Menschen die in einer Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, kann bei Eintreten diverser Ereignisse das Schicksal ereilen, dass eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt, und der Weg zurück in das System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Realität wird.
Es gibt durchaus Menschen , die nach den Ausscheiden aus dem PKV-System neben ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich eine private Krankenzusatzversicherung für sich abschließen möchten, welche den Versicherungsumfang der GKV z.B. im Zahnbereich oder auch im Krankenhaus ergänzt. Der Ein oder Andere, welcher zurück in die GKV muss, weiß vielleicht, dass ein Weg für ihn zurück in das System der privaten Krankenvollversicherung später nicht mehr möglich sein wird. Eine sogenannte Anwartschaftversicherung macht gegebenenfalls, je nach individueller Situation, für den Ein oder Anderen keinen Sinn mehr (das muss nach Lage des Einzelfalls individuell entschieden werden). Daher kann es Personen geben, die eine Umwandlung in eine Kranken-Zusatzversicherung wünschen…
Was ist aber, wenn mittlerweile diverse Krankheiten aufgetreten sind. Welche Gesellschaft versichert denn gerne eine Person, von der man jetzt schon weiß, dass Sie viele Krankheitskosten verursachen wird?
Mein heutiger Blogbeitrag beschäftigt sich genau mit diesem Thema der Umstellungsmöglichkeiten auf eine Zusatzversicherung, und ergänzt meine Blogserie mit den Inhalten meines Kriterienfragebogens zur PKV.
Ist da eine Wechselmöglichkeit von einer Privaten Krankenvollversicherung (PKV) hin zu einer privaten Krankenzusatzversicherung beim gleichen Versicherungsunternehmen nicht selbstverständlich?
Zu dem Thema, ob das gesetzliche Tarifwechselrecht nach § 204 VVG auch für den Wechsel von der Krankenvollversicherung hin zu unbefristeten Zusatzversicherungen gilt, gibt es in der Fachwelt unterschiedliche Meinungen, Sichtweisen und Differenzierungen…
Einige Private Krankenversicherer (aber leider nicht alle) sind dazu übergegangen ein Optionsrecht mit einem Umstellungsrecht auf Zusatzversicherungen vertraglich, klar im Bedingungswerk zu hinterlegen.
Dabei sollte darauf geachtet werden, für welche Bereiche (z.B. Zahn, stationär, ambulant usw.) das Umstellungsrecht genau gilt, und welche Fristen und weitere Regelungen dort genau in den Bedingungen hinterlegt sind.
Selbst wenn ein Versicherer eine Umstellung hin zu einer Krankenzusatzversicherung machen muss, so ist darauf zu achten, welche Regelungen dieser beim sogenannten ordentlichen Kündigungsrecht vorsieht.
Was ist das ordentliche Kündigungsrecht?
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht im Paragraph 206 unter anderem auch einige Regelungen zum ordentlichen Kündigungsrecht des Versicherers vor. Einige Versicherer haben zu diesen Punkten in ihren Vertragswerken andere Regelungen hinterlegt. Im § 206 VVG Kündigung des Versicherers heißt es aber unter anderem, Zitat (Stand 24.05.2012 – Paragraph wird nur auszugsweise zitiert):
„§ 206 Kündigung des Versicherers
(1) (…) Darüber hinaus ist die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und einer Pflegekrankenversicherung durch den Versicherer ausgeschlossen, wenn die Versicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeld-Versicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, kann der Versicherer abweichend von Satz 2 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.
(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. (…)“
Wie bereits erwähnt, weichen einige Bedingungen privater Krankenversicherer von dieser Formulierung ab, weshalb sich auch hier ein Blick ins Kleingedruckte der vielen verschiedenen Versicherungsbedingungen lohnen kann. Einige Versicherer verzichten nämlich auf ein ordentliches Kündigungsrecht in der Krankheitskostenteil- und Krankentagegeldversicherung .
Ein weiterer oft vergessener Punkt betrifft die nachträgliche Versicherung des Krankentagegeldes. Gerade bei Beamten oder Studenten, die in den meisten Fällen keine Krankentagegeldversicherung haben und später eine Tätigkeit als Angestellter oder Selbstständiger bzw. Freiberufler anstreben, kann dieser Punkt sehr wichtig sein. Was sich hinter einer Krankentagegeldversicherung verbirgt und welchen Zweck sie erfüllt können Sie hier nachlesen (LINK).
Viele Gesellschaften lassen dieses Szenario in ihren Bedingungen leider unberücksichtigt. Allerdings gibt es auch Vertragswerke privater Krankenversicherer die hier positiv herausstechen und im Bedingungswerk beispielsweise eine Option auf den nachträglichen Abschluss einer Krankentagegeldversicherung für Studenten nach Beendigung des Studiums, und/oder für beihilfeberechtigte Personen nach Fortfall des Beihilfeanspruchs bei Eintritt gewisser Voraussetzungen / Ereignisse, eingerichtet haben. Unter anderem sollte bei solch einem Optionsrecht darauf geachtet werden, wann genau das Optionsrecht genutzt werden kann (z.B. bei gleichzeitiger Aufnahme einer Tätigkeit als Selbständiger oder Angestellter usw.); ob eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist, oder darauf verzichtet wird; ob Wartezeiten einzuhalten sind; welche Fristen und Höchstgrenzen gelten; welches Eintrittsalter bei Einschluss der Krankentagegeldversicherung zur Berechnung des Beitrags verwendet wird und so weiter…
Sie sehen wieder ein kleiner Teilbereich der Privaten Krankenversicherung, dessen Detailreichtum man schnell erkennt. Sprechen Sie also mit Ihrem Fachmann über dieses Thema, und beachten Sie, dass es zum Thema PKV noch viele weitere Bereiche gibt, deren näheren Betrachtung sich später einmal auszahlen kann.
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