zur nachträglichen Erhöhung der versicherten BU-Rente
  • Gestaltungsmöglichkeiten der dynamischen Anpassung der BU-Leistungen

…sind nur einige wenige Teilbereiche, die man vor dem Kauf einer Berufsunfähigkeitsversicherung beleuchten sollte…wie gesagt, ist damit ein Verbraucher ohne professionelle Hilfe meistens überfordert.

Daher ist mein erster persönlicher Verbesserungsvorschlag, einen Mindeststandard für neue BU-Verträge einzuführen. Zu der Frage, was denn jetzt alles, wie genau in einem BU-Vertrag geregelt sein muss / soll, wird es aber meiner Erfahrung nach unterschiedliche Ansätze und Meinungen geben. Trotzdem denke ich, dass ein hochwertiger Mindeststandard allen Beteiligten (Versicherern, Vermittlern, Kunden) weiterhelfen würde, Stichwort Qualität schafft vertrauen.

Doch verbraucherfreundliche Vertragsbedingungen sind nur die der erste Schritt, eine unkomplizierte und standardisierte Schadenabwicklung ist meines Erachtens ebenso wichtig.

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PKV für Beamte für was ist eigentlich ein Beihilfeergänzungstarif gut und was leistet ein solcher?

28.10.2013 Thomas Schösser

Die Beihilfe ist die Erstattung bestimmter Gesundheitskosten für beihilfeberechtigte Personen durch den Dienstherrn. Diese Versorgung übernimmt jedoch nur einen Teil der Krankheitskosten in Form von prozentualen Sätzen, die sich vor allem nach den Dienstherrn (z.B. Bundes- oder Landesbeihilfe) und den familiären Verhältnissen richten.

Möchte ein Beihilfeberechtigter sich privat krankenversichern, so muss er einfach ausgedrückt, nur den fehlenden prozentualen Anteil versichern, welchen er von der Beihilfe nicht erhält. Dafür bieten viele Versicherer spezielle Beihilfetarife, die oft auch Restkostenversicherung oder Beamtentarife genannt werden.

Hier ein exemplarisches Beispiel, mit einem Beihilfeanspruch von 50%. Die grundsätzliche Idee der Beihilfekonformen PKV ist, dass mit dem PKV-Vertrag und der Beihilfe, zusammen insgesamt 100% der Krankheitskosten abgesichert werden…in der Praxis funktioniert das aber nicht immer so ohne weiteres, wie ich in diesem Artikel gleich noch beschreiben werde.

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Die Beihilfe und Private Krankenversicherung müssen nicht zwangsläufig den gleichen Leistungsumfang haben…im Gegenteil, es gibt sehr viele Bereiche in denen eine Abweichung von Erstattungen stattfinden kann…

Welche Krankheitskosten wie genau seitens der Beihilfe erstattet werden, und welche nicht ist unter anderem in der entsprechenden gesetzlichen Verordnung geregelt. Doch die Beihilfe leistet eben nicht alles, sondern hat heute schon an der ein oder anderen Stelle Eingrenzungen oder Leistungslücken. In der Zukunft können diese Beihilfeverordnungen zusätzlich auch noch verändert werden, somit sind weitere Kürzungen im Leistungskatalog der Beihilfe denkbar.

Eine private Krankenversicherung ist ein privatrechtlicher Vertrag, dessen vertraglicher Leistungsumfang nicht einfach seitens der Versicherung gekürzt werden kann. Allerdings bezahlt auch eine PKV nicht einfach so „alles“, sondern jeder Tarif sieht im sogenannten „Kleingedruckten“, also dem Bedingungswerk, an der ein oder anderen Stelle Einschränkungen, oder für manche Punkte überhaupt keine Erstattungen vor.

Also zwei völlig verschiedene Grundlagen (u.a. PKV-Vertrag und Beihilfeverordnung). Im Idealfall ergibt die Erstattung der Beihilfe und des PKV-Vertrags dann zusammen dass, was an Krankheitskosten insgesamt entstanden ist…leider funktioniert das aber nicht immer so glatt.

Die oftmals suggerierte 100%-Absicherung von Krankheitskosten ist bei manchen Konstellationen eben nicht gegeben, so dass für den privat versicherten Beamten Kosten verbleiben können, die er gegebenenfalls aus eigener Tasche bezahlen muss.

 

Wie kann das passieren?

Die Leistung eines PKV-Vertrags und der entsprechenden Beihilfe differieren, wie bereits erwähnt, oftmals voneinander.

Es ist nicht generell davon auszugehen, dass vertragliche Leistungen einer Privaten Krankenversicherung auch von der Beihilfestelle in der gleich Höhe, oder überhaupt übernommen werden. Das gleiche gilt auch in umgekehrter Konsequenz, so dass es Fälle geben kann, in denen die Beihilfestelle Krankheitskosten erstattet, die PKV aber nicht, da diese oder jene Kosten eben im Vertrag nur teilweise oder gar nicht versichert sind.

Leider sind die Beihilfeverordnungen von Bundesland zu Bundesland in manchen Teilen sehr unterschiedlich. Deshalb kann es vorkommen, dass manch ein Versicherer für einige Bundesländer separate auf die jeweilige Beihilfeverordnung abgestimmte Tarife anbieten, was einen Vergleich manchmal zusätzlich erschwert.

Gleichzeitig sind die Inhalte der am Markt erhältlichen Privaten Krankenversicherungstarife alles andere als identisch. Das Gegenteil ist der Fall. Für viele Kunden (beliebte) Leistungsbereiche wie z.B.

Zahnersatz, -behandlung, Kieferothopädie
Brillen, Kontaktlinsen
Heilpraktiker
Massagen
Beitragsrückerstattung
Kuren
…sind gerade einmal die oberste Spitze des Eisbergs, denn viele markante Unterschiede im Leistungskatalog sind für einen Laien auf den ersten Blick nicht gleich immer erkennbar.

Einige Beispiele hierzu finden Sie in meiner Blogserie über wichtige Leistungsunterschiede in der Privaten Krankenversicherung. Gerade deshalb geht mein Kriterienfragebogen zur Privaten Krankenvollversicherung eben auch auf (leider) oft von Kunden übersehene Details wie z.B. Rehamaßnamen, Anschlussheilbehandlungen, Hilfsmittel, Heilmittel, Arzthonorare, Umtauschoptionen und so weiter ein.

Nun heißt das aber doch, dass es neben den vielen PKV-Tarifen mit unterschiedlichsten Leistungskatalogen, dann zusätzlich auch noch Lücken in der Erstattung der Beihilfeverordnung geben kann.

 

Wie kann man Erstattungslücken der Beihilfe absichern?

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