Welche private Krankenversicherung bietet die beste Beitragsrückerstattung Teil 1?

09.12.2010 Thomas Schösser

Der PKV-Markt bietet eine Vielzahl an Tarifen mit unterschiedlichsten Modellen zur Beitragsrückerstattung (BRE) oder mit integrierten Pauschalleistungen. Dabei geht es meistens um Erstattungen, welche bei Nichteinreichung von Krankheitskosten-Rechnungen und bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, vom Versicherer an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden.

Gerade für Arbeitnehmer, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden und Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss für die Krankenversicherung haben, ist ein Tarif mit BRE oftmals überaus interessant. Nun sind auf dem Markt der privaten Krankenversicherung die unterschiedlichsten Formen der Beitragsrückerstattung zu finden. Ein paar davon möchte ich hier beispielhaft und auszugsweise aufführen und diverse Unterschiede erläutern: Sehen wir uns zunächst die Regelungen der „BestMed“-Tarife der DKV an.

In den „Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil I für das BestMed Tarifsystem: BestMed Tarife BM1-3 BestMed Komfort Tarife BM4 / 0-3 und BestMed Premium Tarife BM5 / 0-3.“ findet man unter § 7 folgenden Passus (Stand 09.12.2010):

„§ 7 Wann haben Sie einen Anspruch auf die erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung?

1. […] Wir entscheiden jährlich mit Zustimmung des für uns zuständigen unabhängigen Treuhänders über die Art und den Zeitpunkt der Verwendung der Rückstellung sowie darüber, welche Tarife in welcher Höhe an der Beitragsrückerstattung teilnehmen.[…]

3. Wird für den vereinbarten Tarif eine Beitragsrückerstattung in Form der Auszahlung vorgesehen, besteht ein Anspruch für jede versicherte Person, wenn aus ihrer Versicherung für das Geschäftsjahr keine Versicherungsleistungen für ambulante und/oder zahnärztliche Heilbehandlung erbracht worden sind – ausgenommen sind tarifliche Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen und ggf. tariflich vorgesehene professionelle Zahnreinigungen (PZR) – unter den Voraussetzungen dass sie in der Rechnung als eigenständige Leistungen ausgewiesen sind und sie nicht im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung durchgeführt worden sind.

Die weiteren Voraussetzungen für die Auszahlung oder Beitragssenkung sowie Gutschrift von Beitragsteilen bzw. für eine Leistungserhöhung werden von uns festgelegt.“

Hier handelt es sich um eine sogenannte erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung. Wirtschaftet der Versicherer in einem Jahr nicht gut, kann dies zu einem Rückgang oder gar einer Aussetzung der Beitragsrückerstattung führen. Interessant finde ich hier die Tatsache, dass stationäre Heilbehandlungen, sowie eine PZR, Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen unter den bereits genannten Voraussetzungen der eventuellen Auszahlung der BRE nicht im Wege steht. Allerdings kann man sich auch fragen, welche Auswirkungen der letzte Satz des o.a. Bedingungszitates haben könnte.

Bleiben wir bei unserem nächsten Beispiel beim VollMed Tarif M4 Tarifvariante BR4 ebenfalls von der DKV. Unter dem Punkt 8 findet man folgende Ausführungen (Stand 09.12.2010):

„8. Garantierte Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit aus den Leistungsbereichen 2. und 3.

Unter der Voraussetzung, dass

– der Versicherungsvertrag nach diesem Tarif zum 31.12. des betreffenden Kalenderjahres ungekündigt besteht,

– zum Auszahlungszeitpunkt keine schwebenden Versicherungsfälle und Beitragsrückstände vorliegen,

– der Versicherer aus den Leistungsbereichen 2. und 3. dieses Tarifes keine Leistungen für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu erbringen hat und

– im jeweiligen Kalenderjahr ununterbrochener Versicherungsschutz für die betreffende versicherte Person nach der vorliegenden Tarifvariante bestand,

wird eine garantierte Beitragsrückerstattung in der Höhe von […] EUR, für versicherte Personen, die in dem betreffenden Kalenderjahr das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von […] EUR erbracht.[…]“

Der wesentliche Unterschied bei dieser Variante liegt ganz klar in der garantierten Auszahlung der Beitragsrückerstattung und den klar definierten Voraussetzungen.

Nur noch ein paar Tipps: Die Beitragsrückerstattung ist nur eine von vielen hundert Kriterienpunkten, die bei der Auswahl einer für sich geeigneten PKV durchleuchtet werden kann. Es handelt sich also nur um ein kleines Mosaiksteinchen, welches aber natürlich noch lange nicht ein ganzes Bild formt. Daher betrachten Sie auch andere Parameter. Ein paar Beispiele dafür finden Sie HIER.

Beachten Sie auch, dass die Auszahlung der BRE durch das Bürgerentlastungsgesetz berücksichtigt wird.

Die Fortsetzung (Teil 2) dieses BLOG-Beitrags mit weiteren Beispielen finden Sie HIER.

Selbstverständlich können Sie sich auch an mich wenden, ich beantworte Ihre Fragen gerne.

Barmenia Krankenversicherung ändert ab 01.01.2011 Bedingungen

03.12.2010 Thomas Schösser

Für das Neugeschäft ab 01.01.2011 hat die Barmenia Krankenversicherung a.G ihre Bedingungen abgeändert. Vor allem die allgemeinen Tarifbedingung der Barmenia, welche die Musterbedingung 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009 – Stand 01. Januar 2009) ergänzen, wurden aktualisiert. Dabei ist noch nicht klar, ob und inwieweit diese Änderungen nun auch für Bestandskunden gelten. Eine schriftliche Stellungnahme der Barmenia steht dazu noch aus.

Hier nun einige, aus meiner Sicht wichtigen Änderungen. Grundlage sind die „Allgemeine Tarifbedingungen der Barmenia Krankenversicherung a.G. (TB/KK11) Stand 01.01.2011“ Druckstücknummer K 3899 0111 DT:

Interessant finde ich den u.a. neu eingeführten Punkt 2.4 im Paragraph Vier der Tarifbedingungen „TB/KK 11“ (Druckstücknummer K 3899 0111 DT):

„2.4 Gebühren sind im tariflichen Umfang über den Gebührenrahmen der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnungen hinaus erstattungsfähig, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme von Heilpraktikern sind deren Gebühren im tariflichen Umfang auch über den Gebührenrahmen der gültigen deutschen Gebührenverzeichnisse für Heilpraktiker hinaus erstattungsfähig, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist.“

Diese neue Klausel stellt meiner Meinung nach zumindest für den Tarif VB sowie für die Bausteintarife VA, VS und VD keine Verbesserung dar. Bisher wurde in den Versicherungsbedingungen dieser Tarife kein Bezug auf die deutsche GOÄ genommen. Mit dem neuen Bedingungswerk jetzt allerdings schon . Dies kann bei Krankheitskosten im Ausland unter Umständen zu Deckungslücken führen.

Kommen wir nun aber zu einigen der Verbesserungen und Klarstellungen der Tarifbedingungen „TB/KK 11“ (Druckstücknummer K 3899 0111 DT):

Unter § 1 2.1 erfolgt zum Thema Schutzimpfungen folgende Klarstellung:

„§1 2.1 Im Rahmen der Krankheitskosten-Vollversicherung sind Kosten für Schutzimpfungen erstattungsfähig, sofern sie ärztlich angeraten und durchgeführt wurden.“

Dabei wurde jetzt folgender Satz neu hinzugefügt:

„Erstattungsfähig sind insbesondere Kosten von Schutzimpfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI).[…]“

Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben aber berufsbedingte Schutzimpfungen und solche aus Anlass von privaten Auslandsreisen.

Weiterhin erfolgt eine Klarstellung im Bereich der Kindernachversicherung (§ 2 2.1 TB/KK 11)

„§ 2 2.1 Für Neugeborene, die nach Absatz 2 ab Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden sowie angeborenen Krankheiten und Anomalien.“

Die inzwischen immer mehr aufkommenden medizinischen Versorgungszentren (MVZ) werden nun ebenfalls berücksichtigt (§ 4 2.3 TB/KK11):

„2.3 Bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung hat die versicherte Person die freie Wahl auch unter medizinischen Versorgungszentren und Diagnosezentren“.

Ebenso findet sich im § 4 eine neue Regelung zum Thema Heilmittel wie z.B. Logopädie:

„2.5 Heilmittel können auch von staatlich geprüften Angehörigen von Heil-/Hilfsberufen (z. B. Masseure, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden) erbracht werden, soweit sie ärztlich verordnet wurden.“

Weiterhin findet man ebenfalls im § 4 der TB/KK 11 folgenen neuen Passus:

„7. Die Aufwendungen einer Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung sind im tariflichen Umfang als ambulante oder stationäre Heilbehandlung erstattungsfähig, soweit es sich um medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung oder stationäre Krankenhausbehandlung handelt. Bei Rehabilitationsmaßnahmen mit Kurcharakter sind die Aufwendungen für eine Kur erstattungsfähig, sofern der Versicherungsschutz Kurleistungen vorsieht und eventuelle weitere Voraussetzungen erfüllt sind. § 4 Abs. 5 MB/KK und § 5 Abs. 1 d) MB/KK bleiben unberührt.

Auch wenn hier nun die Anschlussheilbehandlung genannt wird, so muss dennoch auf jeden Fall zusätzlich der Inhalt der Tarife, sowie die weiteren Voraussetzungen für die Leistung berücksichtigt werden…

Auch das Thema Kriegs- und Terrorereignisse und deren Ausschluss aus dem Versicherungsschutz, wurde geändert.

Die bisherige Regelung der Tarifbedingungen (TB/KK 08) lautete:

„§ 5 1. Keine Leistungspflicht besteht a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;“

Hier wurde nun folgender Zusatz in die Tarifbedingungen TB/KK 11 der Barmenia eingeschlossen:

„§ 5 1a.1 Abweichend von Absatz 1. a) besteht bei Kriegsereignissen nur für solche Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle keine Leistungspflicht, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse (z. B. durch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes) verursacht worden sind. Wird die Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht so lange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Kriegsgebiet möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des Absatz

1. a). Für Wehrdienstbeschädigungen, die nach Versicherungsbeginn eintreten, wird unter Beachtung von Absatz 3 geleistet.“

Ob die genannten Änderungen der Bedingungen auch für den Bestand Gültigkeit erlangen ist noch nicht bekannt. Die Barmenia wurde von mir in dieser Sache mit Bitte um Antwort angeschrieben. Wie bereits erwähnt steht die Antwort noch aus.

AXA Krankenversicherung führt neue Tarife für ambulante Psychotherapie als Ergänzung für die Tarife EL-N und EL Bonus-N ein

30.11.2010 Thomas Schösser

„ab sofort bietet die AXA Krankenversicherung einen neuen Ergänzungsbaustein für ambulante Psychotherapie zu den Tarifen EL-N und EL Bonus-N an.[…] Der neue Tarif heißt EPT-N (Ergänzende PsychoTherapie Neue Welt).“

…so heißt es in der „Fachinformation“ der AXA vom 15. November 2010.

Warum wird hier ein Zusatztarif für eine private Krankenvollversicherung angeboten?

In Bedingungen der Tarife EL-N und EL-Bonus-N sind jeweils Leistungen für die ambulante Psychotherapie ausgeschlossen. So heißt es beispielsweise in den Tarif-Bedingungen des EL-Bonus-N (Druckstücknummer VK370 23.02.2010):

 

„B. Leistungsausschlüsse

Leistungsausschlüsse ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Darüber hinaus sind folgende Leistungen im Tarif ELBonus-N nicht im Versicherungsschutz enthalten:

– ambulante und stationäre Kuren bzw. Rehabilitionsmaßnahmen; für Anschlussheilbehandlungen in Gemischten Krankenanstalten wird unter den Voraussetzungen der Nummer 13b Abs. 2 TB 2009 geleistet.

ambulante psychotherapeutische Behandlung;
– Schwangerschaftsunterbrechungen aus nicht medizinischen Gründen;
– Sterilisation und Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung einer künstlichen Befruchtung;
– Fahrtkosten zur ambulanten ärztlichen Behandlung.
[…]“

 

Mit dem neuen Ergänzungstarif EPT-N kann nun aber der Bereich ambulante Psychotherapie mit folgenden Leistungen eingeschlossen werden:

„[…] Für medizinisch notwendige ambulante psychotherapeutische Behandlung werden erstattungsfähige Aufwendungen zu 75% erstattet. Die Leistungen sind auf 30 Sitzungen je Versicherungsjahr begrenzt.[…]“ (Auszug aus dem Tarifbedingungswerk EPT-N Druckstücknr.: VG521 28.09.2010)

Dieser neue Tarif kann nur gleichzeitig mit den Volltarifen EL-N oder EL Bonus-N abgeschlossen werden und steht für Versicherungsbeginne ab 01.01.2011 zur Verfügung. Ein nachträglicher Abschluss ist allerdings nicht möglich.

Die AXA Krankenversicherung regelt die Versicherungsfähigkeit weiterhin im Teil C des Tarifbedingswerks (Auszug aus dem Tarifbedingungswerk EPT-N Druckstücknr.: VG521 28.09.2010).

 

„C Versicherungsfähigkeit

Versicherungsfähig sind Personen, für die beim Versicherer eine Krankheitskostenvollversicherung ohne Leistung für ambulante Psychotherapie besteht.“

 

Die Aufnahmefähigkeit (geregelt im Abschnitt B des Tarifbedingungswerks EPT-N Druckstücknr.: VG521 28.09.2010) besteht eben aber auch nur, wie bereits beschrieben, für Personen, die zur gleichen Zeit mit dem Tarif EPT-N einen der beiden Tarife (EL-N oder EL Bonus-N) bei der AXA abschließen.

Auf den neuen Zusatztarif wird natürlich auch der sogennante 10% gesetzliche Zuschlag erhoben.

Bundestag beschließt Fall der „3-Jahresfrist“ – Wechsel in PKV für Angestellte wird erleichtert

15.11.2010 Thomas Schösser

Am 12. November 2010 wurde die Abschaffung der sogenannten „Dreijahresgrenze“ für Arbeitnehmer welche in die PKV wechseln möchten vom Bundestag beschlossen.

Seit Einführung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz im Jahr 2007 war für Arbeiter und Arbeitnehmer ein Wechsel in die PKV nur möglich, wenn deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat. Am 12.11.2010 stimmte der Bundestag nun u.a. über grundsätzliche Änderungen des §6 und §9 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung) ab.

Auf der Internetseite des Deutschen Bundestag heißt es dazu:

„Mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen hat der Bundestag am 12. November den Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP (17/3040) zur „nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung“ der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der am 10. November vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung (17/3696) angenommen.

In der Drucksache „17/3040“ findet man auf Seite 8 zum § 6 „Versicherungsfreiheit“ folgende Ausführung…

„[…] Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch […]
2. §6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hatgestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird.“
bb) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben. […]“

Da diese Regelung bereits am 31.12.2010 in Kraft tritt, wird somit vielen Arbeitnehmern, welche bereits im Jahr 2010 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben und voraussichtlich im nächstes Jahr weiterhin überschreiten, der Wechsel in die private Krankenversicherung ab 01.01.2011 ermöglicht (siehe Begründung auf Seite 21 der Drucksache 17/3040).

Unter anderem findet man in der oben aufgeführten Drucksache zu den Änderungen des § 9 „Freiwillige Versicherung“ weiterhin folgenden Passus:

„[…] 3. §9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach §6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,“. […]“

Somit ist für Arbeiter und Angestellte die ab 01.01.2011 erstmals eine Beschäftigung aufnehmen (Berufseinsteiger) eine sofortige Entscheidung zwischen freiwilliger gesetzlicher oder privater Krankenversicherung möglich, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitentgeltgrenze übersteigen wird.

Doch Achtung: Überstürzen Sie nichts. Handeln Sie nicht voreilig. Bevor Sie in eine private Krankenversicherung wechseln sollten Ihnen u.a. zunächst einmal die grundlegenden Unterschiede zwischen GKV und PKV geläufig sein.

Haben Sie sich mit dem Thema der Leistungsunterschiede in der privaten Krankenversicherung beschäftigt? Hier finden Sie ein paar Beispiele für mögliche Leistungsinhalte, die von Bedeutung sein könnten.

Manche fragen sich vielleicht: Warum sollte man sich so intensiv mit dem Thema Leistungen in der PKV beschäftigen?

Jeder muss davon ausgehen, dass der „eingekaufte“ private Versicherungsschutz gegen Krankheitskosten evtl. ein Leben lang ausreichend sein muss.

Daher sollte die Auswahl der privaten Krankenversicherung stets mit Bedacht erfolgen, auch wenn die Entscheidungsfindung dadurch ein, zwei oder mehr Monate länger dauert… Da die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch mitten im Kalenderjahr zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündbar ist (gerechnet von dem Monat in dem die Kündigung erklärt wird), kann ein Wechsel zur PKV u.U. auch noch nach dem 01.01.2011 erfolgen (Ausnahmen kann es allerdings bei Wahltarifen der GKV geben).

Möchten Sie mehr erfahren? Dann können Sie mich gerne unverbindlich kontaktieren.

Risikovorabanfrage oder lieber gleich einen Antrag bei einer Versicherung einreichen?

10.11.2010 Thomas Schösser

In die PKV mit Vorerkrankungen wechseln– wie geht man am geschicktesten vor, oder bei welcher Versicherung soll man jetzt den Antrag stellen?

Nun hat man sich für den Wechsel in eine private Krankenversicherung entschieden und sich vielleicht schon den ein oder anderen Tarif bzw. Versicherer ausgesucht. Doch nicht selten stellen bestehende Krankheiten, wie z.B. Allergien, eine kürzliche OP oder ein Bandscheibenvorfall bei Eintritt in die PKV aufgrund diverser Gesundheitsfragen eine Hürde dar.

Durch die sogenannte Risikoprüfung, in welcher vor allem der Gesundheitsstatus des Interessenten erfasst wird, erfragen die privaten Krankenversicherer an welchen Krankheiten der Antragssteller leidet.

Daraufhin bewertet die jeweilige Krankenversicherung ob ein erhöhtes Risiko besteht und kann aufgrund dessen einen Beitragszuschlag, auch Risikozuschlag genannt, und / oder Leistungsausschlüsse verlangen, oder den Antrag sogar ganz ablehnen (Ausnahmen gibt es bei der Öffnungsaktion für Beamte oder im Basistarif).

Doch bewertet nicht jede Versicherung Krankheiten auf die gleiche Art und Weise. Im Gegenteil. So kann es sein, dass bei der gleichen Krankheitsdiagnose z.B.

Versicherer „1“ mit einem 10%tigen Risikozuschlag,

Versicherer „2“ mit einer Annahme ohne Risikozuschlag und

Versicherer „3“ mit einer Ablehnung reagiert.

Gehen wir von folgender fiktiven Situation aus:

Ein PKV-Interessent stellt einen Antrag auf eine private Krankenversicherung bei seiner ausgesuchten Gesellschaft für den gewählten Tarif. Leider wird der Antrag wegen seiner Vorerkrankungen von der Krankenversicherung abgelehnt. Nun möchte der Interessent es noch einmal bei einem anderen zweiten Versicherer probieren. Der zweite Versicherer stellt nun folgende Frage in seinem Antrag:

„Ist ein Antrag auf Krankenversicherung derzeit anderweitig gestellt oder wurde ein solcher Antrag vom Versicherer abgelehnt, zurückgestellt oder mit Beitragszuschlag bzw. Leistungsausschluss angenommen?“

Diese Frage müsste der Antragsteller nun mit „ja“ beantworten.

Wie geht man also nun am besten vor, wenn man sich für eine private Krankenversicherung interessiert, jedoch bereits unter diversen Erkrankungen leidet?

Meiner Meinung nach ist die Lösung des Problems die Durchführung einer sogenannten Risikovorabanfrage. Dabei handelt es sich um eine „Ausschreibung“ bei der mehrere Versicherer gleichzeitig um die Bewertung der Diagnosen, Krankheiten, Beschwerden gebeten werden.

Nachdem die angeschriebenen Gesellschaften eine Einschätzung vorgenommen haben, kann sich der Interessent u.U. aus vielen verschiedenen Angeboten das für ihn persönlich Beste Angebot aussuchen. Allerdings sollte man nicht einfach blind irgendeine private Krankenversicherung, welche einen gerade annimmt wählen. Vor dem Wechsel in eine PKV sollten unter anderem die Leistungsinhalte, also das „Kleingedruckte“ genauestens überprüft und verstanden werden, um im Krankheitsfall keine bösen Überraschungen zu erleben.

Beispiele für mögliche Parameter für eine private Krankenversicherung finden Sie hier.

Auf Wunsch führe ich für meine Kunden Risikovoranfragen bei diversen Versicherern durch, um das für ihn Beste Angebot hinsichtlich gewünschtem Versicherungsumfang und Risikozuschlag ausfindig zu machen. Diese Vorgehensweise eignet sich selbstverständlich auch für eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Gerne können Sie mich zu diesem Thema kontaktieren.

Kann man mit bestehender Schwangerschaft in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln?

03.11.2010 Thomas Schösser

Kann man trotz bestehender Schwangerschaft in die PKV? Schwanger in die private Krankenversicherung wechseln. Ist das möglich?

Der Eintritt in eine private Krankenversicherung ist stets mit einer „Risikoprüfung“, also mit Gesundheitsfragen verbunden. Dabei werden vom privaten Krankenversicherer die „Risiken“ diverser Krankheiten und die evtl. dadurch entstehenden höheren Kosten kalkuliert und eingeschätzt.

Wie heißt es im Volksmund so schön: Wenn man schwanger ist, ist man nicht krank.“

Das stimmt natürlich. Für einen privaten Krankenversicherer stellt eine bei Antragsstellung bestehende Schwangerschaft allerdings ein erhöhtes Kostenrisiko dar. Aus diesem Grund lehnen die meisten privaten Krankenversicherungen einen Antrag bei bestehender Schwangerschaft ab oder stellen den Antrag bis zur Vollendung der Geburt zurück.

Ausnahmen kann es bei der sogenannten „Öffnungsaktion“ oder im „Basistarif“ geben. Unter Umständen ist es jedoch mit Hilfe eines auf die PKV spezialisierten Beraters durchaus möglich, trotz Schwangerschaft in die private Krankenversicherung zu wechseln.

Bei Gesellschaften, die Schwangere versichern, gibt es die unterschiedlichsten Annahmerichtlinien. Zum Beispiel kann die Aufnahme in die Krankenversicherung nur bis zu einem bestimmten Schwangerschaftsmonat möglich gemacht werden, oder es wird lediglich Versicherungsschutz für die „Regelleistungen“ im Krankenhaus, also ohne Chefarztbehandlung sowie ohne Ein- bzw. Zweibettzimmer angeboten…und so weiter…

Trotzdem sollte man nicht einfach blind irgendeine private Krankenversicherung abschließen, sondern sich im vorhinein gut informieren. Beispielsweise sollten bei der Auswahl des Tarifs unter anderem folgende wichtige Dinge beachtet werden:

Gerade der Punkt „Voraussetzungen der Kindernachversicherung“ sollte genau überprüft werden. In den Musterbedingungen 2009 für die Krankenheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009 finden man zu diesem Bereich unter anderem folgenden Passus:

„§ 2 (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.“

Eine wichtige Regelung, welche die Versicherung des Kindes ohne Gesundheitsprüfung möglich macht. Allerdings kann die Voraussetzung der 3monatigen Vorversicherungszeit eines Elternteils dem Annahmezwang des Versicherers entgegenstehen und somit die Versicherung des Kindes gefährden. Einige private Krankenversicherer haben diese Regelung abgeändert. Hier ein paar Bedingungsbeispiele:

„Das Erfordernis einer dreimonatigen Versicherung beim Versicherer entfällt, wenn beim Übertritt aus einer gleichartigen privaten Krankenversicherung oder einer gesetzlichen Krankenversicherung die bisherige Versicherung mindestens drei Monate bestanden hat.“

…oder ein anderes Beispiel…

„Abweichend von § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und Wartezeiten und ohne die dort geforderte Versicherungsdauer auch dann ab Geburt, wenn der Versicherungsantrag angenommen wurde und zum Zeitpunkt der Antragsstellung die 20. Schwangerschaftswoche noch nicht vollendet war.“

…oder die Vorversicherungsfrist eines Elternteils entfällt wie in folgendem Beispiel:

„Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.“

Natürlich war das nur ein grober Überriss über die Möglichkeiten und Gegebenheiten. Wie man sieht gibt vor allem bei dem Thema „Abschluss einer PKV bei bestehender Schwangerschaft“ einiges zu beachten. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.

Warum finden Beitragsanpassungen bei privaten Krankenversicherungen statt? Was soll man tun?

16.10.2010 Thomas Schösser

Zum Jahreswechsel ist es bei vielen Tarifen privater Krankenversicherer wieder soweit. Die Beiträge und / oder die vereinbarte Selbstbeteiligung wird erhöht. Vielen Fragen sich warum?

Grundsätzlich kann es hierfür unterschiedlichste Gründe geben. Steigen beispielsweise die Gesundheitskosten oder erhöht sich die Lebenserwartung der Bevölkerung, hat dies natürlich unmittelbaren Einfluss auf die zukünftigen Ausgaben der privaten Krankenversicherungen.

Warum? Da die vertraglich garantieren Leistungsinhalte privater Krankenversicherungstarife von Seiten des Versicherers nicht reduziert werden können, müssen, damit kein finanzieller „Engpass“ entsteht, die steigenden Kosten durch Erhöhung der Einnahmen „ausgeglichen“ werden. Leben die Versicherten statistisch gesehen länger, so ist natürlich auch mit einer längeren Kostenbelastung für die PKV zu rechnen.

Neben den genannten Gründen gibt es jedoch auch vertraglich „fixierte“ Beitragsanpassungen. Beispielsweise bei privaten Krankenversicherungen für Kinder oder bei sogenannten „Ausbildungstarifen“. Hierbei handelt es sich meist um PKV-Tarife mit reduzierten Beiträgen für z.B. Kinder, Studenten oder Beamtenanfänger, wie Referendare. Meist werden diese Tarife ohne Altersrückstellungen kalkuliert. In der Regel wird nach Ablauf der im PKV-Vertrag vorgegebenen Frist oder aber auch bei Ende der Voraussetzungen für den Ausbildungstarif der Beitrag bedingungsgemäß angepasst. Dabei handelt es sich allerdings um im Vertragswerk festgelegte Zeitpunkte, die dadurch nicht unvorhergesehen eintreten, vorausgesetzt man kennt diese.

Anders verhält es sich mit Tarifen, die von vornherein zu niedrig kalkuliert wurden. Geht die ursprüngliche „Rechnung“ des Versicherers nicht auf, sind Beitragsanpassungen natürlich ein logischer Schritt.

Im §12b des VAG „Prämienänderungen in der Krankenversicherung; Treuhänder“ kann man unter anderem folgendes über die Vorgehensweise einer BAP erfahren (Auszug aus dem VAG – Stand 16.10.2010):

„(1)Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorzulegen. In den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind. […]“

Fazit: Beitragserhöhungen in der PKV finden nicht ohne Grund statt. Allerdings sind alleine schon aufgrund der inflationären Entwicklung, der Veränderungen bei den Gesundheitskosten und der älter werdenden Bevölkerung, Beitragsanpassungen nicht zu vermeiden.

Was soll man jetzt bei einer Beitragserhöhung seiner PKV tun? Soll man jetzt kündigen?

Als erstes sollte gelten, nicht überstürzt oder unüberlegt handeln. Eine Kündigung der privaten Krankenversicherung hat finanzielle Folgen. Z.B. könnten, je nachdem wann die PKV begonnen hat, unter Umständen die kompletten Altersrückstellungen verloren gehen. Zudem sollte ein „ständiger“ Wechsel von einem Krankenversicherer zum nächsten nie das Ziel sein.

Der „Weg“ zu einer für sich passenden privaten Krankenversicherung sollte immer auf Grundlage einer objektiven und rationalen Entscheidung gefällt werden. Machen Sie sich klar, dass der von Ihnen gewählte Versicherungsschutz unter Umständen ein Leben lang „genügen“ muss. Neu aufgetretene Erkrankungen können je nach Versicherer den Eintritt in eine neue private Krankenversicherung aufgrund von Risikozuschlägen oder gar Ausschlüssen schwieriger oder unmöglich machen.

Sehen Sie sich das „Kleingedruckte“, also die Versicherungsbedingungen noch einmal genauer an, und vergleichen Sie den Inhalt mit Ihren Wünschen an den Versicherungsschutz. Beispiele für mögliche Auswahlkriterien zur PKV finden Sie hier. Sollte Ihnen nach eingehender Prüfung Ihre jetzige Situation nicht zusagen, dann lassen Sie sich zunächst „Lösungsvorschläge“ von Ihrem bisherigen Versicherer unterbreiten. Sehen Sie sich dabei auch das Unternehmen sowie alle verfügbaren Tarifangebote noch einmal genau an.

Sollten Sie sich einen objektiven Marktvergleich zur privaten Krankenversicherung wünschen, achten Sie möglichst darauf, einen unabhängigen und vor allem spezialisiertenMakler aufzusuchen. Das Thema PKV ist extrem umfangreich und erfordert viel Fachwissen und Erfahrung. Zudem hat ein Versicherungsmakler die Möglichkeit eine sogenannte Risikovorabanfrage, also eine „Ausschreibung“ bei mehreren Gesellschaften mit Ihrem persönlichen „Risikoprofil“ zu tätigen und damit unterschiedliche Angebote einzuholen.

Egal ob Sie eher zu einem Versichererwechsel oder einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer bisherigen privaten Krankenversicherung tendieren, lassen Sie sich alle Vor- und Nachteile detailliert erklären, wägen Sie diese in aller Ruhe und ohne Zeitdruck ab, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Voraussichtlicher maximaler Arbeitgeberzuschuss für die Krankenversicherung für das Jahr 2011

05.10.2010 Thomas Schösser

In meinem letzten BLOG-Beitrag habe ich u.a. bereits über die voraussichtliche Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der GKV für das Jahr 2011 geschrieben. Glaubt man den bisherigen Meldungen und Berechnungen, dann wird der allgemeine Beitragssatz zur GKV für das Jahr 2011 von 14,9% (allgemeiner Beitragssatz 2010) auf 15,5% angehoben werden.

Somit würde sich, trotz der vermutlich sinkenden Beitragsbemessungsgrenze, der maximale Arbeitgeberzuschuss für private Krankenversicherungen für das Jahr 2011 dennoch erhöhen.

Vorweg sei gesagt, dass natürlich maximal die Hälfte (50%) des tatsächlichen zu zahlenden Beitrags zur privaten Krankenversicherung als Arbeitgeberzuschuss angesetzt werden kann. Jedoch eben nur höchstens bis zu einer festgelegten Grenze, die sich wie folgt errechnet:

Monatliche Beitragsbemessungsgrenze x Hälfte des um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatzes der GKV

Mit den vorläufigen Zahlen für 2011 würde sich dann folgender maximaler monatlicher Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung ergeben:

€ 3712,50 x 7,3% (15,5% um 0,9% vermindert / 2) = € 271,01

Siehe dazu unter anderem § 257 SGB V. Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind separat zu betrachten.

Bitte beachten Sie, dass die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2011 noch nicht endgültig gesetzlich beschlossen wurden. Ob die oben aufgeführten Grenzen für das Jahr 2011 tatsächlich so ausfallen wie oben genannt, wird sich voraussichtlich erst im November oder Dezember 2010 zeigen.

Haben Sie noch Fragen? Dann können Sie sich gerne an mich wenden.

Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) sowie Beitragsbemessungsgrenze der GKV für das Jahr 2011 wird wahrscheinlich gesenkt werden

02.10.2010 Thomas Schösser

Laut diversen Medienberichten soll die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, für das Jahr 2011 voraussichtlich auf € 49.500,- (€ 4.125,- monatlich) gesenkt werden. Die JAEG für das Jahr 2010 beträgt € 49.950,-. (Gemeint sind hierbei die Jahresarbeitsentgeltgrenzen des SGB V §6 Absatz 6)

Ebenso wird vermutlich eine Senkung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2011 auf € 44.550,- ( € 3.712,50 im Monat) stattfinden. Zum Vergleich, die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2010 beträgt € 45.000,-.

Damit würde die Beitragsbemessungsgrenze der GKV im Vergleich zur Grenze des Jahres 2010 um 1% abgesenkt werden.

Interessant ist, dass der sogenannte Referentenentwurf der Bundesregierung „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011“, welcher u.a. die oben aufgeführte Veränderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausweist, schon einige Zeit im Internet als PDF-Datei zu finden ist, obwohl dieser noch nicht vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht wurde.

Für mich ein Grund noch einmal beim zuständigen Ministerium anzufragen. Am 01. Oktober 2010 kam dann folgende Antwort per Email:

„Sehr geehrter Herr Schösser, der Ihrer E-Mail beigefügte Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011 ist noch nicht von der Bundesregierung gebilligt. Der voraussichtliche Termin für den Beschluss der Bundesregierung ist der 13. Oktober 2010. Wie auch die vergangenen Jahre wird der (dann) von der Bundesregierung beschlossene Entwurf dem Internetauftritt des Bundesministieriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) beigefügt. Termin für die Zustimmung des Bundesrates ist voraussichtlich der 26. November 2010 […] Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat IVb2 […]

Bei diesen Werten handelt es sich also , Stand 02.10.2010, nur um vorläufige Zahlen. Ob die jeweiligen Grenzen für das Jahr 2011 tatsächlich genauso endgültig von der Regierung festgelegt werden, wird sich voraussichtlich erst im November oder Dezember 2010 zeigen.

Dreijahresfrist für Arbeitnehmer in der PKV soll zum 01. Januar 2011 fallen

27.09.2010 Thomas Schösser

Der Wegfall der sogenannten 3-Jahresfrist wurde am 12.November 2010 vom Bundestag beschlossen. Mehr Informationen siehe folgenden BLOG-Beitrag https://www.pkv-inhalte.de/pkv-bu-av-blog/bundestag-beschliesst-fall-der-3-jahresfrist-wechsel-in-pkv-fuer-angestellte-wird-erleichtert/. Es folgt nun der ursrüngliche BLOG-Beitrag vom 27. September 2010 mit der Überschrift „Dreijahresfrist für Arbeitnehmer in der PKV soll zum 01. Januar 2011 fallen“:

Was verbirgt sich eigentlich hinter der sogenannten „Dreijahresfrist“?

Seit Einführung des GKV-WSG (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) gilt für Arbeitnehmer folgende Regel. Arbeitnehmer können erst dann von der GKV zur PKV wechseln, wenn sie in drei aufeinander folgende Kalenderjahren ein Bruttoeinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, erzielt haben und immer noch erzielen. Diese Regelung soll nun zum 01.01.2011 fallen.

Laut Pressemitteilung des Bundesministerium für Gesundheit vom 22.09.2010 über die „wesentlichen Regelungsinhalte des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung des Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG)“ sollen ab 01.01.2011 unter anderem folgende unten aufgeführten Änderungen gelten.

Zu beachten ist hier, dass bisher lediglich das Bundeskabinett diese Regelungen beschlossen hat (Stand 22.09.2010). Gültigkeit erlangen diese jedoch erst, wenn der Bundestag zustimmt und der Bundespräsident die Änderungen mit seiner Unterschrift „bewilligt“. Das Gesetzesvorhaben wird daraufhin im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Welche Änderungen ergeben sich insbesondere für die private Krankenversicherung und für Personen, welche in die PKV wechseln möchten? Wird die Drei-Jahres-Regel für Arbeitnehmer nun abgeschafft?

Zitat aus dem Regierungsentwurf vom 22.09.2010:

Durch Änderungen in den §§ 6 und 9 SGB V („Drei-Jahres-Regelung“) wird die Aussage des Koalitionsvertrag umgesetzt, wonach ein Wechsel aus der GKV in die PKV zukünftig wieder nach einmaligen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze möglich sein soll.

…weiter heißt es…

Damit wird die Rechtslage vor Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wieder hergestellt. Danach endet die Versicherungspflicht in der GKV für Arbeitnehmer künftig wieder mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr (anteiliges) Jahresarbeitsentgelt im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sofern ihr Gehalt auch die im folgenden Kalenderjahr maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen wird.

Außerdem soll für Berufsanfänger folgende Regelung gelten:
Zitat:

Berufsanfänger mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (z.B. Personen nach abgeschlossenem Hochschulstudium) wird zugleich – wie nach dem vor GKV-WSG geltenden Recht – die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV ermöglicht.

Mit der Begründung der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft wird diesem Personkreis somit ein sofortiger oder zumindest zeitnaher Wechsel in eine private Krankenversicherung ermöglicht.

Zudem gilt für Arbeitnehmer die bereits 2010 die JAEG überschritten haben und 2011 weiterhin überschreiten ab 01.01.2011 voraussichtlich folgendes:
Zitat:

Personen, deren Pflichtmitgliedschaft in der GKV aufgrund des Wegfalls der Drei-Jahres-Regelung bereits zum Ende des Jahres 2010 endet, können ihre Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fortsetzen.

Bitte beachten Sie, das dies nur ein grober Überriss über die gesetzlichen Bestimmungen bzw. geplanten Änderungen war. Ob ein Wechsel der Krankenversicherung möglich ist muss immer individuell im Einzelfall geprüft werden.

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie bei der Auswahl Ihrer privaten Krankenversicherung nicht unüberlegt irgendeinen Tarif auswählen, sondern anhand eines gut überlegten Leitfadens Kriterien zur Entscheidungsfindung aussuchen. Die Leistungsunterschiede einzelner Tarife können nämlich gewaltig sein. Hier finden Sie ein paar Beispiele für mögliche Auswahlkriterien.