Neuer privater Krankenversicherungstarif „GesundheitCOMFORT“ von der Union Krankenversicherung AG und Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG

26.04.2012 Thomas Schösser

Einige Jahre ist es schon her, dass ein Versicherer einen neuen Tarif für den Privaten Krankenversicherungsmarkt entworfen hat. Seit 01.04.2012 wird der neu eingeführte Tarif namens „GesundheitCOMFORT“ nun gleichzeitig von der UKV (Union Krankenversicherung AG) und der BBKK (Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG) angeboten. Ein Grund für mich auf einige, aus meiner Sicht interessante Punkte, des neuen Tarifwerks aus den Bereichen Zahn, Gemischte Anstalten, Anschlussheilbehandlungen, Heilmittel sowie Hilfsmittel, Hospitz und ambulante Palliativmedizin, Transport, ambulante Psychotherapie, Generika etwas näher einzugehen.

Gleich am Anfang der Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG und der Union Krankenversicherung AG (AVB/VT) Stand: 01.04.2012, SAP-Nr: 319366, 04.2012 steht unter anderem:

„Die Tarife, denen diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Grunde liegen, werden von der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG und der Union Krankenversicherung AG als rechtlich unabhängige Risikoträger gemeinsam kalkuliert und parallel angeboten. In diesen Tarifen wird die jährliche Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten (vergleiche § 8 b) gemeinsam durchgeführt. Die erforderlichen Versicherungsleistungen werden aus der Beobachtung des Gesamtbestandes beider Risikoträger abgeleitet. (…)“

Der Kunde muss sich bei Antragsstellung entscheiden, bei welchem der beiden Versicherungsunternehmen er versichert sein möchte. Der Hauptteil der Versicherungsbedingungen ist mit der am Markt oft verbreiteten Dreier-Komponente aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, bestehend aus den MB/KK 2009 und den Allgemeinen Tarifbedingungen, sowie den Tarifen selbst aufgebaut. Zusätzlich gibt es noch ein Heilmittelverzeichnis sowie ein Preis- und Leistungsverzeichnis etc., auf die ich später noch kurz eingehen werde.

In diesem Blogbeitrag werde ich nun auf einige Leistungsinhalte des neuen Tarifkonstrukts allgemein eingehen, und Auszüge aus den Bedingungen zitieren. Die Angaben sind jedoch verkürzt. Maßgeblich sind alleine die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen. Die folgenden Beschreibungen sind also allgemein gehalten und geben keinen kompletten Einblick der vertraglich hinterlegten Leistungen wieder. Hierzu muss das gesamte original Bedingungswerk gelesen werden.

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Infektionsklauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) für Ärzte – Was ist das überhaupt?

04.04.2012 Thomas Schösser

Einige BU-Versicherer werben mit einer sogenannten „Infektionsklausel“, welche in manchen Berufsunfähigkeitsversicherungen hinterlegt ist. Damit soll vor allem das Klientel der Ärzte und Zahnärzte angesprochen werden und das BUV-Angebot zusätzlich an Attraktivität gewinnen.

Doch was verbirgt sich hinter der Infektionsklausel überhaupt?

Neben den Beschreibungen im Bedingungswerk einer BU-Versicherung, was denn Berufsunfähigkeit im Sinne des Vertrages genau bedeutet, kann ein Versicherer noch weitere Tatbestände bzw. Situationen beschreiben, bei denen eine Leistungspflicht aus dem Vertrag entstehen kann, vorausgesetzt alle im Bedingungswerk „geforderten“ Punkte werden erfüllt.

So gibt es zum Beispiel den ein oder anderen BU-Tarif, der bei eintreten eines lang anhaltenden behördlichen Tätigkeitsverbots des versicherten Arztes (bei den meisten Versicherern mindestens 6 Monate lang) wegen einer Infektionsgefahr für den Patient, eine Leistung auslösen könnte, vorausgesetzt natürlich alle vorgegebenen Voraussetzungen des Bedingungswerks, auch aus anderen Bereichen wie beispielsweise der konkreten Verweisung, werden ebenfalls erfüllt.

Ein paar beispielhafte Bedingungsauszüge diverser Anbieter zum Thema Infektionsklausel werde ich später in diesem Blog-Artikel zitieren…
Was für einen Vorteil bringt eine BUV mit Infektionklausel gegenüber einer ohne Infektionsklausel?

Der Vorteil, der sich daraus ergeben soll ist, dass neben dem herkömmlichen Prüfungsverfahren, ob eine Berufsunfähigkeit nach den Versicherungsbedingungen vorliegt oder nicht, auch eine andere, eventuell einfachere Prüfung der Leistung (z.B. Einreichung der behördlichen Verfügung über das Tätigkeitsverbot) im Falle einer Berufsunfähigkeit möglich ist.

Zumal ein Arzt, obwohl er eine Infektionskrankheit hat, in vielen Fällen eigentlich seinen Beruf theoretisch noch ausüben könnte. Trotzdem kann eine Behörde wegen einer Infektion ein Tätigkeitsverbot gegen ihn verhängen. Grundlage hierfür ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG). Im § 31 steht dort – Zitat (Stand 04-04-2012):

„§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.“

Ist die Infektionsklausel bei allen Berufsunfähigkeitsversicherung gleich?

Nein, im Gegenteil. Es gibt eine große Auswahl an unterschiedlichen Bedingungsformulierungen zu diesem Thema. Dabei muss man nicht nur darauf achten, um welchen Versicherer, sondern auch um welchen Tarif es sich handelt , und welche Vertragsgrundlagen / Bedingungswerke genau hinterlegt sind.

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Leistung für alternative Medizin und Heilpraktiker in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

14.03.2012 Thomas Schösser

Nicht wenige Menschen vertrauen immer mehr alternativen Behandlungsmethoden, wie beispielsweise der traditionellen chinesischen Medizin (TCM), Homöopathie oder der Akupunktur, die von den herkömmlichen schulmedizinischen Methoden teilweise abweichen.

Daher stellen sich auch Viele die Frage, was denn nun ihr gewünschter privater Krankenversicherungstarif neben zahlreichen anderen Leistungsbereichen an Erstattungen für diese Behandlungsmethoden vorsieht.

Der Markt der Privaten Krankenversicherungen (PKV) bietet eine Vielfalt an Tarifen mit unterschiedlichen Leistungsangeboten zu diesem Bereich an. Deshalb gehe ich in diesem Blogbeitrag auf einige Details zum Thema alternative Medizin ein.

Auch wenn es an mancher Stelle anders behauptet wird, so sind Leistungen für alternative Behandlungen in einer Privaten Krankenversicherung nicht selbstverständlich. Manche Tarife schließen zum Beispiel eine Kostenerstattung für Behandlungen von Heilpraktikern komplett aus dem Versicherungsschutz aus, oder begrenzen die Leistungshöhe.

Eine solche Begrenzung könnte in einem Bedingungswerk beispielsweise so aussehen:

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SIGNAL Krankenversicherung a.G. mit neuem Tarif „peB“ für Beitragsentlastung der privaten Krankenversicherung

29.02.2012 Thomas Schösser

Wie auch die Alte Oldenburger Krankenversicherung AG zum Jahreswechsel, so hat nun auch die Signal Krankenversicherung a.G. am 01.01.2012 ihre Angebotspalette um einen Tarif namens „peB“ erweitert. Damit wird vielen Kunden der Signal die Möglichkeit gegeben etwas aus eigener Initiative zu tun, um den Beitrag der PKV im Alter zu senken.

Der neue Tarif kann zu den meisten Tarifen der privaten Krankenvollversicherung der SIGNAL Krankenversicherung a.G., welche Altersrückstellungen bildet, beantragt werden. Der Baustein „peB“ kann allerdings nicht zum Standard- und Basistarif hinzuversichert werden. Zu Tarifen anderer privater Krankenversicherungsunternehmen kann „peB“ ebenfalls nicht abgeschlossen werden.

Was verbirgt sich hinter diesem Tarif? Welchem Zweck dient er?

Die in einem privaten Krankenversicherungsvertrag einkalkulierten Altersrückstellungen sowie der gesetzliche Zuschlag sind dazu gedacht die Beitragsteigerungen für die PKV im Alter moderat zu halten, Stichwort „Beitragsstabilität“.

Neben diesen beiden Maßnahmen (Altersrückstellungen und gesetzlicher Zuschlag) hinaus bietet die Signal Krankenversicherung a.G. ihren Kunden ab 01.01.2012 zusätzlich den Tarif „peB“ an. Mit diesem Tarifbaustein wird ab einem vereinbarten Beginn der monatliche Betrag für die versicherte Person um einen vereinbarten Betrag reduziert.

Ist ein Beitragsentlastungs-Tarif überhaupt sinnvoll?

Viele privat Krankenversicherte nehmen sich vor einen festen Eurobetrag anzulegen, um ein finanzielles Polster für die PKV zu schaffen. Schließlich will man ja auch im Alter die Vorteile einer privaten Krankenversicherung weiterhin für sich nutzen. Leider verfolgen Viele dieses Ziel nicht mit der notwendigen Konsequenz und legen eine eventuelle Beitragsersparnis, die sich durch einen Abschluss einer PKV unter Umständen ergibt nicht auf die „hohe Kante“.

Klar ist, dass solch ein Beitragsentlastungstarif dazu beitragen kann die Prämie der PKV im Alter zu ermäßigen. Aus meiner Sicht macht es deshalb Sinn sich die Inhalte solch eines Beitragsentlastungstarifs näher anzusehen, weshalb ich nun auf einige Regelungen des Tarifs „peB“ der Signal Krankenversicherung näher eingehe.

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Blogserie über meinen Fragebogen zu Leistungen einer privaten Krankenversicherung (PKV) – Thema Transporte

08.02.2012 Thomas Schösser

Kosten für Krankentransporte können, je nach Art und Situation, sehr hoch ausfallen und daher ein finanzielles Risiko für jeden Patienten darstellen. Fahrten zur jahrelang andauernden ambulanten Dialysebehandlung, oder ein Krankentransport mit einem Hubschrauber nach einem Unfall sind nur zwei Beispiele dafür.

Viele Menschen denken, dass es beim Versicherungsschutz rund um Krankentransporte nur wenige bis gar keine Unterschiede in den Tarifangeboten der PKV gibt. Weit gefehlt, wie ich gleich aufzeigen werde. Die Bedingungen privater Krankenversicherungstarife unterscheiden sich in diesem Segment teilweise sehr voneinander.

Deshalb habe ich in meinem Kriterienfragebogen zur privaten Krankenversicherung, neben einigen weiteren Leistungsbereichen, auch einige aus meiner Sicht wichtigen Punkte zum Thema Transporte mit einfließen lassen.

Die Inhalte der Bedingungstexte der am Markt erhältlichen Tarife sind sehr facettenreich und daher auch beim Versicherungsumfang der Transporte oftmals sehr unterschiedlich. Die Fantasie der Versicherer findet hier scheinbar kaum Grenzen. Von zum Beispiel prozentualen Einschränkungen, Euro-Eigenbeteiligungen, Begrenzungen der versicherten Kilometer, Ausschluss des Rücktransports und vielen weiteren mehr ist alles möglich.

Sehen wir uns dazu einmal zwei Beispiele aus diversen Versicherungsbedingungen zum Bereich Krankenhaus-Transporte an. (Bedingungen werden nur auszugsweise zitiert)

Definitionsbeispiel1:

„Versicherte Aufwendungen
[…] Stationärer Krankentransport zum und vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. […]“

Definitionsbeispiel 2:

„Erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
[…] Transport zum nächsterreichbaren […] Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall bzw. Notfall. […]“

Zwar beschäftigen sich die beiden Klauseln mit dem gleichen Thema, sind inhaltlich aber sehr verschieden. So fällt auf, dass es beim 2. Definitionsbeispiel nur „zum“ heißt. Anders im Definitionbeispiel 1, wo es „zum und vom“ heißt.

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Verbesserungen bei einigen BU-Tarifen der Alte Leipziger Lebensversicherung ab 2012

21.01.2012 Thomas Schösser

Die Alte Leipziger Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit gab bereits Ende 2011 eine Informationen über einige Neuerungen ihrer Produktpalette ab 2012 an die Vermittler heraus. Von den Neuerungen sind auch einige Tarife der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) betroffen. Hier ein kurzer Auszug aus dieser Meldung der Alte Leipziger:

„Verbesserung unserer Berufsunfähigkeitsversicherung
NEU: BUZ für Schüler ab 10 Jahren
Bedingungsverbesserungen
Regelung zur Wiedereingliederungshilfe jetzt auch für Selbständige
Verbesserung / Klarstellung der BU-Definition hinsichtlich Kräfteverfalls
Für Studenten der Human- und Zahnmedizin gilt die Infektionsklausel“

Ein Grund einige dieser Änderungen näher zu beleuchten. Mein folgender Blogbeitrag wird sich auf die aus meiner Sicht wichtigsten Veränderungen der Bedingungen der selbständigen BU, Tarif „BV10“ beschränken. Auf andere Produkte / Tarife der Alte Leipziger, wie z.B. die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Basisrente, werde ich in diesem Blogbeitrag nicht eingehen, da teilweise andere Regelungen / Bedingungsinhalte hinterlegt sind. So ist zum Beispiel im neuen Bedingungswerk von 2012 der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung „BZ20“ zur Basisrentenversicherung die neue Regelung zur Wiedereingliederungshilfe (Umorganisationshilfe) für Selbständige nicht hinterlegt.

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Das Jahr 2011- ein kurzer Rückblick auf die private Krankenversicherung

31.12.2011 Thomas Schösser

… wichtige und teilweise auch außergewöhnliche Ereignisse sind im Jahr 2011 rund um den Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) geschehen. Ein Grund noch einmal kurz auf einige dieser Dinge zurück zu blicken.

Als aller erstes Ereignis ist der Wegfall der sogenannten „Dreijahresfrist“ für Angestellte, und der damit für viele Menschen verbundene erleichterte Wechsel zur PKV zu nennen. Somit konnten viele Angestellte direkt zum Jahreswechsel, Anfang 2011, in eine PKV wechseln ohne zunächst drei Jahre warten zu müssen. Auch für Berufseinsteiger mit einem entsprechenden Einkommen wurde der Systemwechsel hin zur privaten Krankenversicherung durch die gesetzliche Änderung wesentlich erleichtert.

Im Jahr 2011 hatten einige Versicherer Ihre Bedingungen aktualisiert und Klarstellungen der Bedingungsaussagen vorgenommen. Aus Verbrauchersicht größtenteils ein erfreuliches Ereignis.

Als Beispiele sind hier die Barmenia oder Alte Oldenburger, die bereits im Januar die Bedingungsveränderungen vornahmen zu nennen. Im April folgte dann u.a. die Hallesche, und im Sommer die Deutsche Ring Krankenversicherung sowie die Universa mit der Anpassung Ihrer Vertragswerke.

Im Jahr 2011 wurden bei einigen Gesellschaften auch neue Tarifbausteine eingeführt. So brachte z.B. die Universa einen sogenannten Beitragsentlastungstarif auf den Markt.

Leider gab es daneben auch negative Schlagzeilen. So verkündeten im Sommer 2011 die DKV und die Central, dass einige ihrer „Einsteigertarife“ geschlossen werden. Speziell die Central sorgte dazu noch mit diversen Ankündigungen über hohe Beitragserhöhungen zum Jahreswechsel 2011 / 2012 für Aufsehen.

Das Bundeskabinett beschloss im November 2011 die Eckpunkte zur Umsetzung der Pflegereform. Geplant sind „gezielte Verbesserungen für Pflegebedürftige, insbesondere für Demenzkranke, aber auch für pflegende Angehörige“. Die Finanzierung der Pflegeversicherung soll auf „eine nachhaltigere Grundlage“ gestellt werden. Bleibt abzuwarten, was sich wie genau im Detail durch die Reform an Änderungen ergeben wird. . .

Zum Abschluss möchte ich die Gelegenheit nutzen und mich bei den Besuchern und Lesern meiner Seite und für die vielen ausgesprochenen Empfehlungen bedanken. Ich wünsche Ihnen einen guten Start ins neue Jahr 2012. Bleiben Sie gesund.

Neuer Tarif „PBE“ der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG zur Beitragsermäßigung im Alter

12.12.2011 Thomas Schösser

Zum 1. Januar 2012 ergänzt die Alte Oldenburger ihr Tarifsortiment um einen sogenannten Beitragsentlastungstarif. Mit diesem optionalen Baustein können für die sog. „Grundtarife“ der Krankheitskostenvollversicherung der Alte Oldenburger neben den tariflichen Altersrückstellungen und dem gesetzlichen Zuschlag, zusätzlich eine Beitragsreduzierung für das Alter aufgebaut werden.

Viele Versicherer bieten zur Zeit schon Beitragsentlastungstarife, wie z.B. die HALLESCHE mit dem Tarif „MBflex“, die RuV mit dem Baustein „WBET“ oder die Universa mit ihrem erst im Jahr 2011 eingeführten „BEflex“ für das Alter an.

Allerdings ist kein Tarif wie der andere, weshalb ich nun auf das neue Produkt der Alte Oldenburger etwas näher eingehen werde. Rest des Beitrages lesen »

Blog-Serie über Kriterienfragebogen zur PKV – Thema Obliegenheit zur Meldung von Krankenhausaufenthalten

24.11.2011 Thomas Schösser

Heute geht es in meiner Blog-Serie über den Kriterienfragebogen zur PKV um das Thema einer in den MB/KK 2009 (Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung – Stand 01. Januar 2009) hinterlegten Obliegenheit.

Im Paragraph 9 der MB/KK 2009 – Stand 01. Januar 2009 findet man unter anderem folgende Passage:

„§ 9 Obliegenheiten
(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen. […]“

Mittlerweile verzichten die meisten Vertragswerke privater Krankenversicherer auf diese Obliegenheit. Allerdings gibt es auch heute noch Tarife, welche diese Regelung im Kleingedruckten hinterlegt haben.

Was passiert bzw. was kann der Krankenversicherer tun, wenn man diese Melde- bzw. Anzeigepflicht vergisst oder versäumt?

Die Antwort findet man u.a. im Paragraph 10 der MB/KK 2009 – Stand 01. Januar 2009. Dort heißt es u.a.:

„§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird. […]“

Nun stellt sich die Frage, was sich genau im Paragraph 28 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), auf welchen die Musterbedingungen verweisen verbirgt?

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Focus-Money PKV-Test von „TOP-Tarifen“ Ausgabe 43/2011 und mein Kommentar dazu

18.11.2011 Thomas Schösser

In der Ausgabe 43 des Focus-Money wurden sogenannte „TOP-Tarife“ privater Krankenversicherer bewertet und miteinander verglichen. Beim lesen dieses Focus-Money-Aritkels bin ich auf so manche Aussagen gestoßen, die ich so nicht stehen lassen kann. Auf einige werde ich gleich noch näher eingehen. Zunächst aber noch etwas allgemeines.

Aus meiner Sicht gibt es ein grundlegendes Problem, das ich an solchen Tests sehe. Nämlich, dass der ein oder andere ausschließlich aufgrund eines Beitrags irgendeiner Zeitschrift einen privaten Krankenversicherungsvertrag kauft und denkt, es sei allgemein „der beste Tarif“.

Derweil weiß jeder PKV-Profi, dass es keine „beste private Krankenversicherung“, sondern lediglich eine möglichst gut passende PKV für den Einzelnen gibt, denn jeder hat andere Wünsche und Vorstellungen.

Aber nun zurück, zum Focus Money-Artikel der Ausgabe 43/2011…

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