Fragebogen zur Berufsunfähigkeitsversicherung und E-Book mit Informationen zur Privaten Krankenversicherung steht zum download bereit

15.05.2012 Thomas Schösser

Ab heute steht neben meinem Kriterienfragebogen zur PKV auch mein E-Book mit Informationen zur Privaten Krankenversicherung (PKV) gratis zum Download zur Verfügung.

Das PKV-eBook bietet allgemeine Basisinformationen für Freiberufler, Selbstständige sowie versicherungsfreie Angestellte, die sich mit dem Thema PKV näher auseinandersetzten möchten, und dient quasi als eine Art erster „Leitfaden zur PKV“. Dieses E-Book ersetzt natürlich keine individuelle Beratung. Vielmehr versorgt es Sie mit Grundwissen für ein erstes Beratungsgespräch. Um Ihnen einen kurzen Überblick über die Themen zu geben, hier ein Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis:

Inhalte meines eBooks zur privaten Krankenversicherung

  • Einige Systemunterschiede zwischen GKV und PKV
  • Grundlegendes zur Privaten Krankenversicherung (PKV)
  • Leistungskernbereiche eines Privaten Krankenversicherungsvertrages
  • Auswahlkriterien und Betrachtungsweisen zur PKV
  • Bilanzkennzahlen, Geschäftsergebnisse und historische Beitragsentwicklungen
  • Kalkulation der Privaten Krankenversicherung
  • Wie funktioniert ein Wechsel in eine PKV?
  • Tarifstrukturen und Selbstbeteiligungsvarianten in der PKV
  • Kinderversicherung
  • Beitragsrückerstattung
  • Pflegepflichtversicherung und Absicherung von Pflegekosten
  • Gesamtkonzept: PKV, Krankentagegeld-, Pflegeergänzungs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Informationen über den Autor und Versicherungsberater Thomas Schösser

Ebenfalls neu im Downloadbereich ist mein Fragebogen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Fragebogen). Dieser Fragebogen sorgt für eine orientierte Gesprächslinie und dient zur als eine Art „roter Faden“ für ein erstes Beratungsgespräch zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Kriterienfragebogen behandelt aus meiner Sicht wichtige Bereiche der Berufsunfähigkeitsversicherung, in denen sich viele Tarife voneinander unterscheiden. So werden zum Beispiel folgende BU-Themen angerissen:

Inhalte des Fragebogens zur Berufsunfähigkeit

  • Arztanordnungsklausel,
  • Abstrakte Verweisung sowie konkrete Verweisung,
  • Prognossezeitraum,
  • Rückwirkende Leistung bei späteren Anerkennung der BU,
  • Staffelregelung und sogenannte 50%-Klausel,
  • Versicherungsschutz bei Tätigkeitsverbot durch Infektion,
  • Dienstunfähigkeitsklausel für Beamte,
  • Versicherungsschutz bei längerer Arbeitsunfähigkeit,
  • Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit,
  • Prämienerhöhung nach Paragraph 163 Versicherungsvertragsgesetz,
  • Regelungen bei Ausscheiden aus dem Berufsleben und Berufswechsel,
  • Befristete Anerkenntnisse,
  • Kombinationsprodukte zur BUV,
  • Dynamikregelungen und vertraglich garantierte Steigerung der BU-Rente

[ Downloads ]

Für Rückfragen stehe ich wie immer gerne zur Verfügung

Ihr Versicherungsmakler
Thomas Schösser

Beitragsgarantieerklärung für einige Tarife bei der Deutschen Ring Krankenversicherung a. G.

11.05.2012 Thomas Schösser

Nun ist es noch gar nicht so lange her, dass die Barmenia Krankenversicherung eine Beitragsgarantie ausgesprochen hat, da kommen schon die nächsten Versicherer mit ähnlichen Ankündigungen.

Was überhaupt unter einer sogenannten „Beitragsgarantie“ in der Privaten Krankenversicherung (PKV) zu verstehen ist, und ob eine Beitragsgarantieerklärung ein Argument für oder gegen einen Tarif ist, habe ich in einem separatem Blogbeitrag näher beleuchtet.

Jetzt aber zur „Garantieerklärung“ der Deutschen Ring Krankenversicherung a.G. Dort heißt es unter anderem, Zitat (Quelle Druckstücknummer: DRK 3560 04.12):

Garantiert keine Beitragserhöhung* vor dem 1.1.2014 in den folgenden leistungsstarken Angeboten der Krankenvollversicherung:

Comfort +
Comfort
Esprit
Esprit X (Männer, Kinder u. Jugendliche)
Esprit M (Frauen, Kinder u. Jugendliche)
Esprit MX (Männer, Kinder u. Jugendliche)

gilt auch für: PIT – Gesetzliche Portabilität

sowie für die Krankentagegeldversicherung
pro … (Männer) / pro v … (Männer)

(…)

*Diese Beitragsgarantie gilt für die o.g. Tarife mit geschlechtsspezifischer Beitragskalkulation (Bisex). Sie gilt nicht für Erhöhungen durch Umstellungen von Kindern zu Jugendlichen und von Jugendlichen zu Erwachsenen.

In einigen Tarifen spricht der Deutsche Ring also nur für jeweils ein Geschlecht eine „Beitragsgarantie“ aus. Marketingtechnisch durchaus interessant finde ich die Formulierung „vor dem 1.1.2014“. Natürlich weiß heute (11-05-2012) noch keiner, auch bei anderen Gesellschaften nicht, wie sich die Beiträge am beziehungsweise ab dem 01.01.2014 entwickeln werden. Auch zu beachten: für die sogenannten „Unisex-Tarife“ gilt diese Garantieerklärung natürlich nicht.

Eine vergleichsweise kurzfristige Planungssicherheit, mehr bietet eine solche Erklärung nicht. Sollten Sie sich mit dem Wechsel in eine PKV beschäftigen, so beachten Sie nicht nur den momentan zu zahlenden Beitrag und den historischen Beitragsverlauf, sondern insbesondere die vertraglich hinterlegten Leistungsinhalte, denn darauf müssen Sie sich im Krankheitsfall verlassen können.

Weitere Informationen:

Kriterienfragebogen zur PKV

Anfrage PKV

Leistung für alternative Medizin und Heilpraktiker in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

14.03.2012 Thomas Schösser

Nicht wenige Menschen vertrauen immer mehr alternativen Behandlungsmethoden, wie beispielsweise der traditionellen chinesischen Medizin (TCM), Homöopathie oder der Akupunktur, die von den herkömmlichen schulmedizinischen Methoden teilweise abweichen.

Daher stellen sich auch Viele die Frage, was denn nun ihr gewünschter privater Krankenversicherungstarif neben zahlreichen anderen Leistungsbereichen an Erstattungen für diese Behandlungsmethoden vorsieht.

Der Markt der Privaten Krankenversicherungen (PKV) bietet eine Vielfalt an Tarifen mit unterschiedlichen Leistungsangeboten zu diesem Bereich an. Deshalb gehe ich in diesem Blogbeitrag auf einige Details zum Thema alternative Medizin ein.

Auch wenn es an mancher Stelle anders behauptet wird, so sind Leistungen für alternative Behandlungen in einer Privaten Krankenversicherung nicht selbstverständlich. Manche Tarife schließen zum Beispiel eine Kostenerstattung für Behandlungen von Heilpraktikern komplett aus dem Versicherungsschutz aus, oder begrenzen die Leistungshöhe.

Eine solche Begrenzung könnte in einem Bedingungswerk beispielsweise so aussehen:

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SIGNAL Krankenversicherung a.G. mit neuem Tarif „peB“ für Beitragsentlastung der privaten Krankenversicherung

29.02.2012 Thomas Schösser

Wie auch die Alte Oldenburger Krankenversicherung AG zum Jahreswechsel, so hat nun auch die Signal Krankenversicherung a.G. am 01.01.2012 ihre Angebotspalette um einen Tarif namens „peB“ erweitert. Damit wird vielen Kunden der Signal die Möglichkeit gegeben etwas aus eigener Initiative zu tun, um den Beitrag der PKV im Alter zu senken.

Der neue Tarif kann zu den meisten Tarifen der privaten Krankenvollversicherung der SIGNAL Krankenversicherung a.G., welche Altersrückstellungen bildet, beantragt werden. Der Baustein „peB“ kann allerdings nicht zum Standard- und Basistarif  hinzuversichert werden. Zu Tarifen anderer privater Krankenversicherungsunternehmen kann „peB“ ebenfalls nicht abgeschlossen werden.

Was verbirgt sich hinter diesem Tarif? Welchem Zweck dient er?

Die in einem privaten Krankenversicherungsvertrag einkalkulierten Altersrückstellungen sowie der gesetzliche Zuschlag sind dazu gedacht die Beitragsteigerungen für die PKV im Alter moderat zu halten, Stichwort „Beitragsstabilität“.

Neben diesen beiden Maßnahmen (Altersrückstellungen und gesetzlicher Zuschlag) hinaus bietet die Signal Krankenversicherung a.G. ihren Kunden ab 01.01.2012 zusätzlich den Tarif „peB“ an. Mit diesem Tarifbaustein wird ab einem vereinbarten Beginn der monatliche Betrag für die versicherte Person um einen vereinbarten Betrag reduziert.

Ist ein Beitragsentlastungs-Tarif überhaupt sinnvoll?

Viele privat Krankenversicherte nehmen sich vor einen festen Eurobetrag anzulegen, um ein finanzielles Polster für die PKV zu schaffen. Schließlich will man ja auch im Alter die Vorteile einer privaten Krankenversicherung weiterhin für sich nutzen. Leider verfolgen Viele dieses Ziel nicht mit der notwendigen Konsequenz und legen eine eventuelle Beitragsersparnis, die sich durch einen Abschluss einer PKV unter Umständen ergibt nicht auf die „hohe Kante“.

Klar ist, dass solch ein Beitragsentlastungstarif dazu beitragen kann die Prämie der PKV im Alter zu ermäßigen. Aus meiner Sicht macht es deshalb Sinn sich die Inhalte solch eines Beitragsentlastungstarifs näher anzusehen, weshalb ich nun auf einige Regelungen des Tarifs „peB“ der Signal Krankenversicherung näher eingehe.

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Blogserie über meinen Fragebogen zu Leistungen einer privaten Krankenversicherung (PKV) – Thema Transporte

08.02.2012 Thomas Schösser

Kosten für Krankentransporte können, je nach Art und Situation, sehr hoch ausfallen und daher ein finanzielles Risiko für jeden Patienten darstellen. Fahrten zur jahrelang andauernden ambulanten Dialysebehandlung, oder ein Krankentransport mit einem Hubschrauber nach einem Unfall sind nur zwei Beispiele dafür.

Viele Menschen denken, dass es beim Versicherungsschutz rund um Krankentransporte nur wenige bis gar keine Unterschiede in den Tarifangeboten der PKV gibt. Weit gefehlt, wie ich gleich aufzeigen werde. Die Bedingungen privater Krankenversicherungstarife unterscheiden sich in diesem Segment teilweise sehr voneinander.

Deshalb habe ich in meinem Kriterienfragebogen zur privaten Krankenversicherung, neben einigen weiteren Leistungsbereichen, auch einige aus meiner Sicht wichtigen Punkte zum Thema Transporte mit einfließen lassen.

Die Inhalte der Bedingungstexte der am Markt erhältlichen Tarife sind sehr facettenreich und daher auch beim Versicherungsumfang der Transporte oftmals sehr unterschiedlich. Die Fantasie der Versicherer findet hier scheinbar kaum Grenzen. Von zum Beispiel prozentualen Einschränkungen, Euro-Eigenbeteiligungen, Begrenzungen der versicherten Kilometer, Ausschluss des Rücktransports und vielen weiteren mehr ist alles möglich.

Sehen wir uns dazu einmal zwei Beispiele aus diversen Versicherungsbedingungen zum Bereich Krankenhaus-Transporte an. (Bedingungen werden nur auszugsweise zitiert)

Definitionsbeispiel1:

„Versicherte Aufwendungen
[…] Stationärer Krankentransport zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. […]“

Definitionsbeispiel 2:

„Erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
[…] Transport zum nächsterreichbaren […] Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall bzw. Notfall. […]“

Zwar beschäftigen sich die beiden Klauseln mit dem gleichen Thema, sind inhaltlich aber sehr verschieden. So fällt auf, dass es beim 2. Definitionsbeispiel nur „zum“ heißt. Anders im Definitionbeispiel 1, wo es „zum und vom“ heißt.

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Mein Kommentar zum Focus Money-Vergleich von Beihilfetarifen für Beamte

29.11.2011 Thomas Schösser

Vor kurzem habe ich erst zum Focus-Money-Test über die  TOP-Tarife der privaten Krankenversicherung meinen Kommentar abgegeben. Nun habe ich auch den Test über die Beihilfetarife der Ausgabe 47/2011 von Focus-Money gelesen. Leider bin ich dort wieder auf so manche Aussagen gestoßen, deren Inhalte ich nicht teilen kann. Zu einigen mache ich hier nun ein paar Anmerkungen.

Wie auch im vorherigen Test der Ausgabe 43/2011 arbeitete Focus-Money in diesem Vergleich mit dem Analysehaus „Franke und Bornberg“ zusammen. Im Artikel heißt es, ZITAT:

„Die Krankenversicherungsexperten von Franke und Bornberg (FB) haben zahlreiche Leistungskriterien der Beamtentarife detailliert analysiert und bewertet. Da FB aber noch kein komplettes Rating für die Beihilfetarife hat, wird die erreichte Gesamtpunktzahl über alle von den FB-Experten bewerteten Kriterien angegeben. […] “ ZITAT Ende.

Stellt sich die Frage, welche Kriterien denn genau bewertet wurden, und heißt „kein komplettes Rating“, dass man mit der Auswertung noch nicht ganz fertig ist? Das würde zumindest erklären, warum einige Beihilfeversicherer, wie z.B. die Inter, LKH oder Continentale im Test gar nicht erst auftauchen.

Wie im Vorgängertest wurden auch hier neben den Leistungen zusätzlich noch die Beiträge und die Bonität des Versicherers bewertet und damit das Gesamtergebnis erstellt, was dem Grunde nach erst einmal nicht ungewöhnlich ist.

Meines Erachtens ist dieses Vorgehen für einen realen Kunden aber nicht wirklich zielführend, denn erstens ist die Beitragshöhe unter anderem auch vom Gesundheitszustand des Einzelnen und der jeweiligen Risikobewertung des Versicherers abhängig. Die Beitragseinstufung erfolgt daher in vielen Fällen individuell und eben nicht nach der Beitragstabelle des Versicherers.

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Blog-Serie über Kriterienfragebogen zur PKV – Thema Obliegenheit zur Meldung von Krankenhausaufenthalten

24.11.2011 Thomas Schösser

Heute geht es in meiner Blog-Serie über den Kriterienfragebogen zur PKV um das Thema einer in den MB/KK 2009 (Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung – Stand 01. Januar 2009) hinterlegten Obliegenheit.

Im Paragraph 9 der MB/KK 2009 – Stand 01. Januar 2009 findet man unter anderem folgende Passage:

㤠9 Obliegenheiten
(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen. […]“

Mittlerweile verzichten die meisten Vertragswerke privater Krankenversicherer auf diese Obliegenheit. Allerdings gibt es auch heute noch Tarife, welche diese Regelung im Kleingedruckten hinterlegt haben.

Was passiert bzw. was kann der Krankenversicherer tun, wenn man diese Melde- bzw. Anzeigepflicht vergisst oder versäumt?

Die Antwort findet man u.a. im Paragraph 10 der MB/KK 2009 –  Stand 01. Januar 2009. Dort heißt es u.a.:

㤠10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird. […]“

Nun stellt sich die Frage, was sich genau im Paragraph 28 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), auf welchen die Musterbedingungen verweisen verbirgt?

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Focus-Money PKV-Test von „TOP-Tarifen“ Ausgabe 43/2011 und mein Kommentar dazu

18.11.2011 Thomas Schösser

In der Ausgabe 43 des Focus-Money wurden sogenannte „TOP-Tarife“ privater Krankenversicherer bewertet und miteinander verglichen. Beim lesen dieses Focus-Money-Aritkels bin ich auf so manche Aussagen gestoßen, die ich so nicht stehen lassen kann. Auf einige werde ich gleich noch näher eingehen. Zunächst aber noch etwas allgemeines.

Aus meiner Sicht gibt es ein grundlegendes Problem, das ich an solchen Tests sehe. Nämlich, dass der ein oder andere ausschließlich aufgrund eines Beitrags irgendeiner Zeitschrift einen privaten Krankenversicherungsvertrag kauft und denkt, es sei allgemein „der beste Tarif“.

Derweil weiß jeder PKV-Profi, dass es keine „beste private Krankenversicherung“, sondern lediglich eine möglichst gut passende PKV für den Einzelnen gibt, denn jeder hat andere Wünsche und Vorstellungen.

Aber nun zurück, zum Focus Money-Artikel der Ausgabe 43/2011…

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Maximaler Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung für das Jahr 2012

10.11.2011 Thomas Schösser

Jedes Jahr wird die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung neu berechnet. In einem meiner letzten Blog-Beiträge bin ich bereits auf die vom Bundeskabinett beschlossene Höhe der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2012 eingegangen.

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibt im Jahr 2012 wie auch im Vorjahr bei 15,5%, wovon 0,9% der Arbeitnehmer alleine zu tragen hat. Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze der GKV steigt jedoch im Vergleich zum Vorjahr auch der maximale Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung.

Zu bemerken ist noch, dass die vom Bundeskabinett beschlossene Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze noch vom Bundesrat verabschiedet werden muss. Es handelt sich daher noch um vorläufige Zahlen. Die Verabschiedung durch den Bundesrat wird voraussichtlich am 25.11.2011 erfolgen.

Wie hoch ist denn nun der voraussichtliche maximale Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung für das Jahr 2012 ?

Selbstverständlich kann immer nur die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags zur privaten Krankenversicherung als Arbeitgeberzuschuss angesetzt werden, aber eben auch immer nur höchstens bis zur Grenze des maximalen Arbeitgeberzuschusses. Der maximale Arbeitgeberzuschuss wird wie folgt berechnet (siehe dazu u.a. auch § 257 SGB V):

Monatliche Beitragsbemessungsgrenze x Hälfte des um um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatzes der GKV

Also ab dem Jahr 2012 würde sich dann folgender maximaler monatlicher Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung ergeben:

€ 3.825 x 7,3% (15,5% um 0,9% vermindert / 2) = € 279,23

Der maximale Arbeitgeberzuschuss für die Pflegepflichtversicherung wird separat berechnet.

Bei Fragen zu diesem Thema können Sie mich gerne kontaktieren.

Weiterführende Informationen:

Ebook und Kriterienfragebogen zur PKV

Vortrag bei der IHK-Veranstaltung „EXISTENZ 2011“ für Jungunternehmer und Existenzgründer

21.10.2011 Thomas Schösser

Auch dieses Jahr werde ich im Rahmen der “ EXISTENZ 2011 „, einer Veranstaltung der IHK für München und Oberbayern, einen Vortrag zum Thema Private Krankenversicherung (PKV)für Existenzgründer und Jungunternehmer halten.

Neben allgemeinen Informationen rund um die PKV, wird mein Vortrag auch auf Inhalte von einigen PKV-Einsteigertarifen für Existenzgründer eingehen, sowie Tipps für die Suche einer geeigneten Privaten Krankenversicherung geben.

Fragen wie. . .

  • Wie unterscheiden sich private und gesetzliche Krankenversicherungen voneinander?
  • Was kostet eine PKV eigentlich?
  • Ist eine private Krankenversicherung für Existenzgründer die richtige Wahl?
  • Worauf sollte man bei der Auswahl und beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung auf jeden Fall achten?

. . . werden in meinem Vortrag beleuchtet werden.

Selbstverständlich werde ich vor Ort auch Ihre Fragen direkt beantworten.

Die Veranstaltung „EXISTENZ 2011“ findet am Samstag, den 12. November 2011 in München, im M,O,C,  in der Lilienthalallee 40 statt. Mein Vortrag beginnt um 12.45 Uhr im Raum C117. Ich freue mich auf Ihren Besuch.