Optionsrechte der Privaten Krankenversicherung (PKV) zur Umstellung auf Zusatzversicherungen

25.05.2012 Thomas Schösser

Menschen die in einer Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, kann bei Eintreten diverser Ereignisse das Schicksal ereilen, dass eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt, und der Weg zurück in das System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Realität wird.

Es gibt durchaus Menschen , die nach den Ausscheiden aus dem PKV-System neben ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich eine private Krankenzusatzversicherung für sich abschließen möchten, welche den Versicherungsumfang der GKV z.B. im Zahnbereich oder auch im Krankenhaus ergänzt. Der Ein oder Andere, welcher zurück in die GKV muss, weiß vielleicht, dass ein Weg für ihn zurück in das System der privaten Krankenvollversicherung später nicht mehr möglich sein wird. Eine sogenannte Anwartschaftversicherung macht gegebenenfalls, je nach individueller Situation, für den Ein oder Anderen keinen Sinn mehr (das muss nach Lage des Einzelfalls individuell entschieden werden). Daher kann es Personen geben, die eine Umwandlung in eine Kranken-Zusatzversicherung wünschen…

Was ist aber, wenn mittlerweile diverse Krankheiten aufgetreten sind. Welche Gesellschaft versichert denn gerne eine Person, von der man jetzt schon weiß, dass Sie viele Krankheitskosten verursachen wird?

Mein heutiger Blogbeitrag beschäftigt sich genau mit diesem Thema der Umstellungsmöglichkeiten auf eine Zusatzversicherung, und ergänzt meine Blogserie mit den Inhalten meines Kriterienfragebogens zur PKV.

Ist da eine Wechselmöglichkeit von einer Privaten Krankenvollversicherung (PKV) hin zu einer privaten Krankenzusatzversicherung beim gleichen Versicherungsunternehmen nicht selbstverständlich?

Zu dem Thema, ob das gesetzliche Tarifwechselrecht nach § 204 VVG auch für den Wechsel von der Krankenvollversicherung hin zu unbefristeten Zusatzversicherungen gilt, gibt es in der Fachwelt unterschiedliche Meinungen, Sichtweisen und Differenzierungen…

Einige Private Krankenversicherer  (aber leider nicht alle) sind dazu übergegangen ein Optionsrecht mit einem Umstellungsrecht auf Zusatzversicherungen vertraglich, klar im Bedingungswerk zu hinterlegen.

Dabei sollte darauf geachtet werden, für welche Bereiche (z.B. Zahn, stationär, ambulant usw.) das Umstellungsrecht genau gilt, und welche Fristen und weitere Regelungen dort genau in den Bedingungen hinterlegt sind.

Selbst wenn ein Versicherer eine Umstellung hin zu einer Krankenzusatzversicherung machen muss, so ist darauf zu achten, welche Regelungen dieser beim sogenannten ordentlichen Kündigungsrecht vorsieht.

Was ist das ordentliche Kündigungsrecht?

Rest des Beitrages lesen »

BLOG-Serie über Kriterienfragebogen – Thema ambulante Psychotherapie

14.07.2011 Thomas Schösser

In meinen letzten beiden BLOG-Artikeln, in denen ich näher auf die Punkte meines Kriterienfragebogens zur PKV einging, wurden die Bereiche Hilfsmittel und Heilmittel näher erläutert.

Heute zeige ich Ihnen anhand einiger Bedingungsbeispiele, welche unterschiedlichen Leistungen für ambulante Psychotherapie bei einer privaten Krankenversicherung unter anderem vertraglich hinterlegt sein können.

Dazu noch ein kurzer allgemeiner Hinweis. Die Versicherer teilen in der Regel die Psychotherapie in zwei übergeordnete Bereiche ein. Zum einen die Psychotherapie mit stationärem Aufenthalt im Krankenhaus (stationäre Psychotherapie), und zum anderen die ambulante Psychotherapie, sprich die nicht stationäre Behandlung z.B. in einer Praxis.

In diesem BLOG-Beitrag werde ich lediglich auf den ambulanten Teil der Psychotherapie eingehen. Den stationären Bereich, sowie das Thema der versicherten Behandler werde ich in einem weiteren Beitrag separat beleuchten.

Eine langjährige Psychotherapie kann hohe Kosten verursachen. Das wissen auch die privaten Krankenversicherer. Deshalb wird von den Versicherern oftmals, gerade im psychotherapeutischen Bereich, die „medizinische Notwendigkeit“ sehr genau überprüft. Diese ist  in jedem PKV-Vertrag eine notwendige Voraussetzung für die bedingungsgemäße Kostenerstattung der psychotherapeutischen Behandlungen durch den Versicherer.

Darüber hinaus sehen viele Tarife keine 100%tige Erstattung der Kosten für eine ambulante Psychotherapie vor, sondern begrenzen in den Versicherungsbedingungen die Kostenerstattung. Vom z.B. kompletten Leistungsausschluss der ambulanten Psychotherapie, zu Eingrenzungen der Therapieverfahren, Begrenzung auf bestimmte Behandler, einer zwingend vertraglich vorgeschriebenen vorherigen Leistungszusage des Versicherers, Beschränkung der Honorarhöhen, Sitzungszahl-, Euro- oder prozentualen Begrenzungen bis hin zu weiteren Leistungseinschränkungen ist alles möglich.

Als erstes Beispiel nehmen wir nun einen Auszug des Bedingungswerks des Tarifs „VollMed Tarif M4 – Tarifvariante BR4″ der DKV Deutsche Krankenversicherung AG. Zum Bereich ambulante Psychotherapie findet man zu diesem Tarif  in den „Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil III“ unter anderem folgende Aussage. Zitat aus dem Druckstück mit der Nummer 51005416 B 257 (3.10) BDK70763 0178116019 841930250 :

„2. Aufwendungen einer medizinisch notwendigen ambulanten Heilbehandlung
Erstattungsfähig sind im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Aufwendungen für:
[…]
Ambulante Psychotherapie zu 80 %
Erstattungsfähig sind bis zu 30 Sitzungen pro Kalenderjahr. […]“

Sehen wir uns die bedingungsgemäße Erstattung des Tarifs „VollMed Tarif M4 -Tarifvariante BR4“ einmal anhand eines Beispiels näher an. Muss z.B. ein Versicherter auf Grund einer Erkrankung 50 psychotherapeutische Sitzungen pro Jahr in Anspruch nehmen, und gehen wir in diesem Beispiel nur einmal von fiktiven Kosten von EUR 100,- pro Sitzung aus, so würden hier Aufwendungen in Höhe von EUR 5.000,- pro Jahr für die ambulante Psychotherapie entstehen. Der Tarif im obigen Beispiel würde laut Bedingungen bis zu 30 Sitzungen pro Kalenderjahr zu 80% erstatten, sprich in unserem Beispiel EUR 2.400,-. Die restlichen Kosten aus unserem Beispiel (EUR 2.600,- pro Kalenderjahr), müssten vom Versicherten demnach selbst getragen werden.

Neben dieser Bedingungsregelung gibt es noch viele weitere Varianten. Ein weiteres Beispiel wäre die prozentuale Begrenzung, ohne  Sitzungszahlbeschränkung. Hierzu ein Beispiel anhand des Tarifs VITAL-N der AXA Krankenversicherung AG. Auszug aus den Bedingungen (Teil III Krankheitskostentarif) des Tarifs VITAL N, Druckstücknummer VG526 – Stand 01/2010:

„A Leistungen des Versicherers
(1) Ambulante Behandlung
[…]
Für ambulante Psychotherapie werden erstattungsfähige Aufwendungen je Versicherungsfall zu

100% für die 1. bis zur 30. Sitzung

80% für die 31. bis zur 60. Sitzung

70% ab der 61. Sitzung

erstattet. […]“

Man beachte bei dieser Bedingungsaussage das Wort „Versicherungsfall“. Hier muss man in Betracht ziehen, dass ein Versicherungsfall auch wesentlich länger als ein Kalenderjahr andauern kann.

Anhand der beiden Bedingungsaussagen zur Psychotherapie erkennt man schnell, wie facettenreich die Unterschiede alleine in diesem kleinen Teilsegment der PKV sein können. Wie bereits erwähnt gibt es neben den beiden zitierten, noch weitere Bedingungsdefinitionen, die teilweise wiederum ganz anders ausgestaltet sind.

Legen Sie fest, welche Leistungen Ihre PKV für den Bereich der Psychotherapie vorsehen soll, und suchen Sie zusammen mit Ihrem spezialisierten Vermittler nach der für Sie passenden Bedingungsdefinition.  Achten Sie dabei auch auf die Ausgestaltung der Einschränkungen der Leistungspflicht, also die Ausschlüsse im Vertragswerk, beispielsweise bei Entziehungsmaßnahmen oder nicht versicherte Behandler.

Weiterführende Informationen:

Link zum PKV-Kriterienfragebogen

Link zu weiteren Auswahlkriterien

Hinweis: Die obigen Ausschnitte der Versicherungsbedingungen wurden nur auszugsweise zitiert. Eine vollständige Betrachtung des Leistungsumfangs ist nur bei Ansicht der gesamten Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers möglich.  Alle Angaben nach besten Wissen, aber ohne Gewähr.

Erläuterungen zum PKV-Kriterienfragebogen – Thema Heilmittel

10.06.2011 Thomas Schösser

Wie bereits im BLOG-Beitrag zum Thema Hilfsmittel beschrieben, sind im Kleingedruckten der privaten Krankenversicherungen (PKV), die Bereiche Arznei-, Hilfs- und Heilmittel getrennt voneinander geregelt, und je nach Tarif unterschiedlich versichert.

Da mein Kriterienfragebogen zum Thema PKV, den Sie im Downloadbereich kostenlos herunterladen können,  u.a. auch auf das Thema Heilmittel eingeht, setze ich heute meine BLOG-Serie mit diesem Gebiet fort.

Was sind eigentlich Heilmittel?

Heilmittel sind zum Beispiel:

  • Krankengymnastik
  • Massagen
  • Physikalische Therapie
  • Ergotherapie, oft auch Beschäftigungstherapie genannt
  • Logopädie
  • Podologie
  • medizinische Bäder
  • Inhalationen
  • Lichttherapie

…und so weiter…

Diese Behandlungen werden in der Regel zwar von einem Arzt verordnet, die Behandlung aber sehr oft nicht von demselbigen, sondern von Angehörigen der Heilhilfsberufe wie z.B. Logopäden, Physiotherapeuten,  Ergotherapeuten usw. durchgeführt.

Von den vielen privaten Krankenversicherungstarifen gibt es Einige, die nur Heilmittelbehandlung von Ärzten erstatten…auf das Thema der versicherten Behandler werde ich aber in diesem Artikel nicht näher eingehen, sondern in einem anderen BLOG-Beitrag meiner Serie mehr darüber schreiben.

Beispielsweise gerade bei Schlaganfallpatienten oder Kindern mit starken  krankhaften Entwicklungsverzögerungen können die Kosten für ambulante Heilmittel, wie z.B. Logopädie oder Ergotherapie, sehr hoch ausfallen, da die Behandlung teilweise über Jahre andauern kann.

Was leistet die private Krankenversicherung für Heilmittel ?

Diese Frage muss zu jedem einzelnen privaten Krankenversicherungs-Tarif separat beantwortet werden. Eine pauschale Antwort gibt es dafür nicht, da die Versicherer in ihren zahlreichen Bedingungswerken verschiedenste Erstattungsregelungen für Heilmittel vorsehen.

Neben Tarifen, die eine vollumfängliche Kostenerstattung für Heilmittelbehandlungen vorsehen, gibt es auch sehr viele Tarife, welche in ihren Bedingungen Einschränkungen, Limitierungen, Ausschlüsse usw. vorsehen. Zu beachten ist, wie Heilmittelbehandlungen bedingungsgemäß genau definiert sind. Meistens haben die privaten Krankenversicherer in Ihren Vertragswerken eine Auflistung der versicherten Heilmittel verankert.

Auszüge von zwei solcher Bedingungsdefinitionen zeige ich nun beispielhaft auf.

Nehmen wir als erstes den Tarif „NK“ der Hallesche Krankenversicherung a.G. ausschnittsweise unter die Lupe. Zum Thema Heilmittel heißt es dazu in den Bedingungen des Tarifs unter anderem: (Quelle Bedingungen des Tarifs NK – Fassung Januar 2011 Druckstücknummer PM 19 – 09.10)

 

„1. Ambulante Heilbehandlung

[…]

1.4 Heilmittel

Es besteht Versicherungsschutz für folgende Heilmittel:

Krankengymnastik/Bewegungsübungen, Heilgymnastik, Massagen, Packungen/Hydrotherapie/Bäder, Inhalationen, Kälte- und Wärmebehandlung, elektrische und physikalische Heilbehandlung, Elektrotherapie, Lichttherapie, Bestrahlungen, Logopädie, Beschäftigungstherapie (Ergotherapie).

Die bis zu den im Heilmittelverzeichnis (Anhang 1) genannten Preisen erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 80% erstattet.„

 

Der Tarif NK bezieht sich hier auf ein Heilmittelverzeichnis, welches Höchstbeträge in EURO für diverse Behandlungen vorsieht. Zusätzlich kommt noch die prozentuale Begrenzung hinzu.

Hier noch ein anderes Bedingungsbeispiel anhand eines Auszugs der Bedingungen des Tarifs „easyflex comfortPlus“ der Barmenia Krankenversicherung. Quelle: Druckstücknummer K 4499 0111 DT – Stand 01.01.2011:

 

„ […]f) Heilmittel

Erstattungsfähig sind medizinische Bäder, Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme- und sonstige physikalische sowie logopädische, ergotherapeutische und podologische Behandlungen. Außerdem sind bei einer Schwangerschaft Geburtsvorbereitungskurse bzw. Schwangerschaftsgymnastik sowie nach der Entbindung Rückbildungsgymnastik erstattungsfähig. Werden Heilmittel durch nichtärztliche Leistungserbringer von Heilmitteln (z. B. Physiotherapeuten) verabreicht, sind die Gebühren bis zum 1,1-fachen der vom Bundesminister des Innern festgesetzten beihilfefähigen Höchstbeträge erstattungsfähig.

Die Erstattung beträgt……………………………90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen.“

 

Neben der prozentualen Begrenzung, also auch ein Bezug auf die beihilfefähigen Höchstbeträge. Wie man sieht unterscheiden sich die beiden Tarife auch in der Aufzählung der Heilmittel.

Hier noch einmal einige Punkte worauf Sie beim Thema Heilmittel achten sollten (keine abschließende Aufzählung):

  • Wie sind Heilmittel im Bedingungswerk genau definiert? Welche Heilmittel sind in den Bedingungen genannt?
  • Welche Behandler sind versichert?
  • Gibt es Eurobegrenzungen, z.B. maximal € 2.000,- pro Jahr?
  • Wird auf  ein Heilmittelverzeichnis etc. Bezug genommen und wie ist dieses genau ausgestaltet?
  • Ist ein Bezug auf die Erstattung der Beihilfe gegeben und wie ist dieser ausgestaltet?
  • Werden Heilmittel im Bedingungswerk explizit ausgeschlossen?
  • Wie viel Prozent der Kosten werden erstattet?

…und so weiter…

Sprechen Sie mit Ihrem spezialisierten Berater neben den vielen weiteren Bereichen der privaten Krankenversicherung auch über dieses Thema, damit Sie dass für Sie persönlich passendste Vertragswerk finden.

Erläuterungen zu meinem PKV-Kriterienfragebogen – Thema Hilfsmittel

21.05.2011 Thomas Schösser

In meinem Kriterienbogen, finden Sie neben vielen anderen Bereichen, auch das Hilfsmittelthema wieder. Wie angekündigt starte ich heute mit der BLOG-Serie, welche auf  den Inhalt meines Kriterienbogens zur privten Krankenversicherung eingeht.

Den ersten Beitrag widme ich heute dem Bereich der „Hilfsmittel.“

Was sind eigentlich Hilfsmittel?

Einfach ausgedrückt sind medizinische Hilfsmittel dafür gedacht Erkrankungen  zu lindern oder zu bessern.

Das bekannteste aller Hilfsmittel ist wohl die Brille. Weitere Beispiele wären der Krankenfahrstuhl, Rollstühle, der Blindenhund, Insulinpumpen, Blutzuckermessgeräte, Blutdruckmessgeräte, Ernährungspumpen, Sauerstoffgeräte, Atemüberwachungsmonitore, Prothesen, Orthesen, Epithesen usw. Diese Auflistung könnte man noch um viele weitere Dinge ergänzen.

Oft werden Hilfsmittel mit Arznei- oder Heilmittel verwechselt. Diese werden allerdings in den Bedingungen der privaten Krankenversicherung (PKV) separat genannt und definiert.

Welche Hilfsmittel werden von der PKV erstattet?

Diese Frage kann man so pauschal nicht beantworten, denn jeder Versicherer sieht je nach Tarif unterschiedliche Erstattungen / Leistungen für Hilfsmittel vor.

In den unterschiedlichen Vertragswerken privater Krankenversicherungen sind sogenannte „Hilfsmittelkataloge“ hinterlegt. Diese regeln, welche Hilfsmittel (wenn medizinisch notwendig)  wie genau versichert sind.  Hierunter unterscheiden die Versicherer zunächst zwischen sogenannten „offenen“ und „geschlossenen“ Hilfsmittelkatalogen.

Von einem „offenen Hilfsmittelkatalog“ spricht man, wenn die Versicherungsbedingungen keinerlei abgeschlossene Aufzählung von Hilfsmitteln verwenden, sondern allgemein alle Hilfsmittel, sofern medizinische notwendig und von der Schulmedizin überwiegend anerkannt, mitversichert sind. Bei einer „guten“ offenen Hilfsmittelformulierung sind also auch zukünftige Hilfsmittel mitversichert.

Im Jahr 1960 gab es beispielsweise noch keine Insulinpumpen. Heute allerdings steht die Insulinpumpentherapie aufgrund des medizinischen Fortschritts zur Verfügung. Wer weiß, welche Hilfsmittel es in 20 Jahren geben wird, von denen wir heute noch gar nichts ahnen?

Sehen wir uns zum Vergleich ein Formulierungsbeispiel einesgeschlossenen“ Hilfsmittelkatalogs an (die folgende Formulierung ist nur ein Beispiel von vielen möglichen Varianten; Jeder PKV-Tarif sieht hier andere Definitionen vor) :

„Soweit tariflich vorgesehen, werden die Kosten für medizinische Hilfsmittel und deren Reparaturen erstattet; als solche gelten ausschließlich: Brillengläser, Brillengestelle bis zu einem Rechnungsbetrag von 110,- EUR, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Sprechgeräte (elektronische Kehlköpfe), Arm- und Beinprothesen, Geh- und Stützapparate, orthopädische Schuhe (abzüglich einer Selbstbeteiligung von 100,- EUR), Krankenfahrstühle bis zu einem Rechnungsbetrag von 800,- EUR sowie in einfacher Ausführung Bruchbänder, Leibbinden, Gummistrümpfe und Einlagen. Leistungen für jedes Hilfsmittel werden nur einmal im Kalenderjahr gewährt.“

Bei dieser Definition wird eine abschließende Aufzählung verwendet. Hilfsmittel, die hier aufgelistet werden, sind versichert (medizinische Notwendigkeit vorausgesetzt). Im Umkehrschluss heißt das allerdings auch, dass alle anderen nicht aufgeführten Hilfsmittel bedingungstechnisch nicht versichert sind. Der Versicherer muss also für Kosten eines nicht genannten Hilfsmittels auch nicht aufkommen, so dass der Kunde letztendlich diese dann aus eigener Tasche bezahlen muss.

Die oben zitierte Definition ist allerdings mit weiteren Einschränkungen versehen, wie z.B. der beitragsmäßigen Begrenzung für Krankenfahrstühle, der nur einmaligen Erstattung jedes Hilfsmittels pro Kalenderjahr oder der Formulierung „in einfacher Ausführung“. Zu beachten ist hier auch die Aussage „soweit tariflich vorgesehen“. Somit können also auch im Tarif weitere Regelungen möglich sein.

Weitere wichtige Punkte zum Thema Leistung für Hilfsmittel

Neben der Frage ob eine geschlossene Aufzählung von Hilfsmitteln im Bedingungswerk hinterlegt ist oder nichtmuss also zusätzlich überprüft werden, welche Begrenzungen, Einschränkungen oder Regularien (z.B. Bezug über Versicherer, nur Kosten für Miete des Hilfsmittels, Eurolimitierungen usw.) wie genau im Vertragswerk verankert sind. Werden beispielsweise nur 75% für Hilfsmittel erstattet, so überlegen Sie, wie sich das im Krankheitsfall finanziell auswirken könnte.

Sprechen Sie mit einem fachkundigen Spezialisten über dieses Thema und lassen Sie sich detailliert beraten. Vergleichen Sie die verschiedenen Bedingungen des Marktes miteinander, so dass Sie den für Sie geeignetsten Hilfsmittelkatalog finden.

In meinem Kriterienfragebogen, finden Sie neben vielen anderen Leistungsbereichen, auch das Thema Hilfsmittel wieder.