Das Jahr 2011- ein kurzer Rückblick auf die private Krankenversicherung

31.12.2011 Thomas Schösser

… wichtige und teilweise auch außergewöhnliche Ereignisse sind im Jahr 2011 rund um den Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) geschehen. Ein Grund noch einmal kurz auf einige dieser Dinge zurück zu blicken.

Als aller erstes Ereignis ist der Wegfall der sogenannten „Dreijahresfrist“ für Angestellte, und der damit für viele Menschen verbundene erleichterte Wechsel zur PKV zu nennen. Somit konnten viele Angestellte direkt zum Jahreswechsel, Anfang 2011, in eine PKV wechseln ohne zunächst drei Jahre warten zu müssen. Auch für Berufseinsteiger mit einem entsprechenden Einkommen wurde der Systemwechsel hin zur privaten Krankenversicherung durch die gesetzliche Änderung wesentlich erleichtert.

Im Jahr 2011 hatten einige Versicherer Ihre Bedingungen aktualisiert und Klarstellungen der Bedingungsaussagen vorgenommen. Aus Verbrauchersicht größtenteils ein erfreuliches Ereignis.

Als Beispiele sind hier die Barmenia oder Alte Oldenburger, die bereits im Januar die Bedingungsveränderungen vornahmen zu nennen. Im April folgte dann u.a. die Hallesche, und im Sommer die Deutsche Ring Krankenversicherung sowie die Universa mit der Anpassung Ihrer Vertragswerke.

Im Jahr 2011 wurden bei einigen Gesellschaften auch neue Tarifbausteine eingeführt. So brachte z.B. die Universa einen sogenannten Beitragsentlastungstarif auf den Markt.

Leider gab es daneben auch negative Schlagzeilen. So verkündeten im Sommer 2011 die DKV und die Central, dass einige ihrer „Einsteigertarife“ geschlossen werden. Speziell die Central sorgte dazu noch mit diversen Ankündigungen über hohe Beitragserhöhungen zum Jahreswechsel 2011 / 2012 für Aufsehen.

Das Bundeskabinett beschloss im November 2011 die Eckpunkte zur Umsetzung der Pflegereform. Geplant sind „gezielte Verbesserungen für Pflegebedürftige, insbesondere für Demenzkranke, aber auch für pflegende Angehörige“. Die Finanzierung der Pflegeversicherung soll auf „eine nachhaltigere Grundlage“ gestellt werden. Bleibt abzuwarten, was sich wie genau im Detail durch die Reform an Änderungen ergeben wird. . .

Zum Abschluss möchte ich die Gelegenheit nutzen und mich bei den Besuchern und Lesern meiner Seite und für die vielen ausgesprochenen Empfehlungen bedanken. Ich wünsche Ihnen einen guten Start ins neue Jahr 2012. Bleiben Sie gesund.

Unterschiede bei nachträglicher Erhöhung des versicherten Tagessatzes in der Pflegetagegeldversicherung

26.04.2011 Thomas Schösser

Nicht umsonst hat der Staat die Absicherung für den Pflegefall im Rahmen einer Pflichtversicherung für gesetzlich als auch für privat Krankenversicherte im Jahre 1995 eingeführt.

Leider reicht die Absicherung der Pflegepflichtversicherung in den meisten Fällen nicht aus, um die tatsächlich anfallenden Kosten, z.B. für eine stationäre Pflege im Heim, abzudecken.

Oft sind es dann mehrere tausend Euro, die dem Betroffenen pro Monat an zusätzlichen Kosten verbleiben. Sofern diese Kosten nicht mit einer Ergänzungsversicherung zur Pflegepflichtversicherung, z.B. mit einer Pflegekosten-, Pflegerenten– und / oder Pflegetagegeldversicherung abgedeckt sind, müssen diese dann selbst aus eigener Tasche…notfalls auch vom „Ersparten“ bezahlt werden.

Natürlich gibt es auch bei der Auswahl der für einen am „geeignetsten“ Pflegezusatzversicherung viele Dinge und inhaltliche Details zu beachten. Das geht schon dabei los, welche Art der Ergänzung man möchte. Lieber Tagegeld oder doch lieber Kostenversicherung?

Aber auch bedingungstechnisch, also im sog. „Kleingedruckten“ gibt es teilweise gravierende Unterschiede.

In diesem BLOG-Beitrag möchte ich auf einen dieser Punkte in Bezug auf die Pflegetagegeldversicherung, nämlich die dynamische Erhöhung des Tagessatzes, näher eingehen. Diese kann aufgrund der Abwertung des vereinbarten Tagessatzes infolge der Inflation von großer Bedeutung sein.

Bei der Pflegetagegeldversicherung wird i.d.R. bei Vertragsabschluss ein versicherter Tagessatz vereinbart. Tritt der Leistungsfall ein, so wird der vereinbarte Satz ganz oder teilweise je nach Bedingungsdefinition fällig. Wie hoch bzw. ob überhaupt oder unter welchen Umständen geleistet wird, hängt unabhängig vom versicherten Tagessatz überwiegend von den Definitionen im Bedingungswerk der Pflegezusatzversicherung ab. Diese können, wie bereits erwähnt, gravierend voneinander abweichen…

…aber nun zum Thema Anpassung bzw. dynamische Erhöhung des versicherten Satzes. Hierzu möchte ich nun ein paar Beispiele anhand von Auszügen aus diversen Versicherungsbedingungen einiger Gesellschaften aufzeigen.

Sehen wir uns dazu auszugsweise die Tarifbedingungen des Tarifs „PZ“ (Stand 11.01.2011) der Düsseldorfer Versicherung an – (Quelle Druckstück: AVB Tarif PZ – 11.01.2011):

Zitat:

„[…] 3. Dynamische Anpassung

Der Versicherungsnehmer hat das Recht, alle 24 Monate, gerechnet seit Versicherungsbeginn maximal drei Mal (letztmalig mit Beginn des 73. Monats), den Versicherungsschutz um höchstens zwei Leistungsstufen ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen.[…]“

Zitat Ende

Hier ist für den Versicherungskunden die Anpassungsmöglichkeit der Leistungsstufe zeitlich leider stark eingeschränkt. Jetzt muss man nur noch wissen, was in diesem Bedingungswerk unter „Leistungsstufe“ genau gemeint ist. Hierzu heißt es u.a.: Zitat


„[…] Versichert werden kann ein Pflegetagegeld in Vielfachen von 5,00 € (Leistungs-Stufe).[…]“

Zitat Ende (Quelle: Düsseldorfer Versicherung – Druckstück: AVB Tarif PZ – 11.01.2011)

Man stelle sich nun einen 30 jährigen Mann vor, der für den Pflegefall abgesichert sein möchte. Auch wenn der vereinbarte Tagessatz heute zu den Absicherungswünschen und finanziellen Bedürfnissen passt, so drängt sich hier die Frage auf, ob nach Einwirkung der Inflation (Preisentwicklung) in 40 oder mehr Jahren immer noch eine ausreichende Deckung der Kosten vorhanden sein wird.

Ganz andere Regelungen hat beispielsweise die Bayerische Beamtenkrankenkasse AG in ihrem Tarif „PflegePREMIUM Pflegetagegeldversicherung“ vorgesehen. Ausschnitt aus den Tarifbedingungen (Quelle: Tarifdruckstück des Tarifs „PflegePREMIUM“ Stand: 01.07.2008, SAP-Nummer: 325759) – Zitat:

„[…]IV. Leistungsanpassung (Dynamisierung)

1. Der Versicherer passt das vereinbarte Pflegetagegeld entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten nach Maßgabe der Ziffern 2 bis 8 an. Der Anpassungssatz wird aus dem vom Statistischen Bundesamt im Statistischen Jahrbuch veröffentlichten „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ berechnet. Zur Berechnung werden die Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre herangezogen.

2. Die Anpassung des vereinbarten Pflegetagegeldes wird vorgenommen, wenn hinsichtlich des Vertragsverhältnisses alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

– Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet.

– Die versicherte Person ist nicht pflegebedürftig nach Pflegestufe I, II bzw. III.

– Das vereinbarte Pflegetagegeld wurde letztmals vor mindestens drei Kalenderjahren geändert.

– Aufgrund des bisher versicherten Pflegetagegeldes ergibt der Anpassungssatz eine Erhöhung des versicherten Tagegeldes von mindestens 1 Euro.

3. Die Leistungsanpassung erfolgt erstmals in dem auf den Ablauf von drei Versicherungsjahren folgenden Kalenderjahr und danach alle drei Kalenderjahre.

[…]

7. Eine Erhöhung des Pflegetagegeldes entfällt rückwirkend, sofern und soweit der Versicherungsnehmer ihr bis zum Ersten des Monates, der auf den Anpassungstermin folgt, schriftlich widerspricht. Auf die Folgen des Fristablaufs wird er bei Bekanntgabe der Anpassung ausdrücklich hingewiesen.

8. Widerspricht der Versicherungsnehmer zweimal unmittelbar nacheinander der Leistungsanpassung, so erlischt sein Recht auf weitere Erhöhungen; es kann jedoch mit Zustimmung des Versicherers wieder in Kraft treten.[…]“

Zitat Ende

Gut ist, dass die Anpassung quasi automatisch erfolgt. Der Nachteil liegt allerdings ganz klar darin, dass die Erhöhungen im Leistungsfall stoppen. Vor allem für einen Kunden, der in jungen Jahren pflegebedürftig wird, kann das u.U. verheerende finanzielle Auswirkungen haben.

Eine ähnliche und gleichzeitig doch ganz andere Regelung bietet der Tarif „ZP PT“, die Pflegetageldzusatzversicherung der Mannheimer Krankenversicherung AG. Auszug aus den Tarifbedingungen der Mannheimer ( Quelle: Mannheimer VB 2009 Pflegetagegeldzusatz ZP PT Stand 01.07.2009 – Druckstücknummer HUP_739_0709) – Zitat:

„[…]§ 7 Planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag

1. Der jeweils geltende Tagegeldsatz wird ohne erneute Gesundheitsprüfung zum 1. Juli des vierten Versicherungsjahres und danach alle drei Jahre zum 1. Juli des jeweiligen Versicherungsjahres um 10% erhöht, jedoch nicht über das Versicherungsjahr hinaus, in dem die versicherte Person das 70. Lebensjahr vollendet. Dabei wird auf volle Eurobeträge aufgerundet.

2. Die Erhöhungen des Tagegeldsatzes erfolgen auch dann, wenn nach Eintritt des Versicherungsfalles Pflegetagegeld bereits gezahlt wird.

[…]

4. Der Versicherungsnehmer erhält vor jedem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widerspricht. Widerspricht der Versicherungsnehmer für eine versicherte Person zwei aufeinanderfolgenden Erhöhungen, entfällt für diese Person der Anspruch auf weitere planmäßige Erhöhungen.[…]“

Zitat Ende

Die wesentlichen Unterschiede werden schnell deutlich. Neben dem anderen Höchstalter und dem pauschalen Prozentwert erfolgt nun auch die Anpassung des Tagessatzes nach einem Versicherungsfall.

Es wird schnell klar, dass es zu dem Thema der Dynamisierung des Tagegeldes auf dem Markt der Pflegezusatzversicherungen sehr viele unterschiedliche Modelle gibt. Allerdings gibt es noch viele weitere Leistungsbereiche, mit großen inhaltlichen Unterschieden und verschiedenen Ausgestaltungen.

Beispiele hierfür wären die Regelungen der Obliegenheiten, die genaue Definitionen des Versicherungsfalls (wann wird geleistet?), Ausschlüsse und Einschränkungen der Leistungen, Leistungen für Demenz, Geltungsbereich, Limitierungen und Leistungshöchstgrenzen, Wartezeiten, Karenzzeiten, ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers, Beitragsbefreiung und so weiter…

Bei genauer Betrachtung der Versicherungsbedingungen stellt sich oft die Frage, ob es evtl. Sinn macht, einzelne Zusatzversicherungen, wie z.B. Krankentagegeld bei unterschiedlichen Versicherern abzuschließen? Das hängt allerdings von den Wünschen und Bedürfnissen des Einzelnen ab.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, so können Sie sich gerne an mich wenden.

Hinweis: Die oben aufgeführten Zitate sind nur Ausschnitte einzelner Tarifbedingungen. Der genaue Leistungsinhalt ergibt sich allerdings nur aus der Betrachtung des gesamten Originalbedingungswerks des jeweiligen Versicherers. Die Zitate sollen lediglich als Definitionsbeispiele dienen.

Pflegetagegeld- und / oder Pflegekostenversicherung? Was ist der Unterschied?

28.04.2010 Thomas Schösser

Nachdem ich in einem meiner letzten Artikel über einige Auswahlkriterien für Ergänzungsversicherungen zur Absicherung von Pflegekosten geschrieben habe, möchte ich nun auf die Frage eingehen, welche Unterschiede zwischen Pflegekosten– und Pflegetagegeldversicherungen bestehen.

Pauschal kann man das leider nicht so leicht sagen, denn die Inhalte der jeweiligen Versicherungsbedingungen sind teilweise sehr unterschiedlich definiert.

Pflegezusatzversicherung ist also nicht immer gleich Pflegezusatzversicherung, egal ob man jetzt nur die Tagegeld-, die Kostentarife oder beide Varianten miteinander vergleicht. Genau aus diesem Grund sollte immer eine detaillierte Beleuchtung der Bedingungen erfolgen, um den genauen Vertragsinhalt aufzudecken.

Zum PFLEGETAGEGELD

Bei den allermeisten Pflegetagegeldverträgen wird eine gewisser „Tagessatz“, zum Beispiel 100,- Euro pro Tag, als versichert vereinbart. Nicht selten findet man bei Tagegeldtarifen eine prozentuale Leistungsabstufung. Beispielsweise werden 100% des versicherten Tagessatzes bei Einstufung in die Pflegestufe 3, 70% bei Pflegestufe 2, 30% bei Pflegestufe 1 erstattet. Manche Tarife widerrum sehen andere prozentuale Leistungsstufen vor, oder leisten beispielsweise ausschließlich bei Erreichen der Pflegestufe 3 , je nach Tarif / Versicherung …

Beachten Sie bei der Wahl einer Pflegetagegeldversicherung den versicherten Satz hoch genug zu bemessen, damit im Pflegefall keine finanzielle Lücke entsteht.

Achten Sie darauf, dass der Tarif einen „automatischen“ Inflationsausgleich vorsieht, oder zumindest eine Möglichkeit zur Anpassung gegeben wird.

Ansonsten ist unter Umständen die heutige Absicherung in 20, 30 Jahren nicht mehr ausreichend um die Pflegekosten finanziell voll bestreiten zu können. Dieser Ausgleich kann zum Beispiel mit vertraglich garantierten dynamischen Steigerungen oder Optionsrechten erfolgen.

ZUR PFLEGEKOSTENVERSICHERUNG

Bei Pflegekostentarifen wird dagegen meistens eine fixierte Leistung erstattet. Zum Beispiel mit einem prozentualen Anteil an den tatsächlichen Pflegekosten, oder mit einem Festbetrag…

Der Vorteil liegt natürlich darin, dass die prozentuale Kostenversicherung auch in Zukunft „gleich“ bleibt. Allerdings bleibt auch immer die vertragliche Eigenbeteiligung fixiert.

Achtung: Manche Tarife sehen auch hier eine Kostenbegrenzung vor.

FAZIT: Die Frage, welche Variante oder ob vielleicht eine Kombination aus zwei Versicherung die richtige Lösung darstellt, lässt sich nur mit Bestimmung des individuellen Bedarfs und der Wünsche an den Versicherungsschutz des Einzelnen bestimmen.

Gerne beantworte ich Ihre Fragen zu diesem wichtigen Thema.

Braucht man eine Pflegezusatzversicherung und worauf muss man achten?

21.04.2010 Thomas Schösser

Die Pflegepflichtversicherung ist, wie der Name schon sagt, eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung, die im Falle einer Pflegebedürftigkeit diverse Leistungen vorsieht.

Allerdings sind diese Leistungen fast immer unzureichend, um die real anfallenden Kosten für einen Pflegeaufwand abzufangen. Mehr Informationen über die Pflegepflichtversicherung finden Sie hier.

Das Risiko von hohen Pflegekosten lässt viele Menschen über eine private Zusatzversicherung nachdenken. Meiner Meinung nach macht das auch Sinn. Denn hierbei handelt es sich, für die allermeisten Personen, um ein finanziell existenziell bedrohendes Risiko, das die Betroffenen im Fall der Fälle ein Vermögen kosten kann.

Die private Versicherungswirtschaft bietet eine große Auswahl an Zusatzversicherungsprodukten als Ergänzung zur Pflegepflichtversicherung an. Ob in Verbindung mit einem Rentenversicherungsprodukt, als Pflegetagegeld- oder Pflegekostenversicherung, das Angebot ist üppig und man kann leicht den Überblick verlieren.

Dabei gibt es teilweise beträchtliche Unterschiede in der Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen. Hier ein paar Beispiele worauf man bei der Auswahl einer Pflegeergänzungsversicherung, losgelöst von der Wahl ob Restkosten- oder Tagegeldversicherung, achten könnte (keine abschließende Aufzählung):

  • Wie ist der Versicherungsfall genau definiert? Wann wird geleistet?
  • Welche Behandlungen sind versichert? (z.B. durch persönliche Angehörige oder professionelles Pflegepersonal)
  • Wie ist der Geltungsbereich der Versicherung ausgestaltet?
  • Verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht?
  • Wird auch bei Eintritt einer Demenzerkrankung geleistet?
  • Sind die Leistungen, zum Beispiel durch eine Dynamik, inflationsgeschützt?
  • Erfolgt eine Beitragsbefreiung des Vertrages im Leistungsfall?
  • Welche Leistungsobergrenzen / Limitierungen gibt es und wie sind diese ausgestaltet?
  • Bestehen Wartezeiten / Karenzzeiten?
  • Entsteht ein Leistungsanspruch erst nach dem die Pflegepflichtversicherung in Anspruch genommen wurde?
  • Wann muss die Pflegebedürftigkeit beim Versicherer angezeigt werden?
  • Kann der Versicherer die Leistungen des Vertrages bei Veränderung der gesetzlichen Bestimmungen des SGB XI „anpassen“?

Neben diesen, gibt es noch viele weitere Bedingungsinhalte, die näher beleuchtet werden sollten.

In einem meiner nächsten Artikel werde ich näher auf die Unterschiede zwischen Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung eingehen.

Sollten Sie Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Gesetzliche Pflegeversicherung – Erhöhung der Leistungen zum 01.01.2010 und 01.01.2012

15.02.2010 Thomas Schösser

Update vom 29.12.2012: Neuerungen in der Pflegeversicherung durch das PNG (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) ab dem Jahr 2013. Lesen Sie hier mehr dazu. Nun folgt der ältere Blogbeitrag vom 15.02.2010:

Im Jahr 2008 wurde die Pflegepflichtversicherung reformiert. Das war aufgrund der steigenden Kosten in diesem Segment auch notwendig. Die Reform sieht u.a. eine stufenweise Erhöhung des Anspruchs für Pflegeaufwendungen vor.

Einige dieser Änderungen habe ich hier nun ausschnittsweise zusammengefasst (Stand 15.02.2010):

Sozialgesetzbuch XI (Soziale Pflegeversicherung) §36 Pflegesachleistung

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von

a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von

a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.040 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.100 Euro ab 1. Januar 2012,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von

a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012.

(4) Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918 Euro monatlich gewähren…

SGB XI § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

(1) Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I

a) 215 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 225 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 235 Euro ab 1. Januar 2012,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II

a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 430 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 440 Euro ab 1. Januar 2012,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III

a) 675 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 685 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 700 Euro ab 1. Januar 2012.

SGB XI § 41 Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)

(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I einen Gesamtwert bis zu

a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II einen Gesamtwert bis zu

a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.040 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.100 Euro ab 1. Januar 2012,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III einen Gesamtwert bis zu

a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012.

SGB XI §43 (Vollstationäre Pflege)

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.

(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 1.023 Euro,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 1.279 Euro,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III

a) 1.470 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.510 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.550 Euro ab 1. Januar 2012,

4. für Pflegebedürftige, die nach Absatz 3 als Härtefall anerkannt sind,

a) 1.750 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1.825 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1.918 Euro ab 1. Januar 2012.

Was sagen uns diese Zahlen?

Trotz dieser Erweiterung reichen diese Gelder in der Praxis oft nicht aus, um die tatsächlichen Kosten für eine Pflege zu decken. Es entstehen Versorgungslücken von zig tausend Euro, die schon einmal ein lebenslang angespartes Vermögen aufzehren können. Deshalb sollte, egal ob gesetzlich pflege- oder privat pflegepflichtversichert, immer eine Ergänzungsversicherung in Form von Pflegetagegeld- und/oder Pflegekostenversicherung abgeschlossen werden.